TVR 2012 Nr. 26
Rentenrevision, verfrühte Renteneinstellung; Erläuterung kostenpflichtig
Art. 17 ATSG, § 69 Abs. 2 VRG, § 70 VRG, § 76 VRG
1. Kommt das Gericht im Beschwerdeverfahren zum Schluss, dass die Renteneinstellung zum fraglichen Zeitpunkt nicht zulässig war, da der versicherten Person die Selbsteingliederung nicht zugemutet werden kann, ist die IV-Stelle gehalten, der versicherten Person die Rentenleistungen weiterhin auszurichten (E. 2).
2. Das Erläuterungsverfahren richtet sich nach kantonalem Recht und ist kostenpflichtig (E. 1.1 und 3 des Entscheids des Versicherungsgerichts und E. 2.2 des Urteils des Bundesgerichts).
Mit Entscheid vom 21. März 2012 hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde von S gegen die Verfügung der IV-Stelle betreffend Invalidenrente vom 7. November 2011 in dem Sinne gut, als es diese Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese die erforderlichen Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen treffe und danach über den Rentenanspruch von S neu entscheide. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2012 liess S beim Versicherungsgericht ein Erläuterungsgesuch stellen, mit welchem beantragt wurde, Ziff. 1 des Dispositivs des Entscheids vom 21. März 2012 sei in dem Sinne zu erläutern, dass ihm die IV-Stelle die laufende IV-Rente weiterhin auszubezahlen habe, bis sie eine neue Verfügung über die Ausrichtung einer IV-Rente erlassen habe. Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2012 führte die IV-Stelle im Wesentlichen aus, sie vertrete klar die Ansicht, dass sie die Rentenleistungen gegenwärtig nicht erbringen müsse. Das Versicherungsgericht heisst das Erläuterungsgesuch gut.
Aus den Erwägungen:
1.1 Gemäss Art. 61 ATSG i. V. mit § 70 VRG ist die Erläuterung von Entscheiden zulässig. Dabei gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäss.
2.
2.1 Zwischen den Parteien herrscht Uneinigkeit darüber, ob die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller bis zum Erlass der neuen Verfügung die bisherige Rente weiterhin auszurichten hat oder nicht. Im Entscheid VV.2011.416/E vom 21. März 2012 wurde diesbezüglich in E. 5.3 im Wesentlichen festgehalten, die Gesuchsgegnerin hätte den Gesuchsteller nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verweisen dürfen. Die Renteneinstellung sei daher als verfrüht zu bezeichnen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Gesuchsgegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen treffe und danach über den Rentenanspruch des Gesuchstellers neu entscheide.
2.2 Indem das Gericht eine Selbsteingliederung des Gesuchstellers als nicht zumutbar betrachtete und die Renteneinstellung als verfrüht bezeichnete, brachte es zum Ausdruck, dass dieser nach wie vor Anspruch auf eine Rente habe und zwar bis zum Vorliegen der neu zu erlassenden Verfügung. Ein Rentenanspruch dauert so lange an, wie die Erwerbsunfähigkeit nicht (oder noch nicht) mit geeigneten Eingliederungs- und Selbsteingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert werden kann. Die schadenmindernde Funktion der Eingliederungsleistungen korreliert mit dem Grundsatz, dass das entsprechende Invalideneinkommen erst dann als Grundlage für den Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG herangezogen und ein bestehender rentenbegründender Invaliditätsgrad leistungswirksam revidiert wird, wenn die versicherte Person das neu gewonnene Leistungsvermögen in ein entsprechendes Erwerbseinkommen aus zumutbarer Tätigkeit umsetzen kann bzw. könnte (Entscheid des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.1.2). In Bezug auf den Gesuchsteller hat das Gericht die Selbsteingliederung als nicht zumutbar erachtet, womit ihm kein Invalideneinkommen angerechnet werden durfte.
Die von der Gesuchsgegnerin angeführte Rechtsprechung (BGE 106 V 18, bestätigt in BGE 129 V 370), wonach der mit der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde für den Zeitraum des Abklärungsverfahrens bestehen bleibt, auch wenn eine Revisionsverfügung durch den Richter aufgehoben und die Sache zu ergänzender Abklärung und neuer Verfügung an die Verwaltung zurückgewiesen wird, kommt demgegenüber vorliegend nicht zur Anwendung. Vielmehr ist die Rente weiterhin auszurichten und eine Herabsetzung oder Aufhebung kann erst dann erfolgen, wenn die notwendigen Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden sind. Folglich ist es auch irrelevant, dass der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 7. November 2011 nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verlangt hat. Abgesehen davon, dass eine allfällige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihre Wirkung lediglich bis zum (definitiven) Entscheid des Gerichts im Beschwerdeverfahren entfaltet hätte, kann angesichts der strengen Voraussetzungen, die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erfüllt sein müssen, auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine summarische Prüfung des Gesuchs tatsächlich zu dessen Gutheissung geführt hätte. Nachdem das Gericht jedoch im Beschwerdeverfahren zum Schluss gekommen ist, dass die Renteneinstellung zum fraglichen Zeitpunkt nicht zulässig gewesen ist, da dem Gesuchsgegner die Selbsteingliederung nicht zumutbar ist, ist die Gesuchsgegnerin gehalten, dem Gesuchsteller die Rentenleistungen weiterhin auszurichten und zwar unabhängig davon, ob zuvor die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt worden ist oder nicht. Folglich ist das Erläuterungsgesuch gutzuheissen.
3. Die Kosten eines Revisionsverfahrens richten sich nach kantonalem Recht (BGE 111 V 53 sowie Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 N. 134). Dies gilt auch für das Erläuterungsverfahren. In Anwendung von § 76 und § 69b Abs. 2 VRG hat somit die unterliegende Gesuchsgegnerin die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.
Entscheid vom 29. August 2012
Das Bundesgericht ist mit Urteil 9C_807/2012 vom 29. Januar 2013 auf eine vom BSV gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten. Aus den Erwägungen des Bundesgerichts:
2.2 Die Erläuterung des Entscheides eines kantonalen Sozialversicherungsgerichts ist bundesrechtlich nur insofern geregelt, als aus Art. 8 Abs. 1 BV ein verfassungsmässiger Erläuterungsanspruch abgeleitet wird (BGE 130 V 320 E. 2.2 in fine und E. 2.3 S. 325 f.; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, N. 132 zu Art. 61 ATSG); darüber hinaus folgt das Erläuterungsverfahren ausschliesslich den Regeln kantonalen Rechts (Art. 61 ATSG in initio; BGE 130 V 320 E. 1.1 S. 323 und E. 3 S. 326; Urteil I 172/06 vom 26. April 2006, E. 1). Das gilt auch für die Festsetzung und Verlegung der Kosten eines solchen Verfahrens, weshalb Art. 61 lit. a ATSG, der die grundsätzliche Kostenlosigkeit des sozialversicherungsgerichtlichen Prozesses statuiert, als bundesrechtliche Regelung nicht (direkt) anwendbar ist.