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TVR 2013 Nr. 13

Parteientschädigung im Rekursverfahren, grober Verfahrensfehler im Rahmen eines Gestaltungsplanverfahrens für ein UVP-pflichtiges Vorhaben; Bemessung der Parteientschädigung


§ 3 ATVG, Art. 7 Abs.1 RRV UVP, Art. 19 f UVPV, § 80 Abs. 2 VRG


1. Im Falle eines groben Verfahrensfehlers der betreffende Behörde steht einer Partei gegenüber einem Gemeinwesen gemäss Rechtsprechung ein Anspruch auf eine Parteientschädigung im Rekursverfahren zu. Ein solcher liegt etwa dann vor, wenn im Rahmen eines Gestaltungsplanverfahrens für ein UVP-pflichtiges Vorhaben die Hauptprüfung des Umweltverträglichkeitsberichts durch die zuständige kantonale Stelle im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage und des Entscheids über Einsprachen gegen den Gestaltungsplan noch nicht stattgefunden hat bzw. die entsprechenden Ergebnisse noch nicht vorlagen (E. 2).

2. Der für einen Zeitraum vor dem angefochtenen Einspracheentscheid geltend gemachte Aufwand ist im Rahmen der für das Rekursverfahren zuzusprechenden Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für den für einen Zeitraum nach Eröffnung des Rekursentscheids in Anschlag gebrachten Aufwand (mit Ausnahmen eines angemessenen Aufwands für die Prüfung und Weiterleitung des Rekursentscheids). Für lediglich pauschal in Prozenten des Zeitaufwands geltend gemachte Barauslagen ist keine Entschädigung zuzusprechen; solche sind vielmehr auszuweisen (E. 3).


Die W AG plant die Erstellung eines Outletcenters. Am 18. Dezember 2009 reichte sie bei den Politischen Gemeinden A und B, auf deren Gemeindegebiete die Bau-grundstücke liegen, einen privaten Gestaltungsplan ein. Zudem liess die W AG einen Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) erstellen. Die vom 16. Oktober 2009 datierende Version, welche von der kantonalen Umweltschutzfachstelle vorgeprüft worden war, bildete Bestandteil des privat erstellten Gestaltungsplans. Mit Beschlüssen vom 4. Januar 2010 erliessen die Politischen Gemeinden A und B je den betreffenden Gestaltungsplan. Die öffentliche Auflage - inklusive UVB - dauerte vom 8. bis 27. Januar 2010. Innert der Auflagefrist legten unter anderem R und S Einsprache ein, welche von den Gemeinden mit Entscheid vom 1. September 2010 abgewiesen wurden. Dagegen wiederum erhoben R und S beim DBU Rekurs. Das Rekursverfahren wurde in der Folge sistiert, da sich im Verfahren herausgestellt hatte, dass die Umweltschutzfachstelle den UVB zwar vorgeprüft, indessen nach Änderung und Ergänzung des Berichts die Hauptprüfung noch nicht durchgeführt hatte. Nach Eingang des Prüfungsberichts widerriefen die beiden Gemeinden am 24./28. Februar 2012 ihren Einspracheentscheid und befanden gleichzeitig - unter Berücksichtigung des UVB in der aktuellen Version und des Prüfungsberichts - erneut über den Gestaltungsplan. In der Folge schrieb das DBU das Rekursverfahren mit Entscheid vom 11. Januar 2011 zufolge Gegenstandslosigkeit am Protokoll ab. Der von den Rekurrenten geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wurde diesen zurückerstattet. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen. Dagegen liessen R und S beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben. Diese wurde teilweise gutgeheissen und die Gemeinden A und B verpflichtet, die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das Rekursverfahren mit insgesamt Fr. 6'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen.

Aus den Erwägungen:

2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob den Beschwerdeführern für das Rekursverfahren vor Vorinstanz eine Parteientschädigung zusteht und - wenn ja - in welcher Höhe und zu wessen Lasten.

