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TVR 2010 Nr. 27

Bestimmung des Wohnsitzes im Bereich des ELG


Art. 13 ATSG, Art. 4 Abs. 1 ELG, Art. 1 Anhang II FZA, Art. 3 Anhang II FZA


Wie der Wohnsitz bei einem internationalen Sachverhalt für den Bereich des Rechts der Ergänzungsleistungen zu bestimmen ist, insbesondere ob für die Bestimmung des Wohnsitzes die Regeln des ZGB oder jene des IPRG zur Anwendung gelangen, ist durch Auslegung von Art. 4 Abs. 1 ELG i.V. mit Art. 13 ATSG zu ermitteln. Eine vom klaren Wortlaut von Art. 13 ATSG abweichende Auslegung ist nicht angezeigt. Der Wohnsitz der Gesuchstellerin bestimmt sich daher nach Art. 25 Abs. 1 ZGB. Da im vorliegenden Fall die verstorbene Mutter der Gesuchstellerin in der Schweiz nie erwerbstätig war und sich die Gesuchstellerin erst nach dem Tod ihrer Mutter in der Schweiz aufhielt, sind in Ermangelung eines Migrationstatbestandes einer erwerbstätigen EU-Bürgerin die Bestimmungen des FZA auf die Gesuchstellerin nicht anwendbar. Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen ist daher auch wegen Nichterfüllung der in Art. 5 ELG festgelegten Voraussetzungen nicht gegeben.


S, geboren 1993, ist amerikanisch-deutsche Doppelbürgerin. Sie ist Halbwaise. Ihre Mutter ist 2005 verstorben. Ihr Vater lebt in den USA. Das Familiengericht des Amtsgerichts R übertrug die elterliche Sorge über S mit Beschluss vom 3. März 2006 dem Vater. Im Dezember 2007 zog S mit ihrer Tante und ihrem Onkel von Deutschland in die Schweiz. Die Zieheltern hätten S im Dezember 2009 zum Vater zurückschicken wollen. Mit der Begründung, S habe nicht zum Vater zurückkehren wollen, entzog der Präsident der Vormundschaftsbehörde T dem Vater von S zum Zweck der Sicherung der bereits erfolgten Umplatzierung von S zu einer Pflegefamilie die elterliche Obhut durch Präsidialverfügung, errichtete für S eine Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 392 Ziff. 2 ZGB und bestellte als Beiständin U.
Im Januar 2010 meldete U als Vertretungsbeiständin S zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Das Amt für AHV und IV wies dieses Gesuch ab. Eine dagegen erhobene Einsprache wurde abgewiesen. Die Beiständin U führte für S hiegegen Beschwerde. Das Versicherungsgericht weist ebenfalls ab.

Aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdegegner begründet seinen abweisenden Entscheid damit, dass sich der Wohnsitz der Beschwerdeführerin nach Art. 13 ATSG i.V. mit Art. 25 Abs. 1 ZGB bestimme. Als unter der elterlichen Sorge ihres Vaters stehende Waise habe sie gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB Wohnsitz am Wohnsitz des Vaters, also in den USA. Der Umstand, dass der Vater in den USA lebe, also ein internationaler Sachverhalt vorliege, ändere hieran nichts. Mangels Wohnsitz in der Schweiz habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.Die für die Beschwerdeführerin bestellte Beiständin macht dagegen für diese geltend, die Frage, ob die Beschwerdeführerin Wohnsitz in der Schweiz habe, sei nicht nach den Bestimmungen des ZGB zu beantworten. Massgeblich seien vielmehr die Bestimmungen des IPRG. Demgemäss habe die Beschwerdeführerin als unmündige, aber urteilsfähige Person einen selbständigen Wohnsitz im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. a IRPG in der Schweiz begründet. Hier halte sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens auf. Entsprechend seien auch die Voraussetzungen für einen Ergänzungsleistungsbezug gegeben.

3. Art. 4 Abs. 1 ELG verlangt als allgemeine Voraussetzung für einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen unter anderem, dass Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz gegeben sind. Betreffend Bestimmung von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt verweist Art. 4 Abs. 1 ELG auf Art. 13 ATSG. Gemäss dieser Bestimmung bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach den Art. 23 - 26 ZGB (Art. 13 Abs. 1 ATSG). Den gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG).

