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TVR 2013 Nr. 43

Einreihung innerhalb des Lohnbandes bei Lehrkräften der Volksschule, Methode für die Anrechnung der Berufserfahrung beim Stellenwechsel in eine andere Schulgemeinde§ 43 RSV VS


§ 43 RSV VS


Bei Personen, die nicht als Lehrpersonen, Schulleiter oder dergleichen im Sinne von § 43 Abs. 2 RSV VS tätig waren, das heisst im Falle von Tätigkeiten in anderen Berufen, bei Stütz- und Förderlehrpersonen und bei Personen, welche ihre eigenen Kinder betreuen, geschieht pro Kalenderjahr die Anrechnung der Berufserfahrung zur Hälfte. Dabei sind die geleisteten Arbeitsstunden der betreffenden Jahre zusammenzurechnen und durch den Faktor 600 zu teilen (§ 43 Abs. 4 RSV VS). Werden insgesamt weniger als 600 Arbeitsstunden geltend gemacht, bleiben diese Stunden für die Berufserfahrung unberücksichtigt. Insbesondere ist in der RSV VS nicht vorgesehen, dass für Jahre, in welchen weniger als 600 Stunden geleistet wurden, eine prozentuale Anrechnung zu erfolgen hat.


X ist seit dem 1. August 2002 als Sekundarlehrkraft im Kanton Thurgau tätig. Von August 2002 bis Juli 2012 war er bei der Volksschulgemeinde T beschäftigt, seit 1. August 2012 bei der Sekundarschulgemeinde S. Bei der Volksschulgemeinde T war X ab 1. Januar 2012 im Lohnband 6, Lohnposition 15, eingereiht. Für die Neuanstellung bei der Sekundarschulgemeinde S, das heisst ab 1. August 2012, reihte das Amt für Volksschule und Kindergarten ihn mit Entscheid vom 7. März 2013 neu in Lohnband 6, Lohnposition 14, ein. Per 1. Januar 2013 erfolgt die Besoldung in Lohnposition 15. Gegen diesen Entscheid liess X Rekurs einreichen. Dabei beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und per 1. August 2012 die Einstufung mindestens in Lohnposition 15, per 1. Januar 2013 die Anhebung mindestens auf Lohnposition 16. Die Personalrekurskommission weist den Rekurs ab.

Aus den Erwägungen:

4. Beim Rekurrenten handelt es sich um eine Sekundarlehrkraft, welche inzwischen schon seit 13 Jahren im thurgauischen Schuldienst unterrichtet. Strittig ist die Einstufung innerhalb des Lohnbandes 6, welche sich gemäss § 43 RSV VS nach der bisherigen Berufserfahrung bemisst. Die Lehrkraft verlangt letztlich, dass mindestens die Einstufung, welche vor dem Stellenwechsel von T nach S bestanden hat, weitergeführt werde. Die Vorinstanz verweist indessen darauf, dass seit der ersten Einstellung der Lehrperson die gesetzliche Grundlage geändert habe, indem nun für das erste Dienstjahr die Position 00 anzuwenden sei und nicht mehr die Position 01, wie dies bei der Ersteinstellung des Rekurrenten gehandhabt worden sei. Ausserdem ist strittig, wie die verschiedenen früheren Tätigkeiten des Rekurrenten sich auf die Einstufung auswirken.

5. Richtig ist, dass nach der seit September 2009 gültigen Regelung (§ 46a Abs. 1 RSV VS) die Einstufung innerhalb des Lohnbandes in 4 Abschnitte geteilt ist, der erste Abschnitt beginnend mit Lohnposition 00. Für Lehrpersonen, deren Einstufung durch die Änderung der Rechtsstellungsverordnung zu einer tieferen Besoldung führen würde, gibt es eine spezielle Übergangsbestimmung. Bei Weiterführung einer bereits vorbestehenden Anstellung gilt das Prinzip der Besitzstandswahrung. Die neuen Regeln gelten nur für Anstellungen bei einer neuen Schulgemeinde (§ 65 RSV VS).

