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TVR 2013 Nr. 32

Hilfsmittel, heilpädagogische Früherziehung


Art. 2 HVI, Art. 21 IVG


Die Inanspruchnahme der heilpädagogischen Früherziehung sowie der speziellen Unterstützungsangebote, welche der pädagogischen Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Sinnesbehinderung dienen, sind freiwillig. Sie sind daher - solange das schulpflichtige Alter des Kindes noch nicht erreicht ist - keine Formen schulischer Bildung im Rahmen der Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht und fallen somit nicht unter den Begriff der Schulung im Sinne des IVG und der HVI.


K, geboren am 28. Juni 2010, leidet seit ihrer Geburt an einer verzögerten visuellen Reifung sowie seit März 2011 an einem hohen Astigmatismus und einer geringen Myopie. Zudem wurde bei ihr nach der Geburt ein Pendelnystagmus festgestellt. Am 26. Juni 2012 beantragten die Eltern von K bei der Invalidenversicherung eine Kostengutsprache für Spezialdeckenleuchten Vision Light, eine Arbeitsplatzleuchte Waldmann sowie ein neigbares Lese-/Schreibpult. Am 14. Januar 2013 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens. Eine dagegen erhobene Beschwerde weist das Versicherungsgericht ab.

Aus den Erwägungen:

2. Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat eine versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, derer sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbstätigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das EDI übertragen, welches die entsprechende Verordnung HVI mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI besteht Anspruch auf die mit (*) bezeichneten Hilfsmittel nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung mit Blick auf eine dieser Tätigkeiten oder für die bei den einzelnen Listenpositionen ausdrücklich genannten Tätigkeiten notwendig sind (vgl. Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, S. 213).
Unter Ziff. 13.02* der Hilfsmittelliste sind Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen, die der Behinderung individuell angepasst sind, aufgeführt. Nach Ziff. 11.07.5 (zu Ziff. 11.07 HVI-Anhang) des Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung vom 1. Januar 2008 (gültig für bis 31. Dezember 2012 eingereichte Leistungsbegehren; aKHMI) können für die Schulung oder die Berufsausübung in begründeten Fällen spezielle Leseständer und/oder Beleuchtungseinrichtungen als Zubehör übernommen werden. Ziff. 2126* im neuen Kreisschreiben vom 1. Januar 2013 (KHMI) lautet gleich.
Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung (Art. 2 Abs. 4 Sätze 1 und 2 HVI). Zudem ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und damit die Geeignetheit, Notwendigkeit und Eingliederungswirksamkeit eines Hilfsmittels zu beachten (Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG; vgl. Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 119 ff. und 399 ff.).

3.
3.1 Umstritten und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin unter dem Begriff „Schulung“ Anspruch auf die beantragten Hilfsmittel hat.

3.2 Hilfsmittel können abgegeben werden, wenn damit die Schulung ermöglicht oder erheblich erleichtert wird. Unter den Begriff der Schulung fallen sämtliche Formen schulischer Bildung im Rahmen der Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht, sei es in einer öffentlichen, sei es in einer privaten Schule, sei es in einer behinderungsspezifischen Sonderschule im Sinne des kantonalen Schulrechts (Meyer, a.a.O., S. 218).
Die Beschwerdeführerin ist 2 ¾ Jahre alt und nimmt Leistungen der heilpädagogischen Früherziehung in Anspruch. Diese können gemäss § 25 Abs. 1 SonderschulV ab Geburt bis längstens zum Eintritt in die Primarschule gewährt werden. Die Inanspruchnahme der heilpädagogischen Früherziehung sowie der speziellen Unterstützungsangebote, welche der pädagogischen Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Sinnesbehinderung dienen, sind freiwillig (§ 25 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 und 2 SonderschulV). Sie sind daher - solange die Beschwerdeführerin das schulpflichtige Alter noch nicht erreicht hat - keine Formen schulischer Bildung im Rahmen der Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht. Sie fallen somit nicht unter den Begriff der Schulung im Sinne des IVG, der HVI und des aKHMI/ KHMI. Da bereits diese grundsätzliche Anspruchsvoraussetzung nicht gegeben ist, erübrigt sich eine Prüfung der Verhältnismässigkeit der zur Diskussion stehenden Hilfsmittel. Auch ist eine ausdehnende Interpretation des Be­griffes „Schulung“, wie sie die Beschwerdeführerin offensichtlich beabsichtigt, nicht angezeigt. Das Bundesgericht verlangt auch beim Begriff der Erwerbstätigkeit, dass mit einer solchen wenigstens der Mindestbeitrag für Nichterwerbestätige erzielt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_767/2009 vom 10. Februar 2010, E. 4), und ist einer weiter gehenden Auslegung der kantonalen Instanz, die diese Auslegung als zu restriktiv betrachtete, nicht gefolgt.
Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf die beantragten Hilfsmittel zu Recht verneint. Die Beschwerde ist unbegründet und daher vollumfänglich abzuweisen.

Entscheid VV.2013.47/E vom 15. Mai 2013

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