3.1 Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB hat eine Person dann in der Schweiz, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). (…)

3.2 Die Beschwerdeführerin ist erst 17 Jahre alt und damit unmündig (Art. 14 ZGB e contrario). Gemäss Beschluss des Amtsgerichts R vom 3. März 2006 steht die elterliche Sorge dem Vater der Beschwerdeführerin zu. Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB der Wohnsitz der Eltern, oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht, in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so befindet sich der Wohnsitz des Kindes an dessen Wohnsitz (Staehelin, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.] Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 4. Aufl., Basel/Genf/München 2006, Art. 25 N. 4). Auch Kinder, die unter der Obhut Dritter stehen, haben somit ihren Wohnsitz am Wohnsitz ihrer Eltern, solange diesen die elterliche Sorge zusteht (Staehelin, a.a.O., Art. 25 N. 4).

3.3 Das IPRG kennt im Gegensatz zu Art. 25 ZGB keinen abgeleiteten Wohnsitz für unmündige Kinder unter elterlicher Sorge. Im Gegenteil: Das IPRG erklärt die Bestimmungen des ZGB für die Wohnsitzbestimmung ausdrücklich für nicht anwendbar (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 IPRG).

3.4 Wie der Wohnsitz der Beschwerdeführerin für den Bereich des Rechts der Ergänzungsleistungen zu bestimmen ist, insbesondere ob für die Bestimmung des Wohnsitzes die Regeln des ZGB oder jene des IPRG zur Anwendung gelangen, ist durch Auslegung von Art. 4 Abs. 1 ELG i.V. mit 13 ATSG zu ermitteln. Für die Normen des Sozialversicherungsrechts gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln der Gesetzesauslegung (Meyer, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, A. Allgemeine Einführung N. 65 für Bundesgesetze). Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut einer Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar oder sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente; dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Es gilt ein Methodenpluralismus. Eine feste Rangordnung der Auslegungselemente besteht nicht (Meyer, a.a.O., A N. 65 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Die teleologische Auslegung steht allerdings auch auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts im Vordergrund (Häfelin/Müller/ Uhlmann, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2006, N. 218).

4. Eine Auslegung von Art. 4 Abs. 1 ELG macht deutlich, dass für die Bestimmung des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin im Bereich der Ergänzungsleistungen allein die Bestimmungen des ZGB ausschlaggebend sind.

4.1 Art. 13 ATSG, auf welchen in Art. 4 Abs. 1 ELG ausdrücklich verwiesen wird, verweist von seinem Wortlaut her ausschliesslich auf die Bestimmungen der Art. 23 bis 26 ZGB. Auf die Bestimmungen des IPRG wird dagegen nicht verwiesen. Zumindest bei Erlass von Art. 4 Abs. 1 ELG hatte der Gesetzgeber aber mit Sicherheit keinen Binnensachverhalt vor Augen, stellt sich doch bei Vorliegen eines solchen die Frage des Wohnsitzes in der Schweiz im Sinne von Art. 4 Abs. 1 ELG gar nicht. Nichtsdestotrotz nahm der Gesetzgeber den ausdrücklichen Verweis auf Art. 13 ATSG ins ELG auf (Art. 4 Abs. 1 ELG); dies im offensichtlichen Bewusstsein, dass jene Bestimmung nicht auf das Zivilrecht in einem umfassenden Sinne (und damit bei Vorliegen eines internationalen Sachverhalts auch nicht auf die Bestimmungen des IPRG), sondern ausdrücklich und ausschliesslich auf die Bestimmungen der Art. 23 - 26 ZGB verweist. Der Wortlaut von Art. 13 ATSG spricht also eindeutig und klar gegen eine Bestimmung des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin nach Massgabe der Bestimmungen des IPRG.

4.2 Im Rahmen des Gebots der einheitlichen Auslegung des Sozialversicherungsrechts (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 2 N. 14) ist zwar mit zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht einen abgeleiteten Wohnsitz bevormundeter Personen im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ZGB im Zusammenhang mit dem Anspruch auf eine ausserordentliche Rente und eine Hilflosenentschädigung trotz des Verweises von Art. 42 Abs. 1 AHVG auf Art. 13 Abs. 1 ATSG und trotz des dortigen Verweises auf Art. 23 - 26 ZGB in konstanter Rechtsprechung ausschliesst (BGE 130 V 404, 135 V 249). Ausschlaggebend war und ist für das Bundesgericht dabei allerdings, dass der Gesetzgeber zu keiner Zeit eine Erweiterung des Kreises der Leistungsberechtigten anstrebte, insbesondere nicht auf Personen, welche sich mit dem alleinigen Zweck in der Schweiz aufhalten, sich hier pflegen zu lassen (BGE 135 V 249 E. 4.4).