6. Es mag sein, dass das Prinzip der Besitzstandswahrung in Fällen wie dem vorliegenden zu einer Art „goldener Fessel“ führt. Es wird ein Anreiz geschaffen, am alten Arbeitsplatz zu bleiben, weil jede Neueinstellung eine finanzielle Einbusse zur Folge hat. Man könnte sich phantasievollere Regelungen vorstellen, etwa Ausgleich/Besitzstandswahrung über einen angepassten, verzögerten Stufenanstieg für sämtliche Lehrkräfte. Dies hätte zur Folge, dass die Gleichbehandlung aller Lehrkräfte in kürzerer Zeit erreicht werden könnte, hätte allerdings kaum den vom Rekurrenten gewünschten Effekt. Letztlich würde dieses System für sämtliche Lehrkräfte mit vorbestehenden Verträgen über mehrere Jahre verteilt zu einer Einkommensreduktion führen.

7. Der Rekurrent hat eine Liste erstellt, mit welcher seine beruflichen Tätigkeiten seit 1988 dokumentiert sind. Die Vorinstanz hat diese Liste übernommen, das heisst sie hat die vom Rekurrenten geltend gemachten Arbeitsstunden und Tätigkeiten anerkannt. Der Rekurrent errechnet aufgrund dieser Liste einen Anrechnungswert an Berufserfahrung von 16,25, die Vorinstanz einen solchen von 15,5.
Die Einreihung von Lehrkräften ist in § 43 RSV VS abschliessend geregelt. Pro Kalenderjahr erfolgt grundsätzlich ein Anstieg um eine Lohnposition für jede unterrichtende Lehrkraft (§ 43 Abs. 2 RSV VS). Bei Festanstellungen per 1. August erfolgt, wie bereits ausgeführt, die erste Anhebung bereits per 1. Januar des Folgejahres. Die volle Anrechnung wird bei fest angestellten Lehrpersonen unabhängig vom Arbeitspensum gewährt.
Für alle anderen beruflichen Tätigkeiten, auch für die Erziehung eigener Kinder, erfolgt die Anrechnung pro Kalenderjahr zur Hälfte (§ 43 Abs. 3 RSV VS). Dies bedeutet, für zwei Jahre anderweitige Berufstätigkeit oder Kindererziehung wird ein Jahr Berufserfahrung, das heisst eine Lohnposition, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt auch für Personen, welche keine feste Anstellung hatten, sondern nur teilweise tätig waren. In diesem Fall kann die Anrechnung indessen nur erfolgen, wenn ein bestimmtes Quantum an Arbeitstätigkeit erreicht ist. Für aushilfsweise Lehrtätigkeit wird ein volles Jahr Berufserfahrung angerechnet, wenn mindestens 400 Lektionen erteilt wurden, für andere Tätigkeiten wird ein halbes Jahr angerechnet, wenn mindestens 600 Stunden gearbeitet wurden (§ 43 Abs. 4 RSV VS). Eine Kumulation der verschiedenen Tätigkeiten ist nicht möglich (§ 43 Abs. 5 RSV VS).

8. Unproblematisch für die Berechnung der Lohnposition des Rekurrenten ist der Zeitraum zwischen dem 1. August 2002 und dem 31. Juli 2012. Es ist unstrittig, dass für diese Zeit 11 volle Jahre Berufserfahrung anzurechnen sind. Weiter sind sich die Parteien einig, dass für die Jahre 1988, 1989, 1990, 1991, 1993 und 1996 jeweils eine halbe anzurechnen ist, das heisst insgesamt 3 volle Jahre Berufserfahrung. Schliesslich ist unstrittig, dass für das Jahr 1992 gar nichts anzurechnen ist, da der Rekurrent in jenem Jahr keiner Berufstätigkeit nachgegangen ist.
Strittig sind die restlichen Jahre (1994, 1995, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001) zwar nicht hinsichtlich der Anzahl der geleisteten Stunden, sondern hinsichtlich deren Auswirkung auf die anzurechnende Berufserfahrung. Der Rekurrent rechnet für jedes Jahr resp. innerhalb eines Jahres für verschiedene Tätigkeiten einen Faktor aus, indem er die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden durch den Faktor 600 teilt. Diese „Bruchteilsanrechnung“ addiert er hernach und erhält so insgesamt für diese Jahre einen Anrechnungswert von 2,26. Die Vorinstanz geht anders vor. Sie zählt die geleisteten Arbeitsstunden dieser Jahre zusammen, kommt auf insgesamt 2'035,5 Stunden, geteilt durch den Faktor 600 errechnet sie drei halbe Anrechnungen, das heisst für die strittigen Jahre einen Anrechnungswert von 1,5.

