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TVR 2013 Nr. 33

Übertragung der Zuständigkeit auf die IV-Stelle eines anderen Kantons; Ausstandsbegehren gegen ganze IV-Stelle


Art. 36 Abs. 1 ATSG, Art. 55 Abs. 1 IVG, Art. 40 Abs. 3 IVV


1. Weder Gesetz noch Verordnung kennen eine Bestimmung, wonach die Zuständigkeit auf Ersuchen der versicherten Person auf die IV-Stelle eines anderen Kantons übertragen werden kann (E. 2).

2. Ein Ausstandsbegehren gegen die ganze IV-Stelle des Kantons Thurgau ist nicht zulässig (E. 3).


B leidet unter einer starken Sehbehinderung. In der Folge gewährte ihr die IV-Stelle des Kantons Thurgau verschiedene Hilfsmittel und Eingliederungsmassnahmen. Zudem wurde ihr eine Hilflosenentschädigung leichten Grades und eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen. Am 18. Juli 2013 stellte B bei der IV-Stelle ein Gesuch und beantragte, dass ihr Dossier an einen anderen Kanton abgetreten werde. Dieses Gesuch wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. Juli 2013 mit der Begründung ab, dass die einmal begründete Zuständigkeit im Verlauf des Verfahrens erhalten bleibe. Es lägen keine Gründe vor, die einen Zuständigkeitswechsel ermöglichen würden. Die dagegen erhobene Beschwerde weist das Versicherungsgericht ab.

Aus den Erwägungen:

2.
2.1 In der Invalidenversicherung ist grundsätzlich die IV-Stelle örtlich zuständig, in deren Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat (Art. 55 Abs. 1 IVG). Die einmal begründete Zuständigkeit bleibt im Verlaufe des Verfahrens erhalten (Art. 40 Abs. 3 IVV). Für im Ausland wohnende Versicherte und Grenzgänger hat der Bundesrat in der Verordnung die Zuständigkeit ergänzend festgelegt (Art. 40 Abs. 1 und 2 IVV). Zudem wurde in Abs. 4 von Art. 40 IVV bestimmt, dass das Bundesamt die zuständige IV-Stelle bezeichnet, wenn die Zuständigkeit streitig ist.

2.2 Im vorliegenden Fall ist die grundsätzliche Zuständigkeit in keiner Weise streitig. Vielmehr hat sich die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 55 Abs. 1 IVG für zuständig erklärt und die Beschwerdeführerin seit Jahren betreut. Am Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Kanton Thurgau hat sich denn auch nichts geändert.

2.3 Weder das Gesetz noch die Verordnung kennen zudem eine Bestimmung, wonach die Zuständigkeit auf Ersuchen der versicherten Person auf die IV-Stelle eines anderen Kantons übertragen werden kann. Dass die Beschwerdeführerin vom BSV eine andere Auskunft erhalten haben soll, ist nicht ausgewiesen. Zudem würde einer solchen Falschauskunft vorliegend auch keine Bedeutung zukommen.

3.
3.1 Nach Art. 36 Abs. 1 ATSG haben Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein können. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Ausstandsgesuch gegen eine Behörde als solche jedoch grundsätzlich ausgeschlossen. Befangen sein können nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht eine Behörde als solche (Entscheide des EVG bzw. Bundesgerichts U 302/2005 vom 30. August 2006, E. 4.2, und 8C_102/2011 vom 27. April 2011, E. 2.2). Ein Ausstandsbegehren gegen die ganze IV-Stelle des Kantons Thurgau ist daher nicht zulässig. Ein solches wäre im vorliegenden Fall zudem auch nicht begründet. Es liegt in der Natur der Sache, dass die gleiche IV-Stelle unter Umständen über verschiedene Begehren einer versicherten Person zu entscheiden hat und dies allenfalls über viele Jahre hinweg. Dies begründet jedoch noch keine Befangenheit der ganzen Behörde. Ebenfalls ist nicht relevant, dass nicht immer im Sinne der Versicherten entschieden wurde und dass allenfalls in einem Rechtsmittelverfahren eine Gutheissung erfolgt ist.

3.2 (…)

3.3 Ausstandsbegehren gegen die einzelnen Mitarbeiter werden von der Beschwerdeführerin zwar pauschal vorgebracht, jedoch nicht nachvollziehbar begründet. Dass einer der betroffenen Mitarbeiter ein persönliches Interesse haben sollte, ist nicht ersichtlich. Dass es mehrfach zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der Beschwerdeführerin und einzelnen Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin gekommen ist, ist aktenmässig ausgewiesen. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin gewisse Äusserungen nicht gefallen haben dürften. Dass diese ein Ausmass erreicht haben sollten, welches einen Ausstand begründen könnte, ist jedoch nicht erkennbar und die beanstandeten Bemerkungen (insbesondere im Case Report) zeigen zwar die grundsätzliche Problematik auf, bewegen sich jedoch immer noch im Rahmen einer normalen Sachlichkeit. Es ist denn auch nicht zu beanstanden, dass eine Behörde oder ihre Mitarbeiter eine bestimmte Haltung einnehmen, wenn gerade dies ihre gesetzliche Aufgabe ist (Entscheid des EVG U 302/2005 vom 30. August 2006, E. 4.2). Eine unzulässige Vorbefassung liegt auch dann nicht vor, wenn die Behörde oder der Mitarbeiter zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt (BGE 132 V 93 E. 7.2.2). Das BSV hat denn offensichtlich auch eine Aufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin geprüft und keinen Grund gesehen, aufsichtsrechtliche Schritte gegen die Beschwerdegegnerin oder einzelne ihrer Mitarbeiter einzuleiten. Ausstandsgründe gegen einen bestimmten Mitarbeiter würden zudem lediglich einen Wechsel der betroffenen Person bewirken, nicht jedoch einen Übertrag der Zuständigkeit auf einen anderen Kanton. Über einen solchen Ausstand von bestimmten Mitarbeitern hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 31. Juli 2013 jedoch nicht entschieden, weshalb auch kein entsprechendes Anfechtungsobjekt vorliegt, welches zu beurteilen wäre.

Entscheid VV.2013.258/E vom 6. November 2013

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