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TVR 2013 Nr. 17

Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug


Art. 86 StGB


Eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ist die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn aufgrund der Schwere der Straftaten, welche mit absoluter Brutalität, Skrupellosigkeit und kalter Gefühllosigkeit begangen wurden, eine bedingte Entlassung nicht verantwortet werden kann, der Täter keine Einsicht in das Unrecht seiner Taten und auch keine echte Reue bewiesen hat und gemäss dem psychiatrischen Gutachten mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von Rückfällen in die bereits gezeigte (Gewalt-) Delinquenz zu rechnen ist.


S, geboren 1970, kam 1986 als 16-Jähriger in die Schweiz. Am 14. November 1990 verurteilte ihn die Kriminalkammer Thurgau wegen Notzucht, unzüchtiger Belästigung, Urkundenfälschung etc. zu 24 Monaten Zuchthaus und Fr. 1'000.-- Busse sowie zu fünf Jahren Landesverweisung. Zusammen mit zwei Mitinsassen gelang ihm am 24. August 1991 jedoch die Flucht aus der Strafanstalt Bostadel. Mit einem weiteren Urteil der Kriminalkammer Thurgau vom 13. März 1992 wurde S wegen einfacher Körperverletzung, gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls etc. in Abwesenheit zu vier Jahren Zuchthaus und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt, unter gleichzeitiger Verlängerung der fünfjährigen Landesverweisung um zehn auf total fünfzehn Jahre.
Zusammen mit vier weiteren Kosovaren unternahm S 1992 einen Beutezug durch den Kanton Solothurn. Am 18. Juni 1992 wurden drei seiner Komplizen verhaftet, S und ein weiterer Komplize schossen sich aber den Fluchtweg frei und setzten ihren Raubzug als „Schlafzimmerräuber“ fort. In G malträtierten und knebelten sie eine 81-jährige Frau dermassen, dass sie in der Folge erstickte. S und sein Komplize setzten sich hernach nach Deutschland ab, wo sie erneut in schwerster Weise straffällig wurden. Mit Urteil des Landesgerichts Köln vom 14. Juli 1993 wurde S wegen schweren Raubs und Vergewaltigung zu fünfzehn Jahren Gefängnis verurteilt. Gemäss Urteil waren die Taten von einer Brutalität und Menschenverachtung geprägt, wie sie selbst bei Gewaltdelikten nur selten zu verzeichnen seien. Noch während der Gerichtsverhandlung in Köln befreite M, der Bruder von S, diesen und zwei Mittäter mit Waffengewalt. Die anschliessende Flucht endete erst rund fünf Jahre später. Im Herbst 1993 schickte S der Polizei ein Video, in welchem er mit seinen Straftaten prahlte und die Polizei verhöhnte.
Mit Urteil des Obergerichts Solothurn von Ende August 1995 wurde S als Kopf der Schlafzimmerräuberbande wegen qualifizierter Notzucht (Vergewaltigung) mehrfach qualifizierten Raubes und mehrfacher Freiheitsberaubung sowie versuchten Mordes zu einer Zuchthausstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt (die Bande stieg jeweils nachts in Wohnungen ein, fesselte und quälte die Opfer, um die Verstecke von Geld und Schmuck herauszupressen. Eine Frau wurde vor den Augen ihres gefesselten Partners mehrfach vergewaltigt, während ein Teil der Bande in der Küche feierte. Die Demütigungen und Quälereien zogen sich oft stundenlang dahin). Weil die solothurnischen Strafbehörden es jedoch versäumten, das in Abwesenheit ergangene Urteil von fünfzehn Jahren Zuchthaus im Amtsblatt zu publizieren, erwuchs dieses nie in Rechtskraft. In der Folge teilte die Staatsanwaltschaft Solothurn am 7. Mai 2012 mit, dass das Verfahren betreffend der an der Knebelung erstickten 81-jährigen Frau zufolge Verjährung eingestellt worden sei. Eine gegen die Einstellung des Strafverfahrens erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_594/2012 am 7. Juni 2013 ab, soweit es überhaupt darauf eintrat.
S konnte 1998 in Mazedonien verhaftet und nach Deutschland ausgeliefert werden, wo er in den Strafvollzug kam. Am 16. Dezember 2009 wurde er an die Schweiz zur Verbüssung der entsprechenden Strafen ausgeliefert. Er kam aufgrund seiner Gefährlichkeit in die Hochsicherheitsabteilung (SA) der Strafanstalt Pöschwies. Mit diversen Entscheiden wurde verfügt, dass S aufgrund seiner Gefährlichkeit weiterhin in der SA verbleiben müsse.
Die Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordates zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern führte in ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2012 aus, sie könne unter dem Gesichtspunkt der Gemeingefährlichkeit die bedingte Entlassung zum aktuellen Zeitpunkt nicht befürworten. Hierauf erging am 14. November 2012 ein diesbezüglich negativer Entscheid der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Thurgau. Dagegen liess S am 6. Dezember 2012 Rekurs erheben und beantragen, er sei bedingt zu entlassen. Das DJS wies den Rekurs mit Entscheid vom 4. April 2013 ab. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde weist das Verwaltungsgericht ab.

