TVR 2013 Nr. 27
Verwirkungsfrist bei Rückforderung nach Rückweisung durch das Gericht zur erneuten Begutachtung
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistungen. Wurde die Sache auf Beschwerde hin an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückgewiesen, ist für den Beginn der einjährigen relativen Frist auf die Kenntnisnahme des neu veranlassten Gutachtens durch die IV-Stelle abzustellen.
A meldete sich am 25. Februar 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Einholung der notwendigen beruflichen und medizinischen Unterlagen liess ihn die IV-Stelle an der MEDAS K polydisziplinär abklären und sprach ihm mit Verfügung vom 12. Januar 2011 eine halbe Rente ab dem 1. Dezember 2009 zu. Dagegen liess A am 14. Februar 2011 Beschwerde erheben, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht mit Urteil vom 11. Mai 2011 in dem Sinne guthiess, als dass es die Verfügung aufhob und die Sache zur Vornahme von weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies.
In der Folge liess die IV-Stelle A erneut an der MEDAS K polydisziplinär abklären und verneinte mit Verfügung vom 19. Juni 2012 einen Leistungsanspruch. Zudem forderte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Juni 2012 ausgerichtete Rentenleistungen in Höhe von Fr. 69'933.-- zurück.
Die gegen diese beiden Verfügungen erhobene Beschwerde weist das Versicherungsgericht ab.
Aus den Erwägungen:
7.
7.1 Hingegen stellt sich die Frage, ob der Rückforderungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht worden ist. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind. Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Beschwerdegegnerin später bei der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen müssen.
7.2 Im Entscheid 9C_875/2010 vom 28. März 2011 hat das Bundesgericht festgehalten, es sei ein Fehler, wenn bereits Rentenzahlungen ausgerichtet würden, obwohl noch keine leistungszusprechende rechtskräftige Verfügung vorliege. Gerade dies entspricht aber der langjährigen Praxis der IV-Stellen und es würde in Anbetracht der teilweise langen Verfahrensdauer (Beschwerdeerhebung, Rückweisung durch das Gericht, allenfalls erneute Beschwerdeerhebung) zu einem finanziellen Härtefall bei der versicherten Person führen, wenn nicht bereits nach Erlass der ersten Rentenverfügung Leistungen ausgerichtet werden könnten. Zu Gunsten der versicherten Person muss eine solche Leistungsausrichtung denn auch möglich sein, ohne dass sie zu finanziellen Verlusten der Invalidenversicherung führen darf. Insofern muss denn der IV-Stelle die Möglichkeit offen stehen, die ausgerichteten Leistungen innert einer angemessenen Frist zurückzufordern, wenn sich die Leistungsausrichtung durch die weiteren Abklärungen als falsch erweist.
7.3 Aufgrund eines Rückweisungsentscheides durch das kantonale Gericht an sich lässt sich im Regelfall noch in keiner Weise beurteilen, ob eine Rente geschuldet ist oder nicht. Vielmehr bringt das Gericht in seinem Urteil lediglich zum Ausdruck, dass weitere Abklärungen notwendig sind. Den Beginn der Frist für die Rückforderung an diesen Zeitpunkt zu knüpfen macht daher keinen Sinn und die IV-Stelle müsste regelmässig oder zumindest häufig, um die Frist zu wahren (nachdem es bis zum Vorliegen eines Gutachtens unter Umstände einige Zeit dauern kann), eine Rückforderungsverfügung erlassen, bevor sie weiss, ob Rentenleistungen definitiv geschuldet sind oder nicht. Dies wäre auch für die versicherte Person eine unhaltbare Lösung. Es ist daher entgegen den Ausführungen im Entscheid des Bundesgerichts 9C_875/2010 vom 28. März 2011 sachgerecht, für den Beginn der Frist auf die Kenntnisnahme des Gutachtens durch die IV-Stelle abzustellen. Von diesem Zeitpunkt an ist sie nämlich in der Lage zu beurteilen, ob eine Rente geschuldet ist oder nicht und kann (allenfalls gleichzeitig mit der Rentenverfügung) eine Rückforderungsverfügung erlassen.
7.4 Für ein solches Vorgehen spricht denn auch Art. 53 ATSG (Revision und Wiedererwägung). Auch bei der sogenannten prozessualen Revision läuft die 90-tägige Revisionsfrist ab Entdeckung des Revisionsgrundes, wobei es bei länger dauernden Abklärungen ausreicht, wenn der Versicherungsträger der versicherten Person den Revisionsgrund und die (voraussichtliche) Abänderung der Verfügung fristgerecht anzeigt und die erforderlichen Abklärungen innert nützlicher Frist nachholt (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 53 Rz. 23). In der vorliegenden Konstellation wurde die versicherte Person durch den Rückweisungsentscheid darauf aufmerksam gemacht, dass die Rentenzusprache in Frage gestellt wird und weitere Abklärungen notwendig sind. Auch aus diesem Grund ist die Frist daher von dem Zeitpunkt an zu berechnen, in welchem die Abklärungsergebnisse vorliegen.
7.5 Im Ergebnis bedeutet dies für den vorliegenden Fall, dass die Beschwerdegegnerin die einjährige Verwirkungsfrist (und auch die absolute Frist von fünf Jahren) für die Rückforderung gewahrt hat, nachdem ihr das Gutachten der MEDAS K am 16. März 2012 zugestellt worden und die Rückforderung mit Verfügung vom 20. Juni 2012 erfolgt ist.
Entscheid VV.2012.257/E vom 6. Februar 2013