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TVR 2013 Nr. 12

Parteientschädigung, Antragstellung als Voraussetzung


§ 80 Abs. 2 VRG


Voraussetzung für die Zusprechung einer Parteientschädigung im Verfahren nach VRG ist, dass ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Dies gilt namentlich auch für das Rekursverfahren.


Die W AG plant die Erstellung eines Outletcenters. Am 18. Dezember 2009 reichte sie bei den Politischen Gemeinden A und B, auf deren Gemeindegebiete die Baugrundstücke liegen, einen privaten Gestaltungsplan ein. Gegen die entsprechenden Beschlüsse der beiden Gemeinden erhob unter anderem F Einsprache, welche abgewiesen wurde. Dagegen wiederum reichte F beim DBU Rekurs ein. Das Rekursverfahren wurde in der Folge sistiert, da sich im Verfahren herausgestellt hatte, dass die kantonale Umweltschutzfachstelle den Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) zwar vorgeprüft, indessen nach Änderung und Ergänzung des Berichts die Hauptprüfung noch nicht durchgeführt hatte. Nach Eingang des Prüfungsberichts widerriefen die beiden Gemeinden am 24./28. Februar 2012 ihren Einspracheentscheid und befanden gleichzeitig erneut über den Gestaltungsplan. In der Folge schrieb das DBU das Rekursverfahren mit Entscheid vom 29. Februar 2012 zufolge Gegenstandslosigkeit ab. Dabei wurde auf die Erhebung einer Verfahrensgebühr verzichtet; der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wurde F zurückerstattet. Eine Parteientschädigung wurde ihm nicht zugesprochen. Gegen diesen Abschreibungsbeschluss erhob F beim Verwaltungsgericht Beschwerde und verlangte insbesondere, es sei ihm für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Verwaltungsgericht weist dieses Begehren ab.

Aus den Erwägungen:

2.
2.1 Zu prüfen ist somit vorliegend einzig, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Zusprechung einer Partei- bzw. Aufwandentschädigung zugunsten des Beschwerdeführers verzichtet hat.

2.2 Das Rekursverfahren wurde zwar als gegenstandslos am Protokoll abgeschrieben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Ansprüche auf Parteientschädigungen entstehen können (vgl. etwa TVR 2011 Nr. 26, E. 3.1).
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Regierungsrat besteht in der Regel Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (§ 80 Abs. 1 VRG). Für das Rekursverfahren bestimmt § 80 Abs. 2 VRG hingegen, dass in der Regel Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten durch die unterliegende Privatpartei dann besteht, wenn sich im betreffenden Rekursverfahren Privatparteien gegenüberstehen. Im Übrigen wird Ersatz ausseramtlicher Kosten (im Rekursverfahren) gemäss dieser Bestimmung nur zugesprochen, wenn sich dies bei komplizierter Sachlage oder schwierigen Rechtsfragen rechtfertigt (für die übrigen Tatbestände eines ausnahmsweisen Anspruchs auf Parteientschädigung im Rekursverfahren vgl. TVR 2011 Nr. 11, E. 2, mit weiteren Hinweisen).

2.3 Die Zusprechung ausseramtlicher Kosten erfolgt grundsätzlich nur auf Verlangen hin (vgl. Haubensak/Litschgi/Stähelin, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, Frauenfeld 1984, § 80 N. 2 und 3). Voraussetzung ist mit anderen Worten, dass ein entsprechender Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung gestellt wurde.
Zu Recht weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Rekursverfahren kein derartiges Begehren gestellt hat. Ein solches ist mithin in keiner seiner Eingaben an die Vorinstanz enthalten. Auch aus den jeweiligen Begründungen seiner Rechtsschriften im Rekursverfahren geht ein entsprechender Antrag in keiner Weise hervor. Zwar werden bei Eingaben von Laien praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen an die Formulierung von Rechtsbegehren gestellt; vielmehr genügt es, wenn aus der gesamten Eingabe hervor geht, was die betreffende Partei bezweckt (vgl. Haubensak/Litschgi/Stähelin, a.a.O., § 45 N. 7). Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen des Rekursverfahrens mit seinen an die Vorinstanz gerichteten Eingaben mit keinem Wort ein Begehren um Zusprechung einer Partei- bzw. Aufwandentschädigung erwähnt, ist die Grundvoraussetzung für die Zusprechung einer solchen - selbst unter Anwendung eines für Laienbeschwerden weniger strengen Massstabs - nicht erfüllt.

Entscheid VG.2012.44/E vom 6. Februar 2013

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