Aus den Erwägungen:

1.2 Der Beschwerdeführer wurde zwar vor dem Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 verurteilt, dennoch sind gemäss Art. 388 Abs. 3 StGB die Bestimmungen des neuen Rechts (in concreto Art. 86 StGB) über das Vollzugsregime auch auf Täter anwendbar, die nach bisherigem Recht verurteilt worden sind (vgl. dazu BGE 133 IV 201 E. 2.1).

2.
2.1 Gemäss Art. 86 StGB ist der Gefangene nach zwei Dritteln der Strafe, mindestens aber nach Verbüssung von drei Monaten, durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.

2.2 Wie die Vorinstanz richtig ausführt, bildet die bedingte Entlassung grundsätzlich als vierte und letzte Stufe des Strafvollzugs die Regel, von der nur mit guten Gründen abgewichen werden darf. So soll der Strafgefangene den Umgang mit der Freiheit wieder lernen (dies kontrolliert), wobei allerdings in speziellen Fällen das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit demgegenüber überwiegen kann. Dieses Schutzbedürfnis der Allgemeinheit ist umso höher zu werten, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Aus diesem Grund ist eine Prognose über das künftige (Wohl-)Verhalten zu erstellen. Diese Prognose umfasst Vorleben, Persönlichkeit und auch das Verhalten des Täters während des Strafvollzugs, insbesondere aber auch seine aktuelle Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und das zukünftige soziale und wirtschaftliche Umfeld (vgl. dazu Baechtold, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 86 N. 1 ff.). Eine Konkretisierung dieser Voraussetzungen findet sich auch in BGE 133 IV 201.

2.3 Unbestrittenermassen ist vorliegend das formelle Erfordernis, nämlich die Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe, erfüllt (ordentliches Vollzugsende: 24. November 2014, bedingte Entlassung ab 23. November 2012 möglich). Die Vorinstanz billigt dem Beschwerdeführer auch zu, dass sein Verhalten im Strafvollzug zwar keineswegs tadellos war, aber doch für sich alleine (angesichts der bundesgerichtlichen Praxis) die Verweigerung der bedingten Entlassung nicht rechtfertigen würde. Soweit sind sich der Beschwerdeführer und die Vorinstanz einig.

2.4 Die wichtigste Änderung der neu gefassten Bestimmung über die bedingte Entlassung besteht darin, dass in Bezug auf die Legalprognose nicht wie bisher positiv verlangt wird, es müsse erwartet werden können, der Täter werde sich in Freiheit bewähren, sondern negativ, dass zu erwarten ist, er werde in Freiheit keine Verbrechen oder Vergehen mehr begehen. Gemäss dem Bundesgericht (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.2) wurden mit dieser neuen Formulierung die Anforderungen an die Legalprognose tendenziell gesenkt; stärker noch als bisher werde man daher davon auszugehen haben, dass die bedingte Entlassung die Regel und deren Verweigerung die Ausnahme darstelle. Aber abgesehen davon entspricht die neurechtliche Regelung im Wesentlichen der altrechtlichen von Art. 38 Ziff. 1 StGB, weshalb die diesbezügliche Rechtsprechung massgebend bleibt. Bezüglich der Legalprognose holte die Vollzugsbehörde ordnungsgemäss vor ihrem Entscheid betreffend bedingte Entlassung einen Vollzugsbericht der JVA Pöschwies, ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. K sowie eine Stellungnahme der Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern ein. Der psychiatrische Experte kam in seinem Gutachten auf überzeugende Weise zum Schluss, dass ein „eher hohes Rückfallrisiko“ bestehe und zwar aufgrund der dissozialen Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers mit ihren psychopathischen Zügen. Aus psychiatrischer Sicht sei sehr fraglich, ob im Kosovo eine notwendige Vollbetreuung und Überwachung vorhanden wäre. Der zitierte BGE 133 IV 201 weist gewisse parallele Züge zum vorliegenden Entscheid auf: es handelt sich auch dort um einen Täter aus dem Kosovo, der nach Verbüssung der Freiheitsstrafe in das Haus der verstorbenen Eltern im Kosovo ziehen und sich dort eine neue Existenz aufbauen wollte. Im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren wurde dort allerdings vom Psychiater keine solch negative Persönlichkeitsbeurteilung gestellt. Der Täter im zitierten Entscheid hatte auch ausschliesslich mit Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu tun. Das Bundesgericht führte dazu aus: „Auch wenn die Auswirkungen von schweren Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz in keiner Weise zu bagatellisieren sind, so bewirken sie in aller Regel doch keine unmittelbare konkrete Gefahr für hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die sexuelle Integrität. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei derartigen Delikten sei das Schutzbedürfnis der Bevölkerung so hoch, dass kaum ein Rückfallrisiko in Kauf genommen werden dürfe, trifft nicht zu.“ Gerade was den Schutz der hochwertigen Güter und die Rückfallgefahr betrifft, unterscheidet sich der vorliegende Fall jedoch ganz klar vom zitierten Bundesgerichtsentscheid.

