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TVR 2008 Nr. 5

Verweigerung des Familiennachzuges für minderjährige Tochter bei vormals freiwilliger Ausreise derselben


Art. 17 Abs. 2 ANAG, Art. 8 EMRK


Reiste die Tochter vormals freiwillig und in Absprache mit ihrer Mutter in ihr Heimatland zurück und wird das Gesuch um Familiennachzug zwecks Wiedereinreise der Tochter in die Schweiz kurz vor Erreichen ihres 16. Altersjahres gestellt, so wird Rechtsmissbrauch vermutet und es besteht kein Anspruch auf (Wieder-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (E. 5c). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist ebenfalls gewahrt (E. 5e).


Am 22. Oktober 1987 heiratete X, türkische Staatsangehörige, in der Türkei B, ebenfalls türkischer Staatsangehöriger, und reiste am 3. Januar 1988 in die Schweiz ein. Aus der Ehe gingen die drei Kinder A (geb. 1991), B (geb. 1993) und C (geb. 2000) hervor. Nach der Scheidung dieser Ehe wurden die drei Kinder unter die elterliche Sorge von X gestellt. Alle Familienmitglieder waren im Besitz der Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Am 31. Juli 2004 meldete sich die Tochter A freiwillig aus der Schweiz ab und reiste in die Türkei, wo sie fortan bei ihren Grosseltern wohnte und zur Schule ging. Mit Gesuch vom 21. Juni 2006 beantragte X die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs für ihre Tochter A, um ihr die Wiedereinreise in die Schweiz zu ermöglichen. Das Migrationsamt lehnte mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass es dabei offensichtlich in erster Linie darum gehe, A eine Erwerbsaufnahme in der Schweiz zu ermöglichen. Ausserdem sei nicht auszuschliessen, dass nach der Einreise von A ihr Lebensunterhalt aus Geldern der Sozialhilfe finanziert werden müsste. Den gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs wies das DJS ab. Auch das Verwaltungsgericht weist ab.

Aus den Erwägungen:

4. a) Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG haben ledige Kinder unter 18 Jahren einen Rechtsanspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammen wohnen. Dieser Anspruch auf Familiennachzug ist jedoch nicht absolut. Seinem Sinn und Zweck nach soll durch den Nachzug das familiäre Zusammenleben – das Zusammenführen der Gesamtfamilie – ermöglicht und rechtlich abgesichert werden. Der Nachzug darf diesen Zweck nicht verfehlen (Raselli/Hausammann, Ausländische Kinder sowie andere Angehörige, in: Uebersax/Münch/Geisser/Arnold [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, Basel 2002, S. 543, Rz 13.46). Beim Familiennachzug dürfen weder wirtschaftliche (bessere Berufs- und Lebenschancen) noch politische Gründe im Vordergrund stehen (BGE 115 Ib 102, 119 Ib 89). Der Zweck des familiären Zusammenlebens wird zum Beispiel verfehlt, wenn der in der Schweiz lebende Ausländer jahrelang von seinen Kindern getrennt lebt und diese erst kurz vor dem Erreichen des 18. Altersjahres in die Schweiz holen will (Urteil des Bundesgerichts 2A.103/1993 vom 30. September 1998, E. 3a). Lebte das kurz vor dem Erreichen des 18. Altersjahres nachgezogene Kind bereits einmal mit einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz und war es definitiv in sein Heimatland zurückgekehrt, wird damit die Vermutung begründet, dass es beim Nachzug nicht um ein familiäres Zusammenleben geht (Raselli/Hausammann, a.a.O., S. 543 f., Rz 13.47, mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2A.128/1996 vom 20. Dezember 1996; BGE 119 Ib 88 f. E. 3a).
Der Zweck von Art. 17 Abs. 2 ANAG, mithin das Zusammenführen beziehungsweise Zusammenleben der Gesamtfamilie, wird bei geschiedenen Eltern nicht ohne weiteres erreicht. Die Praxis verlangt daher, dass zwischen dem nachzuziehenden Kind und dem in der Schweiz lebenden Elternteil eine vorrangige Beziehung besteht, gegebenenfalls nicht nur im Verhältnis zum andern Elternteil, sondern auch zu sonstigen Verwandten (Raselli/Hausammann, a.a.O., S. 546, Rz 13.50. Dabei kommt es nicht nur auf die bisherigen Verhältnisse an, sondern es können auch nachträglich eingetretene oder künftige Umstände wesentlich werden (BGE 124 II 366 E. 3a).

