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TVR 2013 Nr. 24

Konzessionsgebühr für Wassernutzung, Gebührenhöhe


§ 10a WNV , § 17 WNG


Die Bemessung der Gebührenhöhe für die Konzessionierung einer Bootsgarage im Bereich eines öffentlichen Gewässers gestützt auf die neu eingeführte Bestimmung von § 10a WNV ist rechtmässig und verletzt namentlich auch das Äquivalenzprinzip nicht.


Mit Entscheid vom 20. Februar 2013 erteilte das DBU der Erbengemeinschaft A unter bestimmten Bedingungen und Auflagen die Konzession für eine Treppe mit Podest und eine Bootsgarage auf der Parzelle Nr. XY in U. Gleichzeitig wurde die Erbengemeinschaft A verpflichtet, für die Beanspruchung von öffentlichem oder privatem Strandboden im Hochwasserprofil eine Verleihungsgebühr von Fr. 1'246.85 zu bezahlen. Dagegen reichte die Erbengemeinschaft A am 1. März 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und stellte namentlich den Antrag, dass die Verleihungsgebühr zu reduzieren sei. Das Verwaltungsgericht weist ab.

Aus den Erwägungen:

3.
3.1 Die Gebühr ist eine öffentliche Kausalabgabe und das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 2626). Vorliegend wurde die Gebühr für die Verleihung von Nutzungsrechten an öffentlichem Wasser erhoben, das heisst für die Erteilung der Konzession (vgl. § 17 WNG), mithin handelt es sich um eine Konzessionsgebühr.Aus dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip folgt, dass Gebühren in rechtssatzmässiger Form festgelegt sein müssen, so dass den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraussehbar und rechtsgleich sind. Das Gesetz muss zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage enthalten (vgl. Art. 164 Abs. 1 lit. d und Art. 127 Abs. 1 BV; BGE 131 II 735 E. 3.2).

3.2 Gemäss § 17 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 WNG wird für die Verleihung von Nutzungsrechten an öffentlichem Wasser für jedes volle Jahr der konzessionierten oder bewilligten Nutzungsdauer eine Gebühr von Fr. 2.50 bis Fr. 10.-- pro m2 der beanspruchten Bruttofläche für die räumliche Nutzung von Oberflächengewässern durch Bauten oder Anlagen erhoben; sie beträgt mindestens Fr. 200.-- für die konzessionierte oder bewilligte Nutzungsdauer. Mit dieser Gesetzesvorschrift ist die Höhe der Abgabe in hinreichend bestimmter Weise geregelt. Die Bemessungsgrundlage ist betragsmässig mit einem oberen und einem unteren Rahmen sowie einer Minimalhöhe festgelegt und der Rahmen ist nicht zu weit gefasst. Der Konzessions- oder Bewilligungsbehörde verbleibt kein übermässiger Spielraum und der zu erwartende Gebührenbetrag ist für den Pflichtigen genügend voraussehbar. Da sich aus den §§ 1 f., 4 Abs. 1 und 17 Abs. 1 WNG ohne weiteres auch der Gegenstand der Gebühr und der Kreis der Abgabepflichtigen ergeben, sind die Erfordernisse der gesetzlichen Grundlage und genügenden Bestimmtheit des Gesetzes erfüllt (vgl. BGE 126 I 180 E. 2a/bb; 123 I 248 E. 3d; Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, Eine Übersicht über die neuere Rechtsprechung und Doktrin, in: ZBl 104/2003, S. 518 f.).

4.
4.1 § 10a Abs. 1 WNV (i.V. mit § 17 Abs. 1 Ziff. 3 und § 25 Abs. 1 Ziff. 1 WNG) nimmt im Rahmen des gesetzlichen Gebührenrahmens für die räumliche Nutzung von Oberflächengewässer Differenzierungen in Bezug auf die verschiedenen Bauten und Anlagen vor. Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, dass diese Bestimmung unrichtig angewendet worden sei - dies ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Aber ihrer Ansicht nach ist der nach dieser Bestimmung korrekt angewandte, mithin höchste Gebührentarif von Fr. 10.-- pro m2 pro Jahr willkürlich, da in keiner Weise unterschieden werde, ob sich die Installation auf privatem oder öffentlichem Grund befinde.

4.2 Bei der angefochtenen Konzessionsgebühr handelt es sich um eine kostenunabhängige Kausalabgabe, das heisst, um ein Entgelt für Leistungen oder Vorteile, die dem Staat keine Kosten verursachen. Für diese Kausalabgaben gilt das Kostendeckungsprinzip, wonach die Abgaben in der Regel nicht höher sein sollen als die Kosten des Staates, nicht (Häfelin/Müller/Uhl­mann, a.a.O., Rz. 2625a). Geltung hat hingegen das Äquivalenzprinzip, welches das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot (Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 8 und 9 BV) für den Bereich der Kausalabgaben konkretisiert. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs. Die beiden Kriterien sind freilich blosse Hilfsmittel zur Bestimmung des Werts der staatlichen Leistung (BGE 130 III 225 E. 2.3 f.). Im vorliegenden Fall spielt die aufwandorientierte Betrachtung von vornherein insofern keine Rolle, als dem Staat, abgesehen von geringfügigem Verwaltungsaufwand für die Konzessionserteilung, keine weiteren Kosten erwachsen. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich somit um eine kostenunabhängige Kausalabgabe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_900/2011 vom 2. Juni 2012, E. 4.2). Folglich ist vorliegend die Höhe der Gebühr abhängig vom Mehrwert, der dem Pflichtigen erwächst. Da es oft schwierig oder gar unmöglich ist, diesen Wertzuwachs in jedem einzelnen Fall zu bestimmen, darf auf schematische, der Durchschnittserfahrung entsprechende Massstäbe abgestellt werden. Es ist nicht notwendig, dass eine Gebühr in jedem Fall genau dem individuellen Nutzen entspricht, den die staatliche Leistung dem Pflichtigen bringt. Indessen muss die Gebühr nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe bestehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2655).
Demzufolge kann eine Abgabenorm im Anwendungsfall nicht ohne weiteres unter Berufung auf das Äquivalenzprinzip beiseite geschoben werden. So sind z.B. reglementskonform berechnete Abwasser- oder Kanalisationsgebühren auch dann zulässig, wenn sie im Einzelfall ungewöhnlich hoch sind (Urteil des Bundesgerichts 1P.645/2004 vom 1. Juni 2005, E. 3.5, unter Bezugnahme auf das Urteil 2P.165/1997 vom 26. August 1998, E. 4e/cc, in: URP 1998, S. 737 f.). Immerhin ist eine gesetzes- bzw. verordnungskonforme Gebühr aus Gründen der Verhältnismässigkeit bzw. Äquivalenz dann herabzusetzen, wenn die an sich reguläre Anwendung des Tarifs im Ergebnis zu einer nicht mehr vertretbaren Abgabenhöhe führt (Urteil des Bundesgerichts 2C_900/2011 vom 2. Juni 2012, E. 4.4 mit Hinweisen).