2.2 Gemäss § 80 Abs. 1 VRG besteht im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht oder dem Regierungsrat in der Regel Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten. Für das Rekursverfahren bestimmt § 80 Abs. 2 VRG jedoch, dass die obsiegende Privatpartei in der Regel Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten durch die unterliegende Privatpartei hat, wenn sich Privatparteien gegenüberstehen. Im Übrigen wird Ersatz ausseramtlicher Kosten im Rekursverfahren nur zugesprochen, wenn sich dies bei komplizierter Sachlage oder schwierigen Rechtsfragen rechtfertigt.
Mit der per 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Neufassung von § 80 Abs. 2 VRG wurde die Ausrichtung einer Parteientschädigung im Rekursverfahren dann, wenn sich zwei Privatparteien gegenüberstehen, zum Regelfall. Insbesondere in Baubewilligungsverfahren schuldet die unterliegende Privatpartei der obsiegenden Privatpartei gestützt auf diese Bestimmung im Rekursverfahren eine Entschädigung für ihre Parteikosten. Darüber hinaus ist gemäss § 80 Abs. 2 Satz 2 VRG der Ersatz ausseramtlicher Kosten nur zuzusprechen bei komplizierter Sachlage und schwierigen Rechtsfragen. Ergänzend ist nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts auch dann eine Parteientschädigung im Rekursverfahren als gegen die Vorinstanz gerichteter Anspruch zuzusprechen, wenn die Vorinstanz offensichtlich und in schwerer Weise wesentliche Rechtssätze verletzt hat. Dies ist bei groben Verfahrensfehlern praktisch immer der Fall (vgl. TVR 2000 Nr. 14, TVR 2005 Nr. 11 und TVR 2011 Nr. 11, E. 2).

2.3 Das vorinstanzliche Rekursverfahren wurde, nachdem die verfahrensbeteiligten Gemeinden ihre Einspracheentscheide widerrufen hatten „als durch Widerruf erledigt“ abgeschrieben. Wird ein Beschwerdeverfahren in diesem Sinne gegenstandslos, ist eine Parteientschädigung unter einer doppelten Voraussetzung geschuldet: Einerseits muss die Prozessaussicht, wie sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit darstellte, eine Entschädigung rechtfertigen; andererseits darf die obsiegende Partei ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt und dadurch einen Prozess verursacht haben (TVR 2011 Nr. 26).
Vorliegend ist unstrittig, dass die Hauptprüfung des UVB im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage und im Zeitpunkt der ersten Einspracheentscheide noch nicht stattgefunden hatte und dass darüber hinaus der UVB in der Fassung im Zeitpunkt der Auflage und der ersten Einspracheentscheide nachträglich noch wesentlich geändert und ergänzt wurde. Wie nachfolgend ausgeführt, ist dies als wesentlicher Verfahrensfehler seitens der verfahrensbeteiligten Gemeinde zu qualifizieren. Dieser stellt gleichsam eine grobe Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV dar. Eine Heilung dieses Verfahrensfehlers wäre auch im Rahmen des Rekursverfahrens zweifellos nicht möglich gewesen (vgl. statt vieler: BGE 126 V 130 E. 2b). Der Rekurs hätte somit aufgrund der mutmasslichen Prozessaussichten im Falle eines materiellen Entscheids der Vorinstanz gutgeheissen werden müssen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht seitens der Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich. Damit sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdeführer trotz Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens grundsätzlich gegeben (TVR 2011 Nr. 26).

2.4 (Frage offen gelassen, ob sich im Gestaltungsplanverfahren im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 VRG Privatparteien gegenüberstehen, womit sich ein Anspruch auf Parteientschädigung grundsätzlich bzw. „in der Regel“ gegen die unterliegende Privatpartei richten würde. Im Vordergrund steht vorliegend ein grober Verfahrensfehler der zuständigen Gemeindebehörden; bei dieser Sachlage erschiene die Belastung der beteiligten Privatpartei mit ausseramtlichen Kosten ohnehin als nicht gerechtfertigt.)

