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TVR 2010 Nr. 18

Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers in der öffentlichen Sozialhilfe


§ 8 SHG, § 25 SHG


Ein Gesuchsteller hat die Sozialhilfebehörde unaufgefordert über die wahre finanzielle Situation und seinen gesundheitlichen Zustand zu informieren


G, damals deutscher Staatsangehöriger, reiste 1992 in die Schweiz ein. Er gründete eine Schule für Komplementärmedizin und wurde 1999 eingebürgert. Im Mai 2000 trennte er sich von seiner Frau und es begann ein langwieriges Eheschutz- und Scheidungsverfahren. Nach dem Konkurs seiner Firma erlitt er einen Nervenzusammenbruch. Seit 1. Mai 2003 bezieht er eine Rente der Invalidenversicherung (75%). Zusätzlich erhielt er von der M Lebensversicherung eine BVG-Invalidenrente von jährlich Fr. 70'000.-- ausgerichtet. Nachdem er in der Schweiz mehrere Male umgezogen war, zog er nach Deutschland und gründete dort die Firma „A“, die er auch leitete. Im Dezember 2008 stellte die M Lebensversicherung ihre Leistungen ein, da sie die Leistungsvoraussetzungen zum Bezug der Rente nicht mehr als erfüllt sah (Erwerbspensum von über 25%). Am 1. Mai 2009 zog G zurück in die Schweiz nach L und mietete dort eine Ferienwohnung. Noch im Mai meldete er sich zum Bezug von Sozialhilfeleistungen an und gab als Einkommen die IV-Rente von Fr. 530.-- und eine deutsche Rente von € 95.20 pro Monat an. Mit Schreiben vom 17. Juni 2009 verlangte der Sozialdienst der Politischen Gemeinde M zur Prüfung des Gesuchs unter anderem die Bilanz- und Erfolgsrechnung der Firma sowie einen Arztbericht über die aktuelle Erwerbsfähigkeit. Am 28. Mai 2009 reichte G diverse Schriftstücke ein. Am 30. Juni 2009 beschloss die Sozialhilfekommission M, der Antrag werde abgelehnt.
Per 1. Juli 2009 zog G nach V, wo er eine Zweieinhalbzimmerwohnung gemietet hatte. Ab August 2009 bezahlte ihm die Gemeinde V Fr. 1'210.75 Sozialhilfe pro Monat aus.Gegen den Entscheid der Sozialhilfekommission M vom 30. Juni 2009 erhob G Rekurs beim DFS und beantragte sinngemäss die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen. Er habe seine finanzielle Situation gegenüber dem Sozialdienst vollständig offengelegt. Das DFS wies den Rekurs mit Entscheid vom 11. November 2009 ab, da nicht von einer Unterstützungsbedürftigkeit des Rekurrenten auszugehen sei. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde weist das Verwaltungsgericht ab.

Aus den Erwägungen:

2. Zuständig für Unterstützungen ist die Wohnsitzgemeinde (§ 4 SHG). Verfügt jemand nicht über hinreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, sorgt die Gemeinde für die notwendige Unterstützung, sofern vom Hilfsbedürftigen nicht verlangt werden kann, sich die Mittel durch eigene Arbeit zu beschaffen und keine andere Hilfe möglich ist (§ 8 SHG). Es gilt mit anderen Worten das Subsidiaritätsprinzip. Gemäss § 25 SHG hat der Hilfsbedürftige über seine Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und die erforderliche Akteneinsicht zu gestatten (Abs. 1). Hilfsbedürftigen, die Anordnungen der Behörden nicht befolgen, wird die Unterstützung nach Verwarnung gekürzt oder eingestellt (Abs. 3).