b) Unter bestimmten Voraussetzungen ergibt sich ein Recht auf Familiennachzug aus Art. 8 EMRK. Allerdings gewährt auch diese Bestimmung kein absolutes Recht auf Einreise und Aufenthalt von Familienmitgliedern (BGE 122 II 289 E. 3b), dies namentlich dann, wenn ein Ausländer selbst die Entscheidung getroffen hat, von seiner Familie getrennt in einem anderen Land zu leben (BGE 124 II 361 E. 3a, mit Verweis auf BGE 122 II 385 E. 4b, 119 Ib 81 E. 4a, 118 Ib 153 E. 2b). Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das mit dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut unter gewissen Voraussetzungen statthaft; zulässig sind insbesondere Massnahmen, die sich als für das wirtschaftliche Wohl und die öffentliche Ordnung eines Landes notwendig erweisen (BGE 119 Ib 81 E. 4b).

c) (Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen betreffend die Fürsorgeabhängigkeit)

d) Eine Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, die einen Eingriff in das Recht auf Familienleben gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG beziehungsweise Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellt, muss stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Dabei ist jeweils eine Interessenabwägung zwischen den bereits erwähnten öffentlichen Interessen des Gastlandes (vgl. lit. b vorstehend) sowie den privaten Interessen des Gesuchstellers vorzunehmen (vgl. Raselli/Hausammann, a.a.O., S. 550 ff., Rz 13.60 ff.). In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht unter anderem festgestellt, dass sich der Nachzug für die Betreuung und Pflege des Kindes als notwendig erweisen muss. Das Bestehen regelmässiger Kontakte allein genüge nicht. Der in der Schweiz lebende Elternteil hat seine Elternrolle wahrzunehmen, die Erziehung seines Kindes in entscheidender Weise und bis ins kleinste Detail zu regeln; zudem soll den Personen, in deren Obhut das Kind steht, bloss eine Ausführungsrolle zukommen (Raselli/Hausammann, a.a.O., S. 551, Rz 13.61, mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2.A 309/1997 vom 3. Dezember 1997).

5. a) Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen im Besitz der Niederlassungsbewilligung; ihre Tochter A war im Zeitpunkt des Gesuches um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Oktober 2006 15½ Jahre alt. Nachdem die beiden Voraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG ohne weiteres erfüllt sind, gilt es vorliegend zu prüfen, ob die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung dennoch zu Recht erfolgte.

b) (Ausführungen zur Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit; in casu offen gelassen.)

