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TVR 2008 Nr. 12

Unentgeltliche Prozessführung bei vertraglicher Deckung durch eine Rechtsschutzversicherung


Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 69 Abs. 1bis IVG, § 81 Abs. 1 VRG


1. Soweit eine vertragliche Deckung durch eine Rechtsschutzversicherung vorgesehen ist, mangelt es an der Bedürftigkeit der beschwerdeführenden Person.

2. Verweigert die Rechtsschutzversicherung eine Kostengutsprache wegen Aussichtslosigkeit, so beurteilt sich diese Aussichtslosigkeit nach objektiven Massstäben.

3. Ist aus objektiver Sicht nicht von einer Aussichtslosigkeit der Beschwerde auszugehen, besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Übernahme der Kosten durch die Rechtsschutzversicherung, weshalb eine Bedürftigkeit zu verneinen ist.


O wurde von der Invalidenversicherung wegen einer Coccygodynie, eines diskreten thorako-lumbovertebralen Syndroms bei leichter thorakolumbaler linkskonvexer Skoliose und leichter Spondylose sowie einer depressiven Entwicklung ab dem 1. September 1987 eine halbe Rente zugesprochen. Im Rahmen einer Rentenrevision wurde O im Dezember 2007 an der MEDAS Z polydisziplinär begutachtet. Gestützt auf die darin attestierte volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stellte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 2. September 2008 per Ende des folgenden Monats ein. Dagegen erhob O am 2. Oktober 2008 Beschwerde und machte geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand in der letzten Zeit verschlechtert habe. Dies würden die beigelegten Schreiben der behandelnden Ärzte Dr. med. T und Dr. med. S belegen. Die Verfügung der IV-Stelle sei daher vollumfänglich aufzuheben. Ferner ersuchte O um unentgeltliche Prozessführung. Das Versicherungsgericht weist die Beschwerde und das Begehren um unentgeltliche Prozessführung ab.

Aus den Erwägungen:

3. a) bis d) (Materielle Erwägungen zur Rentenrevision nach Art. 17 ATSG)

e) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz aufgrund der aktuellen medizinischen Befunde den Rentenanspruch zu Recht eingestellt hat, da es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, in einer körperlich angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Einstellung per Ende Oktober 2008, nachdem die vollständige Arbeitsfähigkeit bereits seit längerer Zeit gegeben sein dürfte. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.

4. a) Im Weiteren bleibt zu prüfen, ob dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung entsprochen werden kann.

b) Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 47, 100 V 62). Personen mit einer Rechtsschutzversicherung mangelt es an der Bedürftigkeit, soweit eine vertragliche Deckung für sozialversicherungsrechtliche Verfahren vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall verneinte die K Rechtsschutz-Versicherungs AG eine Kostengutsprache, da die Beschwerde aussichtslos sei. Die Aussichtslosigkeit beurteilt sich in solchen Fällen nach objektiven Massstäben. Es kommt grundsätzlich der gleiche Begriff zur Anwendung, wie bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BGE 119 II 368). Auch wenn die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist, kann nicht gesagt werden, dass ihr von vorneherein keine Aussicht auf Erfolg hätte beschieden sein können. Insbesondere zu beachten ist zudem die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin über Jahre hinweg eine Rente ausgerichtet wurde und eine Einstellung dieser Rente nur bei Vorliegen objektiver Revisionstatbestände erfolgen durfte. Es war somit nicht ausschliesslich massgebend, ob dem MEDAS-Gutachten der volle Beweiswert zuzuerkennen ist. Aus objektiver Sicht ist daher nicht von einer Aussichtslosigkeit auszugehen, weshalb ein grundsätzlicher Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Gerichtskosten durch ihre Rechtsschutzversicherung bestehen würde. Unter diesen Umständen ist ihre Bedürftigkeit jedoch zu verneinen. Insbesondere kann es nämlich nicht angehen, dass der Kanton die Prozesskosten mittels Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu übernehmen hat, sofern eine Rechtsschutzversicherung leistungspflichtig wäre. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen. Die Beschwerdeführerin wird sich für die Rückerstattung ihrer Prozesskosten an die K zu wenden haben. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.– anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie vorliegend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Entscheid vom 26. November 2008

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