4.3 Eine vom Wortlaut von Art. 13 ATSG abweichende Nichtanwendung von Art. 25 Abs. 1 ZGB im Bereich des ELG wäre denn auch nur dann angezeigt, wenn dies aufgrund von Sinn und Zweck des ELG geboten wäre. Anhaltspunkte dafür, dass Sinn und Zweck des ELG zu einer Nichtanwendung von Art. 25 Abs. 1 ZGB führen sollen, lassen sich aber nicht ausmachen (und werden von Seiten der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht).

5. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 4 Abs. 1 ELG allein nach Massgabe von Art. 13 ATSG und damit allein nach Art. 25 Abs. 1 ZGB bestimmt. Wie oben ausgeführt (E. 3.2), bedeutet dies, dass EL-rechtlich von einem Wohnsitz der Beschwerdeführerin bei ihrem Vater als Inhaber der elterlichen Sorge auszugehen ist. Wie ebenfalls bereits in E. 3.2 erwähnt, ändert hieran nichts, dass der Präsident der Vormundschaftsbehörde T gegenüber dem Vater der Beschwerdeführerin die Aufhebung der elterlichen Obhut im Sinne von Art. 310 ZGB verfügt hat; dies umso weniger als dieser Obhuts­entzug aus rechtlicher Sicht auf wackligen Füssen steht: So erging offenbar zu keiner Zeit ein Kollegialbeschluss der Vormundschaftsbehörde T, mit welchem die mit Gefahr in Verzug begründete, präsidialiter erlassene Verfügung bestätigt worden wäre. Zudem ist unklar, ob die Verfügung dem Vater der Beschwerdeführerin je rechtsgültig eröffnet wurde. Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, ob dem Vater der Beschwerdeführerin je das rechtliche Gehör gewährt wurde. Wie § 13 Abs. 2 VRG deutlich macht, ist aber dann, wenn auf eine vorgängige Anhörung aus Gründen der Dringlichkeit verzichtet wurde, eine solche baldmöglichst nachzuholen. Die Rechtsgültigkeit des verfügten Obhutsentzugs ist entsprechend fraglich. Da die Frage der Obhut ohnehin keinen Einfluss darauf hat, dass die Beschwerdeführerin ihren EL-rechtlich relevanten Wohnsitz bei ihrem Vater als Inhaber der elterlichen Sorge hat, kann die Frage der Rechtsgültigkeit des Obhutsentzugs allerdings offen bleiben. Dass ein Entzug der elterlichen Sorge nie Thema war, ist unbestritten.

6. Selbst wenn ein Wohnsitz der Beschwerdeführerin entgegen den vorstehenden Ausführungen angenommen würde, wäre gestützt auf Art. 4 und 5 ELG kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen anzunehmen:

6.1 Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine (Halb-)Waisenrente in der Schweiz, weil im Zeitpunkt des Todes ihrer Mutter diese offenbar nicht in der Schweiz erwerbstätig war, sie hier auch keinen Wohnsitz hatte und sie auch nicht Schweizer Bürgerin war. Vielmehr bestand im Zeitpunkt des Eintritts des den Versicherungsanspruch der Waisenrente auslösenden Ereignisses (Tod der Mutter) keinerlei Bezug zur Schweiz. (…)

6.2 Die Beschwerdeführerin hält sich zudem auch ganz offensichtlich noch nicht seit 10 Jahren in der Schweiz auf, wie dies Art. 5 Abs. 1 ELG voraussetzen würde.