4.3 In TVR 2011 Nr. 22, E. 3, wurde noch auf das Fehlen einer Verordnungsbestimmung, welche im Rahmen des gesetzlichen Gebührenrahmens (§ 17 Abs. 1 Ziff. 3 WNG) in Bezug auf die unterschiedlichen räumlichen Nutzungsarten der Oberflächengewässer (§ 25 WNG) Differenzierungen vornehmen würde, hingewiesen. Mit dem am 10. April 2012 neu eingefügten § 10a WNV (in Kraft getreten am 14. April 2012) ist nunmehr eine entsprechende Transparenz bei der Gebührenfestlegung gegeben.

4.4 Die Botschaft des Regierungsrates für ein Wassernutzungsgesetz und eine Verordnung des Grossen Rates über die Verleihungs- und Nutzungsgebühren für Wassernutzungen vom 15. September 1998 erwähnt auf Seite 22 zu § 16 des Verordnungsentwurfes wie auch der Verordnungsentwurf selbst in § 16 Abs. 4 zwar, dass die Gebührenansätze für Bauten und Anlagen im Hochwasserprofil über privatem Grund um 50% reduziert würden. Im Nachgang fand im Grossen Rat hierüber jedoch keine Diskussion mehr statt. Diese oder eine ähnliche Regelung fand letztlich weder Eingang in die WNV noch in das WNG, weshalb den vorgenannten Ausführungen in der Botschaft und im Verordnungsentwurf hier nicht weiter nachzugehen ist. Vielmehr ist daraus abzuleiten, dass eben gerade keine solche Reduktion stattfinden soll.

4.5 Eingriffe aller Art in das Hochwasserprofil sind grundsätzlich verboten (§ 23 Abs. 1 WBG). Mit der Erteilung der entsprechenden Konzession wird den Beschwerdeführern der Eingriff dennoch ausnahmsweise erlaubt. Die Beschwerdeführer bezahlen mit der Konzessionsgebühr von Fr. 702.-- demnach ein Entgelt für die Erlaubnis für den Eingriff ins Hochwasserprofil und die damit verbundene räumliche Nutzung des Oberflächengewässers durch ihre Bootsgarage für die Dauer von 9 Jahren. Es handelt sich um die Nutzung einer Baute, welche sich unbestritten im festgelegten Hochwasserprofil befindet (vgl. § 7 WBV) und daher der Hoheit des Kantons untersteht (§ 1 Abs. 2 i.V. mit § 2 Abs. 1 und 2 WNG). Dabei ist unerheblich, ob sich die Baute oder Anlage auf privatem oder öffentlichem Grund befindet, denn die Nutzung dieses Gebiets steht grundsätzlich dem Kanton zu (§ 1 Abs. 2 WNG) und für dessen Sondernutzung bzw. die Verleihung der Konzession ist die entsprechende Gebühr zu entrichten. Es bestehen somit keine Gründe dafür, bei der Bemessung der Verleihungsgebühr zwischen Bauten auf privatem oder öffentlichem Grund zu unterscheiden. Die Bootsgarage als betonierte und fest mit dem Boden verbundene Baute stellt einen massiven Eingriff in das Hochwasserprofil dar. Ein Vergleich mit den übrigen in § 10a Abs. 1 WNV differenzierten Bauten und Anlagen zeigt dies ebenfalls. In Anbetracht der Intensität des Eingriffs ins Hochwasserprofil durch das Bootsgebäude ist die Anwendung des Tarifs nach § 10a Abs. 1 Ziff. 11 WNV von Fr. 10.-- pro m2 pro Jahr gerechtfertigt. Dies führt vorliegend nicht zu einer unverhältnismässigen Gebührenhöhe. Die von der Bootsgarage beanspruchte, unbestrittene Bruttofläche beträgt 7,8 m2, was eine jährliche Gebühr von Fr. 78.-- ergibt. Dieser Betrag steht nicht im Missverhältnis zum Nutzen der Beschwerdeführer. Letzterer besteht darin, dass die Beschwerdeführer in der Bootsgarage ein Boot stationieren können, wo dieses auch vor der Witterung geschützt ist. Zudem haben sie direkten Zugang zum See. Somit verletzt die gesetzes- und verordnungskonforme Gebühr von Fr. 702.-- das Äquivalenzprinzip nicht, weshalb kein Anlass besteht, den Gebührenbetrag zu reduzieren.

Entscheid VG.2013.28/E vom 14. August 2013

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