2.5 Der Vollzugsbericht der JVA Pöschwies datiert vom 24. Juli 2012. Er kommt zum Schluss, dass die Zielsetzung, der Beschwerdeführer möge sich hinsichtlich seines Fehlverhaltens einsichtig und reuig zeigen, nicht erfüllt sei. Das bisherige Vollzugsverhalten müsse als „durchwachsen“ bezeichnet werden. Insgesamt müsse von einer stark belasteten Legalprognose ausgegangen werden, zumal in der Vergangenheit ausgesprochene Strafen ihre abschreckende Wirkung verfehlt hätten und der Beschwerdeführer sich keine rückfallpräventiven Strategien habe aneignen können. Deshalb werde eine bedingte Entlassung nicht befürwortet. Die Fachkommission zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern kam in ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2012 unter Würdigung aller Berichte und des psychiatrischen Gutachtens sodann zum klaren Schluss, dass sie unter dem Gesichtspunkt der Gemeingefährlichkeit die bedingte Entlassung nicht befürworten könne. Die Fachkommission geht - unter Würdigung aller Berichte und Gutachten - von einem hohen Rückfallrisiko für Delikte wie die bereits begangenen massiven Gewaltdelikte aus.

3.
3.1 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, überzeugt in keiner Weise. So könne er sofort nach seiner Entlassung im Restaurant seines Bruders im Kosovo als Kellner und Aushilfe in der Küche arbeiten, was aus dem beigelegten Arbeitsvertrag hervorgehe. Somit verfüge er nach seiner Entlassung im Kosovo über einen strukturierten Tagesablauf und ein regelmässiges Einkommen sowie über ein familiäres Umfeld und eine geeignete Unterkunft. Das mag als rein objektiver „Rahmen“ zwar zutreffend sein. Der Beschwerdeführer blendet aber dabei alles aus, was die Frage der Rückfallwahrscheinlichkeit bzw. seine Persönlichkeitsstruktur betrifft. Ob dieses familiär-soziale Umfeld und der strukturierte Tagesablauf wirklich auch den Bedingungen für eine bedingte Entlassung entsprechen würden, ist mangels jeglicher Kontrolle zudem reine Spekulation. Eine Entlassung würde somit faktisch bedeuten, dass der Beschwerdeführer ohne jegliche Auflagen (un-)bedingt entlassen würde. Im zitierten Basler Kommentar widmet A. Baechtold in N. 18 zu Art. 86 StGB einige Gedanken zur Frage, wie es sich bei der bedingten Entlassung ausländischer Staatsangehöriger verhält. Er stellt fest, dass das Bundesrecht keine speziellen Vorschriften kenne, was sich aufgrund der erheblichen Gruppe der Kriminaltouristen an und für sich aufdrängen würde. Aufgrund der fehlenden Kontrollmöglichkeit mutiere die bedingte Entlassung in solchen Fällen faktisch zu einer definitiven. Im Gegensatz zu den Ausführungen von Baechtold muss diesen Schwierigkeiten bei der Bewährungsprognose jedoch ebenfalls Rechnung getragen werden, insbesondere im Fall von Gewalttätern. Im Übrigen ist festzustellen, dass dieses familiäre Umfeld aufgrund bisheriger Erfahrungen (bewaffnete Befreiung durch Bruder, offensichtliche Hilfe beim Untertauchen auf der fünfjährigen Flucht) keineswegs vertrauenswürdig erscheint.

