Skip to main content

TVR 2012 Nr. 33

Keine Kostenübernahme für ein MacBook Pro 17 Zoll als Hilfsmittel bei einer sehbehinderten Versicherten


Art. 2 HVI, Art. 8 IVG, Art. 21 IVG, Art. 14 IVV


Eine leistungsfähige EDV-Anlage gilt heute als Grundausstattung eines Haushalts und als betriebsübliche Ausstattung; die Benutzung eines Notebooks ist selbstverständlich geworden. Die versicherte Person hat lediglich Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Form. Ein bereits vorhandenes MacBook Pro 15 Zoll kann als solches Hilfsmittel bezeichnet werden, weshalb darüber hinaus kein Anspruch auf ein MacBook Pro 17 Zoll begründet werden kann.


B leidet seit ihrem zwölften Lebensjahr unter Kurzsichtigkeit. Es entwickelte sich beidseits eine hohe Myopie und ein Astigmatismus. Ab 19VV trat eine Retinitis pigmentosa auf. Von 19XX bis 19YY studierte B an der ETH Geologie und arbeitete als wissenschaftliche Mitarbeiterin an verschiedenen Universitäten. Im Dezember 19ZZ schloss sie ihr Doktorat in Geochemie an der ETH ab. Es folgten Tätigkeiten an weiteren ausländischen Universitäten. Im April 1989 meldete sich B erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. In der Folge wurden ihr durch die IV-Stelle verschiedene Hilfsmittel und Eingliederungsmassnahmen zugesprochen. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz verfügte die damals zuständig gewesene IV-Stelle des Kantons Zürich zudem eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. September 2001. Ab Oktober 2002 arbeitete B mit unterschiedlichen Pensen wieder an der ETH. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Thurgau eine halbe Rente ab Mai 2007 zu. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 27. August 2008 teilweise gut und stellte fest, dass der Rentenanspruch bereits per 1. April 2007 entstanden war.
Am 24. November 2010 stellte B den Antrag auf Kostenübernahme für einen Laptop MacBook Pro 17 Zoll (1 Zoll = 2,54 cm, somit Diagonale von 43,2 cm) mit mattem Bildschirm als Ersatz für den mit Verfügung vom 8. November 2007 zugesprochenen Laptop MacBook Pro 15 Zoll (Diagonale 38,1 cm) und reichte dazu eine Offerte der W Informatik über gesamthaft Fr. 5'055.-- ein. Nach Erlass des Vorbescheids verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Juli 2011 eine Anspruchsberechtigung. Dagegen erhob B Beschwerde, welche das Versicherungsgericht abweist.

Aus den Erwägungen:

2. Die versicherte Person hat im Rahmen einer vom Bundesrat respektive vom Eidgenössischen Departement des Innern aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG und Art. 14 IVV). Gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf die mit (*) bezeichneten Hilfsmittel nur, wenn diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. Blinden und hochgradig Sehschwachen können leihweise Abspielgeräte für Tonträger abgegeben werden, sofern sie bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich invaliditätsbedingt notwendig sind (Ziff. 11.05* HVI-Anhang). Weiter gelten als Hilfsmittel am Arbeitsplatz unter anderem invaliditätsbedingte Arbeitsgeräte sowie Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen (Ziff. 13.01* HVI-Anhang). Die Verwendung eines Computers und allfälliger Zusatzgeräte ist nicht invaliditätsbedingt, wenn diese auch von einer gesunden Person unter sonst gleichen Umständen benötigt werden, mit anderen Worten auch für eine nicht behinderte Person unerlässliche Arbeitsinstrumente darstellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_211/2011 vom 5. Juli 2011, E. 2.2).

3. (…)

4.
4.1 Die Hilfsmittelversorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; BGE 122 V 212 E. 2.c). So hat eine versicherte Person nicht auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren Anspruch, sondern in der Regel nur auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, da das Gesetz die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen will, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist.