2.1 (…)

2.2 Das DFS geht davon aus, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides über Fr. 7'142.05 verfügen können, womit dieser Betrag den Grundbedarf für die beiden streitigen Monate (Mai und Juni 2009) von je Fr. 2'333.-- mehr als decke. (…) Da die Kontostände ausgewiesen sind und der Beschwerdeführer für seine Behauptung eines Minusstandes jeden Beweis schuldig bleibt, ergibt sich, dass die Annahme genügenden eigenen Vermögens im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides zutrifft. Schon allein deshalb ist die Beschwerde abzuweisen.

2.3 Die Beschwerde ist aber auch deshalb abzuweisen, weil der Beschwerdeführer selbst sagt, er habe seine Tätigkeit bei der A per 1. Juli 2009 abgegeben. Damit gibt er indirekt zu, in den Monaten Mai und Juni 2009 dort noch tätig gewesen zu sein. Dass er dafür kein Honorar bezogen haben soll, behauptet er selbst nicht und alles spricht dafür, dass dem so gewesen ist. Der Beschwerdeführer hätte es in der Hand gehabt, Gegenteiliges bescheinigen zu lassen.

2.4 Der Beschwerdeführer unterliess es auch, den Sozialdienst über seine aktuelle Erwerbsfähigkeit aufzuklären. Dass er seinen Hausarzt Dr. H von der Schweigepflicht entbunden haben soll, entbehrt erstens des Beweises und ersetzt zweitens einen Bericht über die aktuelle Erwerbsfähigkeit klarerweise nicht. Dass dazu auch das Schreiben Dr. med. S, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. November 2009 nichts beiträgt, ist offensichtlich, sagt es doch über die Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitpunkt gar nichts aus. Wie schon das Obergericht in seinem Urteil vom 27. Juli 2009 erklärt hat, darf beim Beschwerdeführer ohne weiteres als mögliche Ausnützung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 20% von einem erzielbaren Einkommen von Fr. 8'500.-- pro Monat ausgegangen werden. Das Obergericht spricht darüber hinaus nicht nur von einem erzielbaren, sondern von einem erzielten Einkommen von (damals) Fr. 8'500.-- pro Monat. Das trifft auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zu, wie ein Blick ins Internet verrät. Im relevanten Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bei diversen Weiterbildungskursen aktiv. Nichts spricht dafür, dass er damals in seiner Arbeitsfähigkeit namhaft eingeschränkt gewesen wäre. Auch der Beschwerdeführer behauptet nichts Gegenteiliges, bestätigt dies vielmehr. Der Beschwerdeführer ist immerhin auch Beisitzer des Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigungs-Kreisverbandes K. Dass seine Parkinson-Krankheit fortgeschritten sein soll, macht selbst der Beschwerdeführer nicht geltend. Er macht vielmehr den Eindruck einer recht aktiven Person, die nicht durch ihre Krankheit behindert ist. Dass die Ablehnung des Steuererlasses die depressive Symptomatik (ebenso) belastet (wie die Scheidungsumstände), ist wohl kaum limitierend. Wenn der Beschwerdeführer der Meinung ist, er habe alle von der Behörde geforderten Unterlagen geliefert, mag das bis auf seine aktuelle Erwerbsfähigkeit zutreffen. Er vergisst aber mit diesem Hinweis, dass er selber die Sozialhilfebehörde (unaufgefordert) über die wahre Situation aufzuklären hat und er sich nicht hinter dem Satz verstecken kann, er habe „alles abgegeben, was verlangt wurde, soweit es überhaupt möglich war“ bzw. „er wisse doch nicht, was er alles einbringen soll, da alles so kompliziert sei…“. (…)

2.5 Hinzu kommt, dass es der Beschwerdeführer bis anhin unterliess, Klage gegen die M Lebensversicherung zu erheben. Offenbar fehlen die schlüssigen Beweise.

2.6 Nicht weiter einzugehen ist auf die übrige Vermögenssituation, da sich bereits aus den dargelegten Gründen ergibt, dass der Beschwerdeführer im relevanten Zeitpunkt über genügende Mittel verfügte, um seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren zu können.

Entscheid vom 30. Juni 2010

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