c) Zentral ist vorliegend die freiwillige und mit ihrer Mutter abgesprochene Ausreise von A in die Türkei am 31. Juli 2004. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es habe sich dabei um einen «pubertären Entscheid» von A beziehungsweise um eine «Kurzschlusshandlung der pubertierenden Tochter» gehandelt, was diese schon sehr bald bereut habe. Hintergrund seien die «Wirren rund um die Scheidung der Eltern» gewesen.
Richtigerweise weist die Vorinstanz diesbezüglich darauf hin, dass die Scheidung im August 2002, mithin zwei Jahre vor der Ausreise von A in die Türkei, erfolgte. Irgendwelche «Wirren», die geeignet gewesen wären, derartige «Kurzschlusshandlungen» bei einem Kind zu provozieren, dürften wohl eher in der Zeit unmittelbar vor und während der Scheidung wahrscheinlich sein, nicht jedoch erst zwei Jahre danach. Wie sich einem medizinischen Bericht des Kantonsspitals Münsterlingen vom 26. September 2005 entnehmen lässt, führte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Hospitalisation vom 23. Juni bis 26. August 2005 offensichtlich aus, dass die Ausreise von A zu ihrer Grossmutter mütterlicherseits in die Türkei auf eigenen Wunsch erfolgt sei, nachdem sie in der Schweiz in der Sonderklasse, die sie besucht habe, dauerhaft Probleme gehabt habe und gehänselt worden sei. In der Türkei fühle sie sich jetzt wohl; dort gebe es keine Probleme mit Mitschülern mehr. Diesen Darstellungen der Beschwerdeführerin, ca. ein Jahr nach der Ausreise von A aus der Schweiz, ist zu entnehmen, dass es sich dabei keineswegs um eine «Kurzschlusshandlung» der pubertierenden Tochter gehandelt hatte. Vielmehr muss von einem bewussten und rational begründeten Entscheid sowohl der Tochter als auch der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Offensichtlich hatte A in der Schweiz ein nicht unerhebliches Assimilations- beziehungsweise Integrationsproblem, welches durch die familiäre Situation noch verstärkt worden sein dürfte. Die Beschwerdeführerin und A machten nach deren Ausreise denn auch keinen Gebrauch von der Möglichkeit, gestützt auf Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG ein Begehren um Verlängerung der Niederlassungsbewilligung zu stellen.
Unter den gegebenen Umständen begründet der bewusste Entscheid von A zur Ausreise aus der Schweiz – und der Verzicht, eine spätere Wiedereinreise gestützt auf Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG zu sichern – die Vermutung dafür, dass es ihr beziehungsweise der Beschwerdeführerin heute nicht primär um ein familiäres Zusammenleben geht (vgl. BGE 119 Ib 81 E. 3a). Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, liegen auch keine «klaren Umstände» im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, welche diese Vermutung widerlegen würden. So ist namentlich nicht ersichtlich, dass sich der Nachzug von A für ihre Betreuung durch die gesuchstellende Beschwerdeführerin als notwendig erweist. Dabei kommt es zwar nicht nur auf die bisherigen Verhältnisse, sondern allenfalls auch auf nachträglich eingetretene oder künftige Umstände an (BGE 124 II 361 E. 3a). Die Betreuungsbedürftigkeit von A – mittlerweile bald 17 Jahre alt – erscheint gering. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihre Betreuung nicht mehr durch ihren Grossvater oder ihre Grossmutter, welche diese seit ihrer Einreise in die Türkei übernommen hatten, weitergeführt werden könnte. Daran ändert auch nichts, dass der Grossvater mittlerweile 70 Jahre alt ist, wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, zumal bei einem 17jährigen Mädchen keine intensive Betreuung mehr erforderlich ist. Ein Wechsel der Betreuung von den Grosseltern zur Beschwerdeführerin erweist sich somit nicht als zwingend. Unbestrittenermassen wird auch eine Fortführung und Pflege der bisherigen familiären Beziehungen behördlich nicht verhindert. Damit lässt sich die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung auch gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht beanstanden (BGE 124 II 361 E. 3a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung), nachdem die Familientrennung von den Betroffenen selbst freiwillig herbeigeführt worden ist. Die Vorinstanz hat insgesamt ausführlich, korrekt und nachvollziehbar die massgeblichen Kriterien beurteilt und das Vorliegen eines sich aus Art. 17 ANAG beziehungsweise Art. 8 EMRK ergebenden Anspruches auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für A verneint.

d) (Verneinung des Vorliegens eines Härtefalles im Sinne von Art. 13 lit. f oder Art. 26 BVO)

e) Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise der vorinstanzliche Entscheid erweisen sich des Weiteren auch als verhältnismässig. Mit der Vorinstanz ist darin einig zu gehen, dass offensichtlich andere Motive als die Wiederherstellung des gemeinsamen Familienlebens im Vordergrund stehen, so insbesondere bessere Berufsbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten für A. Auch in diesem Zusammenhang ist der Umstand zu berücksichtigen, dass die Ausreise von A in die Türkei freiwillig – und in Absprache mit der Beschwerdeführerin – erfolgte. Dies begründet eine gewisse Vermutung dafür, dass es den Beteiligten nicht primär um ein familiäres Zusammenleben geht (BGE 119 Ib 88). Wie die Vorinstanz festhält, dürfte es für A ohne fundierte Schul- und Berufsausbildung realistischerweise schwierig sein, auf dem angespannten Lehrstellen- und Arbeitsmarkt eine entsprechende Ausbildungs- oder Arbeitsstelle zu finden. Es liegt im öffentlichen Interesse der Schweiz, die Zahl der (arbeitslosen) unqualifizierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht noch zu vergrössern – dies im Zusammenhang mit dem allgemeinen Interesse am Schutz des wirtschaftlichen Wohles des Landes (vgl. Raselli/Hausammann, a.a.O., S. 550 f., Rz 13.60, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gelangt, dass das öffentliche Interesse an der Begrenzung der Zahl der Ausländer und dem Schutz des inländischen Arbeitsmarktes das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Wiedereinreise von A überwiege. Die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthalts- beziehungsweise Niederlassungsbewilligung mag auf den ersten Blick zwar hart erscheinen. Insbesondere angesichts der freiwilligen Ausreise von A kann der Vorinstanz jedoch nicht vorgeworfen werden, sie habe bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ihr Ermessen überschritten oder willkürlich und damit rechtsverletzend ausgeübt.

Entscheid vom 19. März 2008

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