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TVR 2013 Nr. 6

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung


Art. 42 Abs. 1 AuG, Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 62 lit. a AuG, Art. 62 lit. b AuG, Art. 63 AuG , Art. 90 lit. a AuG, Art. 96 Abs. 1 AuG, Art. 8 Ziff. 2 EMRK


1. Wer als Ausländer gezielt wesentliche Tatsachen wie Vorstrafen verschweigt, setzt einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 lit. a AuG. Aus dem so erschlichenen Aufenthalt können keine Rechtsvorteile abgeleitet werden.

2. Angesichts der Gefahr einer erneuten Verletzung von Leib und Leben besteht ein überwiegendes Interesse an einer Ausweisung, selbst wenn der schweizerischen Ehefrau (mit dem vorehelichen Sohn und der gemeinsamen Tochter) die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten wäre.


Der 1985 geborene C ist chilenischer Staatsangehöriger. 1992 wurde er von seiner in Deutschland lebenden Mutter nachgezogen. Ab dem Jahr 1999 beging C in Deutschland Straftaten wie Diebstahl, Hausfriedensbruch, sexueller Missbrauch von Kindern und Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Landgericht R. verurteilte ihn am 13. Juni 2002 wegen gemeinschaftlichen Totschlags und der gemeinschaftlichen Unterschlagung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren. Dies, nachdem er 2002 im Alter von 16 Jahren im Zusammenhang mit der Rückgabe eines Fahrrades und eines Geldbetrages (50 €) mit einem Messer von hinten (sein Mittäter von vorne) auf sein Opfer eingestochen hatte, worauf dieses kurze Zeit später an den Folgen der Stiche verstarb. Am 27. Mai 2005 stach C in alkoholisiertem Zustand aus nichtigem Anlass, bewaffnet mit einem Messer mit einer Klinge von 10-12 cm, wild auf Oberkörper und Halsregion von drei Personen ein. Dabei rief er, er bringe seine Opfer um, er steche sie ab. Mit Urteil des Landgerichts M vom 11. September 2006 wurde der im Tatzeitpunkt 20 Jahre alte C wegen versuchten Totschlags jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Beleidigung in sechs Fällen unter Einbezug des Urteils des Landgerichts R vom 13. Juni 2002 zu einer Gesamtjugendstrafe von acht Jahren verurteilt.
Am 28. August 2007 reiste C in die Schweiz ein und ersuchte den Kanton Thurgau um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit. Die Frage nach gerichtlichen Vorstrafen verneinte er. Nachdem das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau das Gesuch des Arbeitgebers aus arbeitsmarktlichen Gründen abgelehnt hatte, verliess C die Schweiz nicht, sondern hielt sich weiter rechtswidrig in der Schweiz auf. Am 14. Dezember 2007 heiratete er in B (AR) die 1986 geborene Schweizer Bürgerin D. Diese ist Mutter eines vorehelichen, 2006 geborenen Sohnes. Auf dem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