4.2 Der Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin an der ETH wurde nach April 2009 nicht verlängert. In ihrer Beschwerdeschrift vom 31. August 2011 macht sie nunmehr gelten, ab dem Herbstsemester 2011 eine Didaktikausbildung an der ETH beginnen zu wollen. Dass dafür ein leistungsstarker Rechner notwendig ist, ist sicherlich nicht von der Hand zu weisen, sofern effizient mit wissenschaftlicher Software und Multimediaanwendungen gearbeitet werden muss. Dies steht jedoch mit der Behinderung der Beschwerdeführerin in keinerlei Zusammenhang. Zudem dürfte auch das von der Beschwerdeführerin bereits verwendete MacBook Pro 15 Zoll über eine gute Speicherkapazität und Geschwindigkeit verfügen, um die notwendigen Arbeiten zu erledigen. Wie die Beschwerdeführerin mit ihrem Mail von W zudem selber belegt, werden MacBooks Pro 17 Zoll regelmässig auch von nicht behinderten Personen gekauft. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Verkaufszahlen des MacBook Pro 15 Zoll klar höher ausfallen. Eine leistungsfähige EDV-Anlage gilt heute im Übrigen als Grundausstattung eines Haushalts und als betriebsübliche Ausstattung (Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], Rz. 11.06.11 und 13.01.4). Die Benutzung eines Notebooks ist in der heutigen Zeit denn auch selbstverständlich geworden. Dies muss umso mehr gelten, wenn die berufliche Tätigkeit oder Ausbildung einen leistungsstarken Rechner voraussetzt, der jederzeit zur Verfügung steht.

4.3 Im Weiteren hat die versicherte Person lediglich Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Form (vgl. dazu auch Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, S. 221 f.). Das bereits vorhandene MacBook Pro 15 Zoll kann sicherlich als solches Hilfsmittel bezeichnet werden. Weshalb darüber hinaus ein Anspruch auf ein MacBook Pro 17 Zoll bestehen sollte, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, dass eine Vergrösserungssoftware auf dem MacBook Pro 15 Zoll nicht laufen würde oder dort nicht ebenfalls integriert ist. Dass ihr nach dem MacBook Pro 15 Zoll nunmehr ein MacBook Pro 17 Zoll zugesprochen werden sollte, erscheint daher in keiner Weise als notwendig und somit auch nicht als verhältnismässig (Meyer, a.a.O., S. 220 f.). Zudem bringt die Beschwerdeführerin denn auch selber vor, dass ihr Rechner normalerweise an einen übergrossen Bildschirm angeschlossen wird und sie somit den Bildschirm des MacBook nur für Arbeiten ausserhalb ihres Arbeitsplatzes benötigt. Die Lesbarkeit eines Textes auf dem Bildschirm hängt im Übrigen nicht nur von der Bildschirmgrösse, sondern vorwiegend von der Auflösung ab, was dazu führen kann, dass bei einer guten Auflösung die Schrift auf einem grossen Bildschirm allenfalls sogar kleiner ausfallen kann. Nicht von Bedeutung ist zudem die Rüge der Beschwerdeführerin, dass die Demonstrationsveranstaltung bei Accesstech nicht massgebend sei, nachdem sich diese Studie offensichtlich auf einen alten IBM Laptop bezog, der Beschwerdeführerin jedoch von der Beschwerdegegnerin bereits ein MacBook Pro 15 Zoll finanziert worden ist. Insofern kann die Beschwerdeführerin denn auch nicht vorbringen, dass in anderen Kantonen identische Leistungsbegehren problemlos bewilligt würden.

4.4 Zudem ist vorliegend die Eingliederungswirksamkeit des beantragten Hilfsmittels klar zu verneinen. Die Beschwerdeführerin bezieht bereits eine halbe Invalidenrente. Dass mit Hilfe des MacBook Pro 17 Zoll ihre Arbeitsfähigkeit verbessert werden könnte, ist nicht ersichtlich. Ebenfalls keinen direkten Einfluss dürfte die Verwendung des MacBooks Pro 17 Zoll anstelle des bereits vorhandenen MacBooks Pro 15 Zoll auf die Erfolge der von der Beschwerdeführerin im Herbstsemester begonnen Didaktikausbildung zeigen. Die Beschwerdegegnerin hat eine Kostengutsprache für das MacBook Pro 17 Zoll mit Verfügung vom 26. Juli 2011 somit auch aus diesem Grund zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

Entscheid vom 7. Dezember 2011

Das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 9C_80/2012 vom 23. Juli 2012 abgewiesen. Aus den Erwägungen des Bundesgerichts:

