TVR 2013 Nr. 35
Gutachterstelle bei Verlaufsbegutachtung
Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 43 Abs. 2 ATSG , Art. 72 bis IVV
Bei einer Verlaufsbegutachtung ist dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass die bereits mit dem Fall vertrauten medizinischen Vorgutachter für eine Verlaufsbegutachtung besser geeignet sind als eine neue Gutachterstelle. Insofern muss es auch unter Art. 72bis IVV nach wie vor möglich sein, ein Verlaufsgutachten bei der gleichen Gutachterstelle einzuholen, die bereits das Vorgutachten verfasst hat.
R meldete sich am 6. Mai 2002 wegen einer Diskushernie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. In der Folge liess ihn die IV-Stelle an der MEDAS K polydisziplinär abklären und sprach ihm mit Verfügungen vom 15. April 2005 und Einspracheentscheid vom 27. Juni 2005 eine Viertelsrente ab dem 1. August 2002 zu. Dagegen erhob R am 29. August 2005 Beschwerde, welche die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 10. April 2006 in dem Sinne teilweise guthiess, als dass sie den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache zur Durchführung von weiteren Abklärungen in Bezug auf mögliche Verweisungstätigkeiten und deren Verwertung auf dem Arbeitsmarkt an die Vorinstanz zurückwies. Dem MEDAS-Gutachten wurde der volle Beweiswert zuerkannt. In der Folge stellte die IV-Stelle R erneut die Ausrichtung einer Viertelsrente in Aussicht und liess ihn an der MEDAS Z und sodann an der MEDAS K begutachten. Gestützt darauf bestätigte sie mit Verfügungen vom 12. November 2010 die Ausrichtung einer Viertelsrente ab dem 1. August 2002. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 13. Juli 2011 in den Sinne teilweise gut, als dass es die Verfügungen in Bezug auf die Höhe der ausgerichteten Viertelsrente aufhob und die Sache zur korrekten Berechnung und zur allfälligen Rückforderung im Sinne der Erwägungen zurückwies. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab und stellte fest, dass R ab dem 1. August 2002 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung habe.
In der Folge machte R eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Für die Klärung seines Leistungsanspruches im Rahmen des Revisionsbegehrens erachtete die IV-Stelle eine polydisziplinäre Abklärung bei der MEDAS K als notwendig. Damit erklärte sich R am 7. Januar 2013 als nicht einverstanden. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2013 hielt die IV-Stelle in der Folge an der Abklärungsstelle fest. Dagegen liess R Beschwerde erheben, welche das Versicherungsgericht abweist.
Aus den Erwägungen:
3.
3.1 Es stellt sich die Frage, ob die Gutacherstelle per Zufallsprinzip hätte ausgewählt werden müssen. Dies ist vorliegend zu verneinen.
3.2 Das Bundesgericht hat in seinen neueren Entscheiden explizit festgehalten, dass es sachgerecht ist und den Aufschlusswert einer Verlaufsbegutachtung erhöhen kann, wenn die seitherige gesundheitliche Entwicklung von den mit dem Fall schon vertrauten medizinischen Vorgutachtern abgeklärt und beurteilt wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_1032/2010 vom 1. September 2011, E. 4.1). Dies setzt jedoch voraus, dass die bereits mit dem Vorgutachten befasste Abklärungsstelle auch mit dem Verlaufsgutachten betraut werden darf. Im vorliegenden Fall waren denn auch bereits Dr. med. L und Dr. med. P Fachgutachter bei der MEDAS K anlässlich der Begutachtung vom Oktober 2009 und Dr. L hat den Beschwerdeführer zudem bereits im Jahr 2004 begutachtet, weshalb er den Verlauf seit August 2004 in seine Beurteilung miteinbeziehen kann. Die Begutachtung durch die gleiche Abklärungsstelle kann auch nicht als unzumutbar bezeichnet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2012 vom 6. März 2013, E. 3).