2.5 (…)

2.5.1 (…)

2.5.2 Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit (Art. 10a Abs. 1 USG). Zu diesem Zweck hat, wer eine Anlage, die der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegt, planen, errichten oder ändern will, der zuständigen Behörde einen UVB zu unterbreiten. Dieser bildet die Grundlage der UVP. Zur Vorbereitung des Berichts wird eine Voruntersuchung durchgeführt. Werden in der Voruntersuchung die Auswirkungen auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt, so gelten die Ergebnisse der Voruntersuchung als Bericht (Art. 10b Abs. 1 und 3 USG). Dabei hat die Umweltschutzfachstelle die Voruntersuchung und den Bericht zu beurteilen; alsdann beantragt sie der für den Entscheid zuständigen Behörde die zu treffenden Massnahmen (Art. 10c Abs. 1 USG).
Der Bericht und die Ergebnisse der UVP können sodann von jedermann eingesehen werden, soweit nicht überwiegende private oder öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 10d Abs. 1 USG). Die Umweltschutzfachstelle ist mit anderen Worten verpflichtet, die Voruntersuchung und den Bericht zu beurteilen. Ziel ist es, der für die Entscheidung zuständigen Behörde die sich aufgrund der Beurteilung ergebenden Massnahmen zu beantragen. Diese Beurteilung durch die Umweltschutzfachstelle ist unerlässlich, um einen Entscheid über die Zulässigkeit des Vorhabens und die entsprechenden Auflagen und Bedingungen überhaupt fällen zu können.
Die Prüfung der Umweltverträglichkeit samt entsprechendem Antrag an den Entscheidungsträger erfolgt im Bereich von Einkaufszentren und Fachmärkten (mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7'500 m2) im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens (vgl. Nr. 80.5 des Anhangs zur RRV UVP). Wird indessen, wie im vorliegenden Fall, ein Gestaltungsplan nach PBG erstellt und ist bei der Planfestsetzung eine umfassende Prüfung der Umweltverträglichkeit möglich, so erfolgt die Prüfung in diesem Verfahren (§ 2 Abs. 2 RRV UVP). Alle für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit eines Vorhabens relevanten Punkte, einschliesslich der notwendigen Massnahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung, sind daher im Gestaltungsplanverfahren zu prüfen und anzuordnen und dürfen grundsätzlich nicht in ein nachfolgendes Baubewilligungsverfahren verschoben werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_361/2008 vom 27. April 2009, E. 5.1, in: URP 2009 S. 877 ff., 884).
Damit ist die massgebliche Behörde, die den Entscheid zu treffen hat, die Gemeindebehörde, im vorliegenden Fall die Gemeinderäte der beiden verfahrensbeteiligten Gemeinden. Diese haben die Beurteilung der Umweltverträglichkeit durch die Umweltschutzfachstelle und deren Anträge betreffend Massnahmen zwingend zu berücksichtigen, um über die Umweltverträglichkeit und die sich daraus ergebenden Massnahmen im Rahmen des Erlasses des Gestaltungsplanes zu befinden. Dementsprechend hält Art. 19 UVPV fest, dass die zuständige Behörde die Ergebnisse der Prüfung bei ihrem Entscheid über das Gesuch „im massgeblichen Verfahren“ berücksichtigt. Sie hat dafür zu sorgen, dass der Bericht, die Beurteilung der Umweltschutzfachstelle sowie der Entscheid, soweit er die Ergebnisse der Prüfung betrifft, eingesehen werden können (Art. 20 UVPV); dies erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt und im Publikationsorgan der Standortgemeinde (vgl. § 7 Abs. 1 RRV UVP).