3. Wie sich den protokollierten Aussagen anlässlich des am 14. April 2011 geführten Gesprächs der Beschwerdeführerin mit Vertretern des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) und der Beschwerdegegnerin sowie dem von der Invalidenversicherung zur Verfügung gestellten externen Wiedereingliederungsberater J entnehmen lässt, strebt die Versicherte eine Lehrtätigkeit an einer Fachhochschule an. Dies scheint ihr nach mehrjähriger intensiver und ausgedehnter Stellensuche in diversen Tätigkeitsbereichen nun als ausschliessliches Ziel in Frage zu kommen. Nach den Akten stand zwar verschiedentlich auch eine Umschulung zur Diskussion, seitens der Beschwerdegegnerin vor allem in einen sog. „Blindenberuf“, in welchem die Versicherte gemäss Schreiben der Augenklinik des Spitals X vom 20. April 2011 zu 100 % arbeitsfähig wäre. Gemäss Gutachten der Augenklinik vom 29. März 2011 ist ihr die bisherige wissenschaftliche Arbeit mit Schwerpunkt Bürotätigkeit nach wie vor im Rahmen von 4 Stunden pro Tag zumutbar. Intellektuelle Arbeit mit Schwerpunkt Kommunikation und Lehre kann sie hier noch am ehesten ausführen. Laborarbeiten können nicht mehr durchgeführt werden. Die Feldarbeit ist nur noch möglich in Begleitung einer angelernten Hilfsperson, die das Forschungsobjekt aufzuspüren vermag. Die angestrebte Lehrtätigkeit an einer Fachhochschule entspricht somit - isoliert betrachtet - zwar dem medizinischen Profil, es lässt sich aus dem Gutachten jedoch nicht herauslesen, dass eine solche aus medizinischer Sicht zwingend ist. Im Gegenteil ist nach dem Gutachten mit einer totalen Erblindung zu rechnen, was die Ausübung einer wissenschaftlichen Tätigkeit zunehmend erschwert. Einer Lehrbeauftragten steht nicht per se und ohnehin nicht an allen Fachhochschulen - wie vom Wiedereingliederungsberater anlässlich des Gesprächs vom 14. April 2011 ins Spiel gebracht - ein persönlicher (Ober-)Assistent für Hilfestellungen und die nötige Unterstützung zur Verfügung. So darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Vorstellung der Beschwerdeführerin, auf dem vorgesehenen Weg die Integration in den primären Arbeitsmarkt zu schaffen, wenig realistisch ist, sondern von vielen glücklichen Umständen abhängt. Dies gilt umso mehr, als das Tätigkeitsgebiet an einer Fachhochschule neben der Lehrtätigkeit u.a. auch angewandte Forschung und Entwicklung umfasst (vgl. www.berufsberatung.ch [E.4.3.1 hinten]).

4.
4.1 Die Invalidenversicherung gibt Hilfsmittel ab, soweit sie die Aus- und Weiterbildung ermöglichen oder erheblich erleichtern. Darunter fallen auch Aus- und Weiterbildungsvorkehren, welche die versicherte Person aus eigener Initiative absolviert (vgl. Art. 1a lit. c IVG). Voraussetzung ist, dass diese geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, im anerkannten Aufgabenbereich tätig zu sein, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 21 Abs. 1 IVG). Den 2-jährigen Didaktiklehrgang an der ETH Zürich bezahlt die Beschwerdeführerin selber, die Habilitation wird von einer Stiftung finanziert. Beides soll der beruflichen Wiedereingliederung dienen, wie die Beschwerdeführerin ausdrücklich geltend macht.

4.2 Dies kann im hier zu beurteilenden Zusammenhang hinsichtlich der Habilitation nicht bejaht werden. Wie die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS) im Mai 2011 erklärt hat, stellt die Habilitation als weitere akademische Qualifikation nach dem Doktorat nicht mehr die Voraussetzung für eine wissenschaftliche Laufbahn in der Schweiz dar. Auch bei Berufungsverfahren für Professuren an deutschsprachigen Universitäten verliert die Habilitation - welche in der Romandie und im angelsächsischen Raum kaum eine Rolle spielt - immer mehr an Bedeutung. Dies zeigt sich an der Zunahme von Stellenbesetzungen auf Ebene der Assistenzprofessur mit tenure-track (befristete akademische Position mit perspektivischer fester Anstellung; vgl. CRUS-NEWSLETTER NR. 20, Mai 2011; www.crus.ch). Zur Zulassung zur Lehrtätigkeit an einer Fachhochschule ist die Habilitation von vornherein nicht erforderlich (vgl. E. 4.3 nachfolgend).

4.3 Gemäss Art. 12 Abs. 1 erster Satz des Bundesgesetzes über die Fachhochschulen vom 6. Oktober 1995 (Fachhochschulgesetz, FHSG; SR 414.71) müssen die Dozentinnen und Dozenten an Fachhochschulen sich über eine abgeschlossene Hochschulausbildung, über Forschungsinteresse sowie über eine didaktische Qualifikation ausweisen. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, näher zu regeln, was unter didaktischer Qualifikation zu verstehen ist. Die Kommission des Ständerates hat sich dafür ausgesprochen, dies den zuständigen Organen der Fachhochschulträger zu übertragen (Amtliches Bulletin Ständerat 1995 911). In der Beratung im Nationalrat wurde gefordert, die Regelung dieser Frage den einzelnen Fachhochschulen zu überlassen (Amtliches Bulletin Nationalrat 1995 1768 f., insbesondere 1769, 1772). Entsprechend ist auf Verordnungsstufe des Bundes (Verordnung vom 11. September 1996 über Aufbau und Führung von Fachhochschulen [Fachhochschulverordnung, FHSV]; SR 414.711) nichts festgelegt.

4.3.1 Gemäss dem Internet-Angebot „berufsberatung.ch“ des Schweizerischen Dienstleistungszentrums Berufsbildung, Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung SDBB, einer im Bereich der Berufsbildung und der Berufsberatung tätigen Fachinstitution der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), wird heute von Fachhochschuldozentinnen und -dozenten didaktische Qualifikation und Lehr- bzw. Dozentenerfahrung auf Tertiärstufe (d.h. Stufe Hochschule oder höhere Fachschule) gefordert. Wie aus den Ausschreibungen von Dozentenstellen an Fachhochschulen im Juli 2012 hervor geht, werden die entsprechenden Erwartungen (falls überhaupt ausformuliert) umschrieben mit „Sie haben Freude am Unterrichten, können Lehrerfahrung nachweisen“ oder „Lehrerfahrung ist von Vorteil“ (Hochschule für Technik Rapperswil), „Erfahrung in der Lehre“ (Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften), „Lehrerfahrung oder eine (fach-)didaktische Ausbildung auf Tertiärstufe sind erwünscht“ (Berner Fachhochschule Technik und Informatik) oder „Lehrerfahrung auf Hochschulniveau und möglichst auch Erfahrung in der Weiterbildung“ (Fachhochschule Nordwestschweiz).

4.3.2 Das von der Beschwerdeführerin anvisierte Didaktik-Zertifikat bescheinigt laut Angaben der ETH Zürich den erfolgreichen Abschluss einer didaktischen Grundausbildung im jeweiligen Fach. Es eignet sich für das Unterrichten an Höheren Fachschulen im Nebenberuf und Berufsfachschulen (jedoch nicht für Gymnasien). Ebenso ermöglicht diese Ausbildung auch die Übernahme von Ausbildungsmandaten bei Bundesämtern, Stiftungen und in Unternehmen. Die Erteilung des Didaktik-Zertifikats setzt einen entsprechenden universitären Master-Abschluss (bzw. ein abgeschlossenes Diplomstudium) und gegebenenfalls das Absolvieren zusätzlicher fachwissenschaftlicher Auflagen voraus (www.didaktische-ausbildung.ethz.ch/ausbildung/dz). Der Didaktiklehrgang der ETH Zürich eignet sich somit primär für die Unterrichtstätigkeit an Höheren Fachschulen und Berufsfachschulen, je nach der Erwartung eines Arbeitgebers allenfalls auch an einer Fachhochschule. Das Didaktik-Zertifikat ist aber, wie die Praxis zeigt, keine unabdingbare Voraussetzung dafür. Die Beschwerdeführerin behauptet denn auch nicht, sich für eine entsprechende Tätigkeit beworben zu haben und mangels eines Didaktik-Zertifikats abgewiesen worden zu sein.

4.4 Nach dem Gesagten dienen weder die Habilitation noch der Didaktik-Lehrgang unerlässlicherweise dem Erhalt oder der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit. Damit besteht ungeachtet der Frage nach den tatsächlichen Chancen auf dem Tätigkeitsgebiet an einer Fachhochschule und dessen allgemeiner Geeignetheit (vgl. E. 3 und 4.1 vorne) kein Anspruch auf das verlangte Hilfsmittel. Indem die Beschwerdeführerin „eine maximale Rechnerleistung und einen maximal grossen Bildschirm“ beansprucht, übersieht sie im Übrigen, dass nur Anspruch auf ein Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung gegeben ist (Art. 21 Abs. 3 IVG), nicht aber auf die nach den Umständen bestmöglichen Vorkehren (statt vieler Urteil 9C_807/2010 vom 29. März 2011 E. 3). Insbesondere bedarf auch ein nicht behinderter Studiengänger zur Bewältigung der herrschenden Ausbildungsverhältnisse (ETHZ-Link, a.a.O.) eines leistungsstarken Notebooks.

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.