9. Die Personalrekurskommission folgt der Auffassung der Vorinstanz. Gemäss § 43 Abs. 4 RSV VS müssen in einer Tätigkeit in anderen Berufen (nicht Lehrtätigkeit) mindestens 600 Arbeitsstunden geleistet worden sein, damit eine halbe Anrechnung erfolgen kann. Werden insgesamt weniger als 600 Arbeitsstunden geltend gemacht, bleiben diese Stunden für die Berufserfahrung unberücksichtigt. Insbesondere ist in der RSV VS nicht vorgesehen, dass für Jahre, in welchen weniger als 600 Stunden geleistet wurden, eine prozentuale Anrechnung zu erfolgen hat. Die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung, indem sie für die Jahre, in welchen weniger als 600 Arbeitsstunden geleistet wurden, sämtliche geltend gemachten Zeiten addiert und diese Gesamtzahl durch den Faktor 600 teilt, ist dagegen vom Verordnungstext gedeckt. Zu bemerken ist allerdings, dass bei Anwendung dieser Methode für das Jahr 1997 ebenfalls direkt eine halbe Anrechnung zu erfolgen hat, denn anerkannt werden in jenem Jahr insgesamt 744,25 geleistete Arbeitsstunden. Diese Korrektur führt allerdings zu keiner Änderung beim Schlussergebnis, in dem dann für die restlichen Jahre nur noch 1'290,8 Stunden zu berücksichtigen sind, was zwei halben Anrechnungspositionen entspricht. Insgesamt ergeben sich auch so für die Jahre 1994, 1995, 1997, 1998, 1999, 2000 und 2001 wieder drei halbe oder 1,5 ganze Jahre Berufserfahrung.
Ein Sonderproblem ist die Berücksichtigung der Tätigkeiten in den Jahren 2000 und 2001. In diesen beiden Jahren hat der Rekurrent sowohl unterrichtet als auch eine andere Berufstätigkeit versehen. Eine Kumulation der erteilten Unterrichtslektionen mit der anderen beruflichen Tätigkeit darf nicht erfolgen, zu berücksichtigen ist die höhere Anrechnung (§ 43 Abs. 5 RSV VS). Lehrtätigkeit, auch aushilfsweise, ergibt grundsätzlich volle Anrechnungszeiten. Allerdings muss eine Lehrkraft ohne Festanstellung mindestens 400 Lektionen erteilt haben, damit sie dieses eine Jahr Berufserfahrung gutgeschrieben bekommt. Eine proportionale Anrechnung von kürzeren Unterrichtszeiten ist genauso wenig vorgesehen wie die Berücksichtigung anderer Tätigkeiten von insgesamt weniger als 600 Stunden. Der Rekurrent macht geltend, in den beiden Jahren 2000 und 2001 zusammen insgesamt 322 Lektionen Unterricht erteilt zu haben. Dieser Umfang liegt indessen unter dem in der RSV VS festgesetzten Wert von 400 Lektionen, das heisst diese Tätigkeit findet keine Berücksichtigung. Die Vorinstanz hat demnach für die Jahre 2000 und 2001 zu Recht nur die anderweitige Tätigkeit von 72,50 resp. 35,25 Stunden eingesetzt.

10. Insgesamt bleibt es dabei, dass für die strittigen Jahre drei halbe Berufser-fahrungsjahre anzurechnen sind. Zusammen mit den nicht umstrittenen Positionen ergeben sich 15,5 Jahre Berufserfahrung. Da die Zählung bei 0 und nicht bei 1 beginnt und Bruchteile abzurunden sind, ist die Einstufung per 1. August 2012 in Lohnposition 14 korrekt. Per 1. Januar 2013 erfolgt in Anwendung von § 43 Abs. 1 RSV VS die Anhebung in Lohnposition 15.

Entscheid der Personalrekurskommission § 11/2013 vom 23. September 2013

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