2.5.3 Bereits im Vorprüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 19. Juni 2009 wird festgehalten, dass der UVB zu überarbeiten sei. Insbesondere seien vertiefte Abklärungen betreffend Grundwasserverhältnisse, Grundwassernutzung und Hochwassersituation sowie Massnahmen im Bereich Langsamverkehr und öffentlicher Verkehr gefordert. Es wird auf den Vorprüfungsbericht der Umweltschutzfachstelle vom 10. Juni 2009 verwiesen. Dort werden die Erfordernisse an den UVB, welche noch nicht erfüllt waren, aufgelistet. In der Folge wurde der UVB, zumindest in einzelnen Teilbereichen, offensichtlich angepasst oder ergänzt, zumal dieser Bericht am 16. Oktober 2009 abgeschlossen und den verfahrensbeteiligten Gemeinden eingereicht wurde, wie sich dem Einspracheentscheid vom 1. September 2010 entnehmen lässt. Die Vorinstanz teilte den verfahrensbeteiligten Gemeinden am 11. Januar 2011 mit, dieser (ergänzte) UVB sei der kantonalen Umweltfachstelle erst am 17. November 2010 zur Hauptuntersuchung eingereicht worden. Die entsprechende Beurteilung datiert vom 3. Mai 2011. Daraufhin wurde der UVB erneut ergänzt, worüber die Umweltschutzfachstelle am 20. Juli 2011 Bericht erstattete. In der Folge eröffneten die verfahrensbeteiligten Gemeinden den Einsprechern diese ergänzenden Unterlagen zur Berichterstattung über die Umweltverträglichkeit mit Fristansetzung zur Stellungnahme. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, es werde der Widerruf der Einspracheentscheide in Erwägung gezogen, was sodann am 24. Februar 2012 erfolgte.
Nachdem vorliegend unstrittig ist, dass die Hauptprüfung des UVB im Zeitpunkt der Auflage und im Zeitpunkt der (ersten) Einspracheentscheide noch nicht stattgefunden hatte und dass darüber hinaus der UVB in der Fassung, wie sie im Zeitpunkt der Auflage und der ersten Einspracheentscheide vorlag, nachträglich noch wesentlich geändert und ergänzt wurde, muss klarerweise von einem schwerwiegenden Verfahrensmangel ausgegangen werden. Ohne im Besitz des Prüfungsberichts der Umweltschutzfachstelle und deren Anträge zu sein, haben die verfahrensbeteiligten Gemeinden über den Gestaltungsplan und die Einsprachen entschieden. Diesen Entscheiden mangelt es somit an den notwendigen, gesetzlich vorgesehenen Grundlagen. Darüber hinaus konnten die betroffenen Privatparteien zu den ergänzten und geänderten Berichtsteilen nicht Stellung nehmen, was eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Mithin hatten auch im Einspracheverfahren nicht beteiligte Dritte keine Möglichkeit, in die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung der Umweltschutzfachstelle (während der öffentlichen Auflage) Einsicht zu nehmen.

2.5.4 Der Auffassung der Vorinstanz, die Nichtbeachtung von Art. 19 UVPV stelle keinen groben Verfahrensfehler dar, geht fehl. Die Beurteilung der Umweltverträglichkeit stellt einen gewichtigen Bestandteil der Zulässigkeitsprüfung von Anlagen dar. Erfolgt die Prüfung aufgrund unvollständiger oder zwischenzeitlich überholter Beurteilungen der Umweltverträglichkeit, so ist der Entscheid - unabhängig von der ebenfalls vorliegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs - von vornherein mangelhaft. Ein derartiges Verfahren leidet an schwerwiegenden Mängeln.