6.3 Das FZA ist seit dem 1. Juni 2002 in Kraft. Im Rahmen des FZA wird auch die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Vertragspartner geregelt (Art. 8 FZA). Das Abkommen ist im Bereich der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV anwendbar (Art. 32 ELG). (…) Unter den Vertragsparteien sind aufgrund des FZA gemeinschaftsrechtliche Rechtsakte anzuwenden, so namentlich die Verordnung VO 1408/71 (SR 0.831.109.268.1) über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- oder abwandern (Art. 15 FZA i.V. mit FZA Anhang II, Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abschnitt A Ziff. 1 sowie Art. 32 Abs. 1 lit. a ELG). Art. 2 der VO 1408/71 definiert den persönlichen Geltungsbereich derart, dass die Verordnung für Arbeitnehmer und Selbständige sowie für Studierende, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten, gilt (Abs. 1). Abs. 2 der Bestimmung dehnt den persönlichen Geltungsbereich auf Hinterbliebene von Arbeitnehmern und Selbständigen sowie von Studierenden aus, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten, wenn die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind (….). Gemäss Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 unterstünde die Beschwerdeführerin dann, wenn ihre Mutter in Deutschland erwerbstätig gewesen wäre, als deutsch-amerikanische Doppelbürgerin den Freizügigkeitsbestimmungen, zumal hier der Wohnsitzbegriff ein gemeinschaftsrechtlicher ist, welcher mit dem üblichen Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts übereinstimmt (vgl. Imhof, FZA/EFTA-Übereinkommen und soziale Sicherheit, Jusletter vom 23. Oktober 2006, S. 15). Ob die Mutter in Deutschland erwerbstätig war und als Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 2 Abs. 2 VO 1408/71 gelten kann, ist nicht aktenkundig. Unabhängig von der Frage der früheren Erwerbstätigkeit der Mutter gelangen die Freizügigkeitsbestimmungen aber dann nicht zur Anwendung, wenn eine Migration (wie vorliegend der Fall) erst nach dem Tod der Mutter als (angenommen) erwerbstätige Familienangehörige (und damit erst nach Eintritt des versicherten Risikos) erfolgt. Das FZA-Abkommen ist auf den freien Personenverkehr im Zusammenhang mit Erwerbstätigkeit ausgerichtet - und nicht generell auf die Erleichterung der Migration ohne jeglichen Zusammenhang zu einer Erwerbstätigkeit. Auch Imhof spricht im Jusletter vom 23. Oktober 2006 im Zusammenhang mit der Anwendung des Abkommens auf nichterwerbstätige Familienangehörige ausdrücklich nur von den Angehörigen von Arbeitsmigrantinnen/Arbeitsmigranten, was impliziert, dass der Anknüpfungspunkt der Erwerbstätigkeit zumindest eines/einer Familienangehörigen gegeben sein müsste. Somit kann die Beschwerdeführerin als selber nicht erwerbstätige Person, deren Mutter zumindest im Zeitpunkt des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in der Schweiz (bzw. im Zeitpunkt der Migration) bereits verstorben war, also auch nicht hier erwerbstätig sein konnte, gar nicht den Freizügigkeitsbestimmungen unterstehen. Das wäre nur dann zu bejahen, wenn das FZA grundsätzlich so zu interpretieren wäre, dass Angehörige von EU-Staaten unabhängig von einer Erwerbstätigkeit gleich zu behandeln sind wie Schweizer. Zumindest für das Aufenthaltsrecht ist dies aber klar zu verneinen (vgl. Art. 6 FZA i.V. mit Art. 24 des Anhanges I des FZA, wonach einer nichterwerbstätigen Person das Aufenthaltsrecht nur gewährt wird, wenn sie den Nachweis der ausreichenden finanziellen Mittel erbringt, um nicht auf Sozialhilfe angewiesen zu sein). In Ermangelung eines Migrationstatbestandes einer erwerbstätigen EU-Bürgerin sind die Bestimmungen des FZA auf die Beschwerdeführerin nicht anwendbar. (….) Gegen die Anwendung des FZA spricht nach Sinn und Zweck desselben auch, dass die Beschwerdeführerin materiell betrachtet (formell verfügt sie offenbar über eine Aufenthaltsbewilligung) auch keinen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz aus den Bestimmungen des FZA ableiten kann (Risiko der Fürsorgeabhängigkeit).
Damit ist sowohl wegen fehlendem Wohnsitz wie auch wegen Nichterfüllen der in Art. 4 und 5 ELG verlangten Voraussetzungen eine EL-Berechtigung zu verneinen.

Entscheid vom 1. September 2010

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