3.3 Gemäss Art. 72bis Abs. 2 IVV hat die Vergabe der Aufträge nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. Diese Regelung ist seit dem 1. März 2012 in Kraft und basiert auf einem Entscheid des Bundesgerichts vom 28. Juni 2011 (BGE 137 V 210), worin festgehalten wurde, dass bei einer freien Auftragsvergabe durch die IV-Stellen das Risiko nicht auszuschliessen sei, dass Gutachtern Aufträge vorenthalten werden könnten, weil sie angeblich häufiger als andere Arbeitsunfähigkeiten attestieren würden, die zu Leistungsansprüchen führten. Um der latent vorhandenen Gefährdung entgegen zu treten, stellte das Bundesgericht zum Verfahren der Begutachtung verschiedene Grundsätze auf (vgl. dazu auch Glättli, Das neue Begutachtungsverfahren in der Invalidenversicherung, in: Jusletter 2. Juli 2012). In der Folge wurde sodann mit der SuisseMED@P ein funktionierendes Vergabesystem mittels Zufallsprinzip geschaffen. Dieses System ist bei jeder neuen Vergabe eines polydisziplinären Gutachtens anzuwenden. Bei einer blossen Verlaufsbegutachtung macht dies jedoch keinen Sinn und würde denn auch nicht dem oben genannten Grundsatz Rechnung tragen, dass die bereits mit dem Fall vertrauten medizinischen Vorgutachter für eine Verlaufsbegutachtung besser geeignet sind, als eine neue Gutachterstelle. Insofern muss es auch unter Art. 72bis IVV nach wie vor möglich und zulässig sein, ein Verlaufsgutachten bei der gleichen Gutachterstelle einzuholen, die bereits das Vorgutachten abgefasst hat. Gemäss dem „SuisseMED@P: Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen“ (Anhang V zum Kreisschreiben des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI, I. Einleitung), dürfen die Gutachterstellen in einem solchen Fall die Gutachtensaufträge denn auch direkt von den IV-Stelle entgegennehmen. Ansonsten müsste immer eine umfassende neue Begutachtung anstelle einer reinen Verlaufsbegutachtung - mit unter Umständen geringem Aufwand - in Auftrag gegeben werden, was jedoch häufig keinen Sinn macht. Ab dem 1. März 2012 wird diese „erste“ Gutachterstelle denn auch mittels Zufallsprinzips bestimmt. Für Vorgutachten, die vorher in Auftrag gegeben wurden, konnte dieses System jedoch noch nicht angewendet werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass diese nach altem Verfahrensstand eingeholten Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren, weshalb auch in einem solchen Fall kein Anlass besteht, eine Verlaufsbegutachtung bei der gleichen Gutachterstelle gestützt auf Art. 72bis IVV auszuschliessen. Es wird denn auch in keiner Weise vorgebracht, die MEDAS K erfülle die formellen und fachlichen Vorgaben (u.a. Facharzttitel, Konsensbesprechungen) oder die Voraussetzungen im Hinblick auf mehr Transparenz und Unabhängigkeit der Institute nach dem neuen System nicht (vgl. dazu auch BSV [Hrsg.], Hintergrund, Polydisziplinäre Begutachtung in der IV: Qualitätssicherung, Unabhängigkeit, faire Verfahren, Bern 5. April/ 25. Oktober 2012).
3.4 Inwiefern sich der Beschwerdeführer direkt auf die Vereinbarung zwischen dem BSV und den Gutachterstellen betreffend „Durchführung von polydisziplinären Gutachten zur Beurteilung von Leistungsansprüchen in der Invalidenversicherung“ berufen können sollte, ist nicht ersichtlich, nachdem diese Vereinbarung die Zusammenarbeit mit den Gutachterstellen regelt. Insofern ist auch nicht abschliessend zu beantworten, ob sich die Dreijahresregelung von Art. 3 lit. a der erwähnten Vereinbarung zwischen dem BSV und den Gutachterstellen mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbaren lässt, wobei eine solch strikte Regelung denn auch keinen Sinn macht und im Übrigen im Anhang V zur KSVI Stand 2013 im Gegensatz noch zu demjenigen mit Stand 1. März 2012 nicht mehr enthalten ist. Vielmehr sollte ausschlaggebend sein, ob eine Verlaufsbegutachtung bei der gleichen Gutachterstelle angebracht ist oder eine umfassende Neubegutachtung notwendig ist, wobei in diesem Fall die Gutachterstelle mittels Zufallsprinzips zu bestimmen wäre. Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich ohne weiteres eine Verlaufsbegutachtung, nachdem keine grundsätzlich neuen, nunmehr im Vordergrund stehende Gesundheitsschäden geltend gemacht werden und sich lediglich die Frage nach einer Verschlechterung der psychischen und somatischen Beschwerden bezüglich der Rücken- und Handgelenksproblematik stellt. Es ist daher nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine Verlaufsbegutachtung bei der MEDAS K in Auftrag gegeben hat, auch wenn seit der letzten Begutachtung an der MEDAS K bis zur Mitteilung, dass eine polydisziplinäre Untersuchung notwendig ist, mehr als drei Jahre vergangen sind.
Entscheid VV.2013.57/E vom 10. April 2013