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TVR 2013 Nr. 38

Anrechnung von Verzichtsvermögen bei Spielsucht


Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG


Eine krankhafte Spielsucht muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt sein, damit ausnahmsweise kein Verzichtsvermögen anzurechnen wäre (E. 4). Zudem müsste die versicherte Person nachweisen können, dass sie ihr Vermögen tatsächlich im Casino verspielt hat (E. 5).


Mit Verfügung vom 30. September 2011 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von Z auf Ergänzungsleistungen, da ein Verzichtsvermögen von Fr. 70‘000.-- angerechnet werde. Am 14. Februar 2013 meldete sich Z erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Mit Verfügung vom 5. Juli 2013 verneinte die Ausgleichskasse wiederum eine Anspruchsberechtigung. Es liege ein unbelegter Vermögensverbrauch/-verzicht von Fr. 116‘000.-- vor. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 17. September 2013 ab, wobei sie von einem Verzichtsvermögen von Fr. 123‘000.-- ausging.
Gegen diesen Entscheid erhob Z mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 Beschwerde und machte im Wesentlichen geltend, aufgrund ihrer Spielsucht habe sie ihr ganzes Erspartes in verschiedenen Casinos in St. Gallen, Konstanz und Bregenz verspielt. Erst als sie ihre Wohnungsmiete nicht mehr habe bezahlen können und sich Betreibungen angehäuft hätten, habe sie ihrer Tochter erzählt, was vorgefallen sei. Zwischenzeitlich sei sie in psychiatrischer Behandlung. Das Versicherungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG). Als Einnahmen werden neben den Erwerbseinkünften, Renten, Pensionen und Unterhaltsbeiträge etc. auch Einkünfte aus Vermögen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Dabei werden nicht nur die gesetzlich definierten Bruchteile des Reinvermögens (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) berücksichtigt, sondern auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf welche verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn die Entäusserung von Einkünften und Vermögenswerten oder der Verzicht auf vollständige Ausschöpfung der vertraglichen Rechte ohne rechtliche Verpflichtung oder (anderen) zwingenden Grund erfolgte und keine gleichwertige bzw. adäquate Gegenleistung vereinbart wurde (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, S. 173). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Vermögensverzicht anzunehmen, wenn das Geld im Spielcasino, beim Pokern oder im Lotto verspielt wird (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 175 und Entscheide des EVG bzw. des Bundesgerichts P 65/04 vom 29. August 2005, E. 5.2, und 9C_934/2009 vom 28. April 2010, E. 4.2.1). Dabei hat das EVG in seinem älteren Entscheid P 35/99 vom 30. November 2001 jedoch offen gelassen, ob sich in Fällen einer krankhaften Spielsucht des EL-Ansprechers ausnahmsweise eine Nichtanrechnung der verlorenen Spieleinsätze rechtfertigen liesse (E. 2b).

3. (…)

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie aufgrund ihrer Spielsucht derart eingeschränkt gewesen sei, dass sie ihr Geld unverschuldet im Casino verspielt habe.

4.2 Dr. med. C attestierte am 3. Mai 2013 eine Spielsucht und eine mittelgradige depressive Episode. Sie bescheinigt zudem, dass die Beschwerdeführerin die erwähnten Vermögen im Zusammenhang mit ihrer Erkrankung verloren habe. Am 30. September 2013 führte Dr. C aus, beim Krankheitsbild „pathologisches Glückspiel“ handle es sich um eine Störung, bei dem ein intensiver, kaum kontrollierbarer Drang zum Glückspiel bestehe. Bei der Beschwerdeführerin habe das pathologische Spielen vor ca. vier bis fünf Jahren angefangen. In diesem Zusammenhang habe sie ihr ganzes Vermögen nicht mit Willen und Wissen verspielt.

4.3 Die Beschwerdeführerin befindet sich erst seit dem 19. April 2013 in Behandlung bei Dr. C (welche zudem erst seit Dezember 2011 über eine Anerkennung in der Schweiz verfügt). Vorher wurde die Beschwerdeführerin nie wegen einer Spielsucht behandelt, noch wurde diese Diagnose gestellt, obwohl sie nach dem Tod ihres Mannes und der Diagnose Brustkrebs bereits in psychologischer Betreuung war. Dr. C attestiert die Spielsucht für die zur Diskussion stehende Zeitperiode daher lediglich retrospektiv, ohne dass sie sich jedoch auf entsprechende frühere ärztliche Unterlagen stützen könnte. Eine echtzeitliche Diagnosestellung liegt daher nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat denn auch bis Ende Oktober 2010 zu 100% gearbeitet und konnte ihr Problem offensichtlich auch vor ihrer Tochter erfolgreich verbergen. Eine krankhafte Spielsucht bis Ende Dezember 2012 ist daher nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt.

5. Im Weiteren scheitert eine ausnahmsweise Nichtanrechnung der Spieleinsätze auch in beweisrechtlicher Hinsicht. Da es sich beim ganzen oder teilweisen Fehlen von Einnahmen und Vermögen um anspruchsbegründende Tatsachen handelt, trägt grundsätzlich die leistungsansprechende Person die Beweislast. Diese hat demnach die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen, indem sie sich einen Verzicht anrechnen lassen muss (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 174). Zwar kann es sein, dass das bezogene Geld in den verschiedenen Casinos verspielt wurde, wie die Beschwerdeführerin behauptet. Die Beschwerdeführerin kann dies jedoch nicht nachweisen, wie sie in ihrer Beschwerdeschrift selber ausführt. Die Casinos erfassen zwar mittels einer Eingangsregistrierung die Casino-Besuche eines Gastes. Dies sagt aber nichts darüber aus, ob der Gast überhaupt gespielt und welchen Betrag er verloren hat. Die Beschwerdeführerin vermag daher auch nicht zu belegen, dass sie ihre BVG-Altersleistung im Casino verspielt hat und muss sich daher ein hypothetisches Vermögen anrechnen lassen (Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2007, Kap. J, N. 235). Die Beschwerdegegnerin hat somit einen EL-Anspruch für das Jahr 2013 aufgrund des von ihr ermittelten Ausgabenüberschusses von Fr. 3‘033.-- zu Recht abgewiesen. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher vollumfänglich abzuweisen. In den nächsten Jahren wird das Verzichtsvermögen jährlich um Fr. 10'000.-- zu reduzieren sein (Art. 17a Abs. 1 ELV).

Entscheid VV.2013.305/E vom 13. November 2013

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