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TVR 2013 Nr. 34

Abzug eines hypothetischen Lehrlingslohns beim kleinen Taggeld


Art. 22 Abs. 1bis IVG, Art. 22 IVV


Eine Kürzung des kleinen Taggeldes um einen lediglich hypothetischen Lehrlingslohn ist nicht zulässig.


Bei I wurde ein Kraniopharyngeom teilweise entfernt. In der Folge kam es zu neurologischen Auffälligkeiten, welche auch zu Schwierigkeiten bei der Berufswahl und Lehrstellensuche führten. Daraufhin entschied sich I für die Absolvierung einer dreijährigen kaufmännischen Ausbildung an der O. Am 8. August 2012 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung in Form eines Taggeldes. Diese Mitteilung wurde durch diejenige vom 14. August 2012 ersetzt, nachdem die Daten falsch festgehalten worden waren. Ebenfalls am 8. August 2012 erfolgte die Mitteilung des Beschlusses für das kleine Taggeld ans Amt für AHV und IV, worin ausgeführt wurde, dass die Versicherte die Erstausbildung in der freien Marktwirtschaft absolvieren und dabei einen branchenüblichen KV-Lehrlingslohn hätte erzielen können. Es sei daher vom Taggeld der entsprechende Lehrlingslohn abzuziehen. In der Folge wurde sodann jedoch ein ungekürztes Taggeld von Fr. 34.60 ausbezahlt.
Am 28. Mai 2013 verfügte die IV-Stelle über das Taggeld vom 1. August 2013 bis 31. Dezember 2013 und sprach I ein Taggeld von lediglich noch Fr. 1.-- (Fr. 34.60 abzüglich dem Lohn während der Massnahme von Fr. 34.30) zu. Die dagegen erhobene Beschwerde heisst das Versicherungsgericht gut.

Aus den Erwägungen:

2. Die Beschwerdegegnerin hat das Taggeld der Beschwerdeführerin vom 1. August 2013 bis 31. Dezember 2013 von Fr. 34.60 um einen hypothetischen Lehrlingslohn von Fr. 34.30 gekürzt. Für ein solches Vorgehen ergibt sich keine gesetzliche Grundlage. Versicherte Personen in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie Versicherte in Eingliederung vor dem vollendeten 20. Altersjahr, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind, haben Anspruch auf das „kleine Taggeld“, wenn sie eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erleiden (Art. 22 Abs. 1bis IVG und Art. 22 IVV). Erzielt die versicherte Person während der erstmaligen beruflichen Ausbildung ein Erwerbseinkommen, so ist ein Dreissigstel des monatlichen Einkommens von dem ermittelten Taggeld abzuziehen (Art. 22 Abs. 5 lit. a IVV). Dies setzt jedoch ein tatsächlich erzieltes Einkommen voraus (vgl. dazu auch Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], Stand 1. Januar 2012, Rz. 3114). Von einem hypothetischen Abzug spricht aber weder die IVV noch das Kreisschreiben. Im vorliegenden Fall erzielt die Beschwerdeführerin keinen tatsächlichen Lehrlingslohn. Insofern kann ihr - mangels gesetzlicher Grundlage - auch kein solcher vom Taggeld abgezogen werden.

Entscheid VV.2013.216/E vom 30. Oktober 2013

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