2.5.5 Der grobe Verfahrensfehler der verfahrensbeteiligten Gemeinden führte dazu, dass der Anfechtungsgegenstand, das heisst der Einspracheentscheid vom 24./28. Februar 2012, widerrufen werden musste. Dadurch wurde das Rekursverfahren gegenstandslos. Den Beschwerdeführern entstand im Zusammenhang mit diesem Rekursverfahren ein Aufwand in Form entgeltlicher anwaltlicher Tätigkeiten, ohne dass es zu einem materiellen Rekursentscheid gekommen wäre. Aufgrund des mutmasslichen Obsiegens der Beschwerdeführer im Falle eines materiellen Entscheids und nachdem den verfahrensbeteiligten Gemeinden ein schwerer Verfahrensfehler vorgeworfen werden muss, sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren zulasten der verfahrensbeteiligten Gemeinden (in Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung gemäss TVR 2000 Nr. 14, TVR 2005 Nr. 11 und TVR 2011 Nr. 11, E. 2) als erfüllt zu betrachten. Dabei kann offen gelassen werden, ob die Voraussetzungen der komplizierten Sachlage oder schwieriger Rechtsfragen ebenfalls erfüllt wären. Die Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als begründet.

3.
3.1 Zu prüfen ist weiter die Höhe der den Beschwerdeführern für das Rekursverfahren zustehenden Parteientschädigung. (…)

3.2 Die Kriterien für die Bemessung der Parteientschädigung werden in der ATVG umschrieben. Gemäss § 1 Abs. 2 der Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden vom 16. Dezember 1992 sind diese Bestimmungen auch für die Bemessung ausseramtlicher Kosten gemäss § 80 VRG - und damit auch für die vor den Departementen geführten Rekursverfahren - sinngemäss anwendbar. Gemäss § 3 Abs. 1 ATVG bemisst sich die Parteientschädigung nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, dem für eine sachgerechte Vertretung notwendigen Zeitaufwand und den (ausgewiesenen) Barauslagen. Sie beträgt in der Regel zwischen Fr. 400.-- und Fr. 10'000.--, zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer. In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Aufwand erfordern, kann das Gericht bei der Bemessung des Honorars über die Ansätze dieser Verordnung hinausgehen. Unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt (§ 3 Abs. 4 und 5 ATVG).

3.3 Ausgehend von der vom beschwerdeführerischen Rechtsvertreter eingereichten Honorarnote und unter Berücksichtigung der Bemessungskriterien gemäss ATVG ergibt sich folgendes Bild:
Der Gegenstand des Rekursverfahrens bildende Einspracheentscheid wurde am 1. September 2010 gefällt und am 2. September 2010 versandt. Der in der Honorarnote des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters für den Zeitraum vor dem 1. September 2010 angeführte Zeitaufwand fällt daher ausser Anschlag. Der vorliegend angefochtene Rekursentscheid datiert vom 29. Februar 2012, womit der nach diesem Zeitpunkt angerechnete Aufwand ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist. (…)
Zudem wurden Positionen im Zusammenhang mit Korrespondenzen zwischen dem beschwerdeführerischen Rechtsvertreter und den verfahrensbeteiligten Gemeinden angeführt. Diese betreffend jedoch offensichtlich den Widerruf des angefochtenen Einspracheentscheids, nicht aber das Rekursverfahren selbst. Grundsätzlich sind damit auch diese Aufwandpositionen für die Bemessung der Parteientschädigung im Rekursverfahren nicht zu berücksichtigen. (…) Im Zusammenhang mit der (grundsätzlich nicht mit der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht zu entschädigenden) Prüfung und Weiterleitung des Rekursentscheids erscheint allerdings die Einberechung eines zusätzlichen Zeitaufwands (…) als gerechtfertigt.
(…) Dies führt bei einem Stundenansatz von Fr. 250.-- zu einer angemessenen Parteientschädigung für das Rekursverfahren von total Fr. 6'000.--. Barauslagen sind keine ausgewiesen. Insbesondere ist keine Entschädigung für lediglich pauschal in Prozenten des Zeitaufwands geltend gemachte Barauslagen zuzusprechen (vgl. § 3 Abs. 1 ATVG).

Entscheid VG.2012.47/E vom 6. Februar 2013

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