3.2 Das Argument, die deutsche Behörde habe den Beschwerdeführer ja auch bedingt entlassen, verfängt zudem schon deshalb nicht, weil eine Auslieferung an die Schweiz erfolgte (unter den allerstrengsten Sicherheitsmassnahmen) und Deutschland durch die Auslieferung klar hohe Vollzugskosten einsparen konnte. Zudem waren sich die deutschen Behörden bewusst, dass der Beschwerdeführer nicht in die Freiheit, sondern in einen weiteren Strafvollzug entlassen wurde. Dabei ist insbesondere auf die Weisung der Staatsanwaltschaft Köln an die Strafvollzugsanstalt Werl zu verweisen. Dort steht (unter anderem) ausdrücklich:
„(…). In der Schweiz hat S ähnliche Taten wie in Deutschland begangen, wobei eines der Opfer, eine ältere Dame, die Tortur während der Tat nicht überlebte. Dort erwartet ihn „lebenslang“ mit Sicherungsverwahrung. Eine Überstellung in eine andere JVA oder die Auslieferung an die Schweiz im Rahmen einer normalen Verschubung, wenn auch per Einzeltransport und mit drei Begleitern, ist die nunmehr letzte, aber auch günstigste Gelegenheit für eine Flucht. Dass ein solcher Versuch unternommen wird, ist daher aus hiesiger Sicht zwingend zu erwarten; dabei ist nahezu sicher anzunehmen, dass seine Familie und ehemalige Weggefährten dieses zu unterstützen suchen werden. Sein Umfeld hat bereits bewiesen, dass es zu spektakulären Fluchthilfen in der Lage ist. […] Es bedarf aus hiesiger Sicht für den Transport eines Hubschraubers, möglichst Typ Puma, der den Gefangenen, mit Hamburger Fessel angekettet, nonstop aus der JVA Werl direkt in eine Schweizer JVA bringt. Dabei muss der Gefangene S von einer Gruppe SEK begleitet werden“.
Nunmehr zu behaupten, der Beschwerdeführer sei in Deutschland bedingt entlassen worden und implizit sei damit eine gute Prognose gestellt worden, erscheint somit mehr als abstrus. Im Übrigen gelingt es der Rechtsvertreterin in keiner Weise, die Ausführungen der Vorinstanz und insbesondere auch die Darlegungen im Gutachten von Dr. K zu widerlegen. Die Entschuldigungsbriefchen wurden denn auch ganz offensichtlich auf entsprechendes Anraten anfangs 2012 im Hinblick auf das Gesuch um bedingte Entlassung geschrieben - als Beweis aufrichtiger Reue und Einsicht in die Tat können diese aber in keiner Weise betrachtet werden. Das psychiatrische Gutachten hält denn auch zusammenfassend fest, dass die strukturierte klinische Prognose sowie drei kriminalprognostische Instrumente übereinstimmend ergeben hätten, dass beim Beschwerdeführer mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von Rückfällen in die bereits gezeigte (Gewalt-) Delinquenz zu rechnen sei. Beim Beschwerdeführer liege eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Zügen vor. Auch die Fachkommission besteht im Übrigen aus Fachleuten (darunter ein Arzt), die sich eingehend mit diesen Fragen befasst haben und sie kommt klar auch zum Schluss, dass eine hohe Rückfallgefahr besteht. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass bei der vorliegenden Schwere der Straftaten, welche mit absoluter Brutalität, Skrupellosigkeit und kalter Gefühllosigkeit begangen wurden, eine bedingte Entlassung nicht verantwortet werden kann. Der Beschwerdeführer hat entsprechend dem Urteil der Fachleute ganz offensichtlich keine rechte Einsicht in das Unrecht seiner Taten und auch keine echte Reue bewiesen. Er hat im Übrigen auch keine Strategie zur Rückfallvermeidung entwickelt und sich diesbezüglich auch nicht helfen lassen. Es ist genau die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers, welche letztlich die hohe Rückfallwahrscheinlichkeit glaubhaft erscheinen lässt. Zwar kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach Verbüssung der vollen Strafe zwecks krimineller Taten wieder in die Schweiz zurückkehrt, umgekehrt ist das aber kein Grund, um ihn sogar noch vorzeitig zu entlassen. Dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr für hochwertige Rechtsgüter ausgeht, braucht hier nicht weiter erörtert zu werden. Damit ist eine bedingte Entlassung jedoch klar abzulehnen, weshalb der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen ist.

Entscheid VG.2013.61/E vom 28. August 2013

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