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TVR 2013 Nr. 25

Kostentragung für Voruntersuchung; Erlass des Kostenteilers


Art. 32 d USG, § 2 VGV, § 77 VRG


Das Amt für Umwelt des Kantons Thurgau (AfU) als Fachinstanz hat die Beurteilung vorzunehmen, ob ein Vorbericht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Wird diese Beurteilung an ein externes Büro vergeben, so können diese Kosten nicht weiterverrechnet werden. Auf Begehren eines Beteiligten ist ein Kostenteiler zu erlassen.


Die X ist seit 1999 Eigentümerin der Parzelle Nr. 373 in L. Das Grundstück wurde in den Verdachtsflächenplan des Kantons Thurgau aufgenommen. Im Hinblick auf einen Eigentümerwechsel wurde das Büro G mit der Durchführung einer historischen und technischen Untersuchung beauftragt. Das AfU erliess in der Folge eine Verfügung, laut welcher die X verpflichtet wurde, eine Detailuntersuchung nach Art. 14 Abs. 1 AltlV durch ein qualifiziertes Gutachterbüro erstellen zu lassen. Gegen diesen Entscheid erhob die X Rekurs beim DBU, der jedoch abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht hiess eine Beschwerde dagegen teilweise gut.
In Nachachtung des Urteils des Verwaltungsgerichts holte das DBU beim Fachbüro D ein Gutachten ein, worauf das DBU den Rekurs erneut abwies. Der X wurde einer Verfahrensgebühr von Fr. 1'200.-- auferlegt. Zudem wurde sie zur Zahlung der Barauslagen im Betrag von Fr. 8'807.40 für die Gutachterkosten des Büros D verpflichtet. Erneut gelangte die X an das Verwaltungsgericht, das deren Beschwerde wiederum teilweise gutheisst.

Aus den Erwägungen:

2.
2.1 (…) Die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte trägt der Verursacher. Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linien trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte. Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind. Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt (Art. 32d Abs. 1 bis 4 USG).

2.2 - 2.5 (…)

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin verlangt, dass die Kosten für das Gutachten D im Betrag von Fr. 8'807.40 durch die Gegenparteien zu tragen seien.
Grundsätzlich gilt, dass für Amtshandlungen der Behörden die vorgeschriebenen Gebühren zu entrichten und die anfallenden Barauslagen zu ersetzen sind (Art. 76 Abs. 1 VRG). Laut § 2 VGV umfassen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung die Barauslagen insbesondere auch die Kosten für Experten, Übersetzer oder Zeugen. In streitigen Verfahren trägt in der Regel der Unterliegende die Kosten (§ 77 VRG).

3.2 Grundsätzlich hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Beurteilung durch die G eine Detailuntersuchung eingereicht. Dass diese Detailuntersuchung nicht genügend war, ergeht nun aus dem Gutachten D. Allerdings ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Begründung der Vorinstanz, mit welcher das Gutachten einem externen Büro in Auftrag gegeben wurde, nicht stichhaltig. Im Kanton Thurgau ist das AfU Fachinstanz zur Beurteilung, ob solche Gutachten genügen oder nicht. Die Behauptung, dem AfU komme im vorliegenden Verfahren faktisch eine Parteistellung zu, weshalb eine dritte Person mit der Beurteilung der Voruntersuchung habe beauftragt werden müssen, ist nicht nachvollziehbar. Es liegt in der Natur verwaltungsrechtlicher Verfahren, dass die erste Instanz häufig Fachinstanz und gleichzeitig verfügende Instanz ist. Ebenso liegt es in der Natur der Sache, dass das Amt in der Regel mit der Sache vorbefasst ist. Ihm lediglich deswegen Parteistellung zukommen zu lassen, widerspricht klar dem Willen des Gesetzgebers. Das AfU war ja auch in der Lage, zu beurteilen, dass die von Seiten der Beschwerdeführerin eingereichte Detailuntersuchung den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Demzufolge muss das Amt auch in der Lage sein, zu beurteilen, welche zusätzlichen Untersuchungen noch gemacht werden müssen und welche allfälligen weiteren Mängel die eingereichte Detailuntersuchung aufweist. Wenn die Vorinstanz dennoch eine externe Fachstelle zur Beurteilung hinzuzieht, so ist dies Aufwand, den sie selber verursacht hat, weil das Amt in der Lage sein müsste, dieselben Fragen ebenfalls zu beantworten. Im Übrigen fällt auf, dass gewisse Ausführungen im Gutachten D bereits Elemente der durchzuführenden Voruntersuchung enthalten. Soweit dies der Fall ist, würden die dadurch entstandenen Kosten ohnehin zu den Untersuchungskosten im Sinne von Art. 32d Abs. 1 USG gehören. Diese sind gemäss dem (noch nicht ergangenen) Kostenverteiler aufzuerlegen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat, was im Übrigen bereits im Entscheid VG.2009.109/E vom 17. Februar 2010 festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin längst einen Kostenverteiler verlangt. Bereits im zitierten Entscheid wurde darauf hingewiesen. Die Vorinstanz wurde sodann darauf aufmerksam gemacht, es könnte im vorliegenden Fall hilfreich sein, wenn der Kostenverteiler so schnell wie möglich verfügt werde. Es ist für das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, weshalb dieser Kostenverteiler nicht schon längst ergangen ist. Hätte die Beschwerdeführerin diesen Punkt im vorliegenden Beschwerdeverfahren gerügt, so hätte das Verwaltungsgericht diesen Punkt im Sinne einer Rechtsverweigerung gutheissen müssen. Aus den Akten geht hervor, dass Verursacherin im Sinne einer Verhaltensstörerin offensichtlich nicht die Beschwerdeführerin ist, sondern eine frühere Firma war, die - soweit ersichtlich - noch existiert. Möglicherweise würde die ganze Sanierung um einiges schneller voran gehen, wenn endlich klar wäre, wer welche Kosten zu tragen hat. Dies wurde von der Beschwerdeführerin längst verlangt. Daher sei an dieser Stelle noch einmal wiederholt, dass es wohl Sinn machen würde, endlich den Kostenverteiler zu erlassen.

3.3 Mit Bezug auf die Frage, wer vorläufig die Kosten von Fr. 8'807.40 für das Gutachten D zu tragen hat, ist die Beschwerde daher gutzuheissen. Diese Kosten verbleiben vorläufig beim DBU und können in dem Umfang, als das Gutachten D bereits als Voruntersuchung taugt, später verlegt werden. Soweit es aber nur um die Beurteilung der Unterlagen der G ging, können diese Kosten nicht der Beschwerdeführerin auferlegt werden. Diese Beurteilung hätte das AfU als Fachinstanz vornehmen können und müssen. Dies führt insgesamt zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde, wobei es letztlich das AfU ist, das den Kostenverteiler zu erlassen haben wird. In diesem Sinne wird die Sache an dieses Amt zurückgewiesen, damit es der Forderung der Beschwerdeführerin, einen Kostenverteiler zu erlassen, nun endlich nachkommt.

Entscheid VG.2012.138/E vom 20. März 2013

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