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TVR 2012 Nr. 38

Herabgesetzte Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall


Art. 28 Abs. 3 UVV


Ist der Versicherte in Bezug auf den freien Arbeitsmarkt bereits vor dem Unfall vollständig invalid, besteht kein Raum für eine (zusätzliche) unfallbedingte Beeinträchtigung mehr. Selbst wenn aus dem Unfall somit eine Invalidität erwachsen würde, gelangt keine Rente der Unfallversicherung zur Ausrichtung.


S war in einem Teilzeitpensum im Rahmen eines Arbeitstrainings bei der Stiftung M beschäftigt und dadurch bei der Suva unfallversichert, als er am 19. Oktober 2008 auf seinem Motorroller von einem Auto angefahren wurde. Noch am Unfalltag wurde die Schenkelhalsfraktur operativ versorgt und es erfolgte eine Schraubenosteosynthese an der Radiusköpfchenfraktur. Bei der ersten Nachkontrolle ergaben sich zudem Hinweise auf eine Mehrfragmentfraktur des distalen Scaphoidpoles an der linken Handwurzel, was sich aufgrund eines CT in Form einer dislozierten Fraktur des Kahnbeins bestätigte.
S fand sich in der Folge über Monate zu regelmässigen Nachkontrollen in der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Kantonsspitals M ein. Neben schwankenden Heilverläufen bei den vom Unfall betroffenen Körperteilen klagte er auch immer wieder über Schmerzen im Bereich der HWS und über starke Kopfschmerzen.
Den Akten und dem im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereichten MEDAS-Gutachten vom 19. Januar 2012 lässt sich entnehmen, dass S bereits vor dem Unfall an diversen anderen gesundheitlichen Problemen litt, welche Grund für die Notwendigkeit eines Arbeitstrainings in der Stiftung M bildeten. Neben den organischen Beschwerden lagen vorab massive psychische Probleme vor.
Für den Unfall vom 19. Oktober 2008 erbrachte die Suva vorerst die gesetzlichen Leistungen. Nach einem erfolglos verlaufenen stationären Rehabilitationsaufenthalt liess die Suva S von ihrer Kreisärztin beurteilen. Diese kam zusammenfassend zum Schluss, dass S die angestammte Tätigkeit als Eisenleger nicht mehr zumutbar sei, dass er aber aufgrund der Unfallfolgen für eine leidensangepasste Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei. Gestützt auf diese kreisärztliche Einschätzung stellte die Suva mit Verfügung vom 16. Juni 2010 die Leistungen per 30. Juni 2010 ein. Eine am 16. August 2010 erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 1. September 2011 abgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde weist das Versicherungsgericht in Bezug auf den Rentenantrag ab.

Aus den Erwägungen:

4.
4.1 War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, das er trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte (Art. 28 Abs. 3 UVV). Dieser Sonderfall der Bestimmung des Invaliditätsgrades kommt dort zur Anwendung, wo eine vorbestehende unfallfremde verminderte Leistungsfähigkeit vorliegt, die in keinem Zusammenhang mit dem versicherten Ereignis steht (Urteil des Bundesgerichts U 294/06 vom 25. Juli 2007, E. 4.1). Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall anwendbar, nachdem der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall aus psychischen Gründen auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig war und lediglich noch einer Arbeit von 2,5 bis 3 Stunden bei der Stiftung M nachgehen konnte. Zudem war schon vor dem Unfall klar, dass eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht mehr gelingen würde. Der Beschwerdeführer war daher in Bezug auf den freien Arbeitsmarkt bereits vor dem Unfall vollständig invalid, weshalb kein Raum für eine (zusätzliche) unfallbedingte Beeinträchtigung mehr besteht. Selbst wenn aus dem Unfall somit eine Invalidität erwachsen wäre, kommt keine Rente der Unfallversicherung zur Ausrichtung (Urteil des Bundesgerichts U 294/06 vom 25. Juli 2007, E. 4.3). Der vom Beschwerdeführer angeführte Art. 24 UVV ist hier zudem nicht behilflich, da diese Bestimmung nur den versicherten Verdienst betrifft.

4.2 Zu keinem anderen Ergebnis würde man im Übrigen gelangen, wenn die Arbeitstätigkeit bei der Stiftung M berücksichtigt würde. Gemäss der rheumatologischen Einschätzung von Dr. med. M wäre der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit - wozu eine Arbeit im geschützten Rahmen sicherlich zu zählen wäre - noch zu 50% arbeitsfähig. Zudem dürfte die Arbeitsfähigkeit unter Ausklammerung der unfallfremden Beeinträchtigungen noch um einiges höher ausfallen. Die psychischen Einschränkungen sind nicht unfallkausal. Im Übrigen ist aufgrund des Gutachtens von Dr. med. P davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit im Umfang von 2,5 bis 3 Stunden in einem geschützten Arbeitsplatz weiterhin zumutbar ist. Auch bei dieser Betrachtungsweise resultiert daher kein Invaliditätsgrad und kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

Entscheid vom 19. September 2012

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