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TVR 2012 Nr. 7

Missbräuchliche Kündigung, rechtliches Gehör, Entschädigung


Art. 336 a Abs. 1 OR, Art. 336 a Abs. 2 OR, § 21 RSV , § 84 RSV


Der Umstand, dass eine Kündigung unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen ist, reicht aus, um einen Entschädigungsanspruch zu begründen. Diese Entschädigung hat Strafcharakter, weshalb es für deren Bemessung irrelevant ist, dass die Person, der gekündigt worden ist, nahtlos eine neue Stelle gefunden hat.


Per 1. August 2007 hat B eine Anstellung als Schulleiterin bei der Volksschulgemeinde X angetreten. Am 31. März 2011 kündigte die Volksschulgemeinde X das Dienstverhältnis mit B per 31. Juli 2011. Den von B gegen diese Kündigung erhobenen Rekurs hiess die Personalrekurskommission mit Entscheid vom 23. September 2011 insofern gut, als sie feststellte, die Kündigung vom 31. März 2011 sei missbräuchlich, und die Volksschulgemeinde X verpflichtete, B eine Entschädigung von zwei Bruttomonatslöhnen zu bezahlen. Mit Eingabe vom 18. November 2011 erhob die Volksschulgemeinde X Beschwerde. Das Verwaltungsgericht weist diese ab.

Aus den Erwägungen:

2.2 Gemäss § 21 Abs. 1 RSV darf die Kündigung durch den Kanton nicht missbräuchlich nach den Bestimmungen des OR sein und setzt einen sachlichen Grund voraus. Sachliche Gründe sind insbesondere die Aufhebung einer Stelle aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen, ungenügende Leistungen oder unbefriedigendes Verhalten, die Verletzung gesetzlicher oder vereinbarter Pflichten sowie fehlende Eignung oder Wegfall bzw. Nichterfüllen gesetzlicher oder vereinbarter Anstellungsvoraussetzungen (§ 21 Abs. 2 RSV). Bevor eine Kündigung aufgrund ungenügender Leistungen oder unbefriedigenden Verhaltens ausgesprochen wird, ist in der Regel ein Standortgespräch zu führen und eine Frist zur positiven Veränderung anzusetzen (§ 21 Abs. 3 RSV). Bei missbräuchlicher oder ohne hinreichenden Grund ausgesprochener Kündigung gelten für die Folgen und die Verwirkung der Ansprüche die Bestimmungen des OR sinngemäss (§ 26 Abs. 1 RSV). Die missbräuchliche Kündigung und ihre Folgen werden in Art. 336 ff. OR geregelt. Laut Art. 336a Abs. 1 und 2 OR hat die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten. Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht; Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.

2.3 § 84 RSV sieht vor, dass Mitarbeitende vor Erlass eines Entscheids das Recht haben, zum in Frage stehenden Sachverhalt Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Im Einzelnen lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Interessenlage beurteilen, wie weit das Äusserungsrecht geht. Wegleitend muss der Gedanke sein, einer Partei zu ermöglichen, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen. Im öffentlichen Dienstrecht können auch relativ informelle Äusserungsgelegenheiten vor der Kündigung dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch genügen, sofern dem Betroffenen klar war, dass er mit einer solchen Massnahme zu rechnen hatte. Dabei hat der Betroffene nicht bloss die ihm zur Last gelegten Tatsachen zu kennen, sondern er muss darüber hinaus auch wissen, dass gegen ihn eine Verfügung mit bestimmter Stossrichtung in Erwägung gezogen wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_158/2009 vom 2. September 2009, E. 5.2 mit Hinweisen).

3.
3.1 (…)

3.2 Die Beschwerdeführerin macht vorliegend in erster Linie geltend, der Sachverhalt, auf dem der angefochtene Entscheid basiere, entspreche nicht den Tatsachen, da die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass die Verfahrensbeteiligte im Mitarbeitergespräch vom 11. August 2010 nicht auf eine mögliche Kündigung hingewiesen worden sei. Nachdem die Vorinstanz aufgrund des angeblichen Fehlens eines Hinweises auf eine mögliche Kündigung die restlichen sich stellenden Fragen, insbesondere die Angemessenheit der Kündigung, nicht geprüft und diese offen gelassen habe, sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz diesbezüglich von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist, doch ist vorliegend von einer Rückweisung abzusehen. Die Frage, ob für die Kündigung überhaupt sachliche Gründe vorlagen, braucht vorliegend nämlich nicht geklärt zu werden. Dies deshalb, weil die Beschwerdeführerin durch die Art und Weise, wie sie der Verfahrensbeteiligten das Dienstverhältnis gekündigt hat, auf jeden Fall deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, wie nachfolgend dargelegt wird. Dieser Umstand allein reicht - unabhängig davon, ob die Kündigung aus materieller Sicht zu Recht erfolgt ist oder nicht - aus, um einen entsprechenden Entschädigungsanspruch der Verfahrensbeteiligten gegenüber der Beschwerdeführerin zu begründen.

3.3 Der Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör wurde vorliegend dadurch verletzt, dass diese durch die Beschwerdeführerin über den Inhalt des Gesprächs vom 30. März 2011 nicht wahrheitsgemäss informiert wurde. Offenbar machte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Terminabsprache zunächst überhaupt keine Angaben zum Gesprächsthema, weshalb die Verfahrensbeteiligte entsprechend nachfragte. Auch auf Nachfrage wurde sie jedoch nicht darüber orientiert, dass die Kündigung ihres Dienstverhältnisses zur Debatte stehe bzw. eigentlich schon beschlossen worden sei. Ihr wurde lediglich mitgeteilt, es gehe um eine Rückmeldung zu den Zielvorgaben im Mitarbeitergespräch und zu ihren (der Verfahrensbeteiligten) Plänen bezüglich der externen Evaluation. Aufgrund dieser Antwort musste die Verfahrensbeteiligte nicht damit rechnen, anlässlich des Gesprächs vom 30. März 2011 mit der von der Beschwerdeführerin beabsichtigten Kündigung des Dienstverhältnisses konfrontiert zu werden. Vor diesem Hintergrund konnte sie sich auf das Gespräch nicht angemessen vorbereiten, womit ihr eine fundierte Stellungnahme zu den ihr gemachten Vorwürfen verunmöglicht wurde. Daran ändert nichts, dass ihr im Rahmen des Mitarbeitergesprächs vom 10. August 2010 für den Fall, dass sie keine „klare Verbesserung der Situation“ zu erzielen vermöge, die Auflösung des Dienstverhältnisses in Aussicht gestellt worden war. Die Verfahrensbeteiligte musste aufgrund dieses im fraglichen Zeitpunkt mehr als sieben Monate zurückliegenden Gesprächs nicht damit rechnen, dass im Gespräch vom 30. März 2011 die Kündigung ihres Dienstverhältnisses im Zentrum stehen würde.

3.4 Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, das Vorgehen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Kündigung des Dienstverhältnisses der Verfahrensbeteiligten habe deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Allerdings wiegt die Gehörsverletzung weniger schwer, als dies die Vorinstanz angenommen hat, war die Verfahrensbeteiligte doch bereits im Rahmen des Mitarbeitergesprächs vom 10. August 2010 und nicht erst anlässlich des Gesprächs vom 30. März 2011 erstmals mit der (möglichen) Kündigung des Dienstverhältnisses konfrontiert worden. Dennoch erachtet das Gericht eine Reduktion der der Verfahrensbeteiligten von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung in Höhe von zwei Bruttomonatslöhnen nicht als angezeigt. Zwar begründete die Vorinstanz die Zusprache dieser Entschädigung unter anderem damit, die Verfahrensbeteiligte sei „ohne Vorwarnung mit dem Kündigungsentscheid vor vollendete Tatsachen gestellt“ worden, doch berücksichtigte sie (im Sinne einer Reduktion der Entschädigung), dass die Verfahrensbeteiligte per 1. August 2011 in einer anderen Gemeinde eine Anstellung als Schulleiterin gefunden hat. Da die Entschädigung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Strafcharakter hat, sind die wirtschaftlichen Folgen, die eine missbräuchliche Kündigung für die betroffene Person hat, jedoch nicht zu berücksichtigen (BGE 123 III 246 E. 6a mit Hinweisen), weshalb der Umstand, dass die Verfahrensbeteiligte gleich wieder eine Stelle gefunden hat, nicht entschädigungsmindernd berücksichtigt werden darf. Insgesamt erachtet das Gericht eine Entschädigung in Höhe von zwei Bruttomonatslöhnen als den Umständen angemessen.

Entscheid vom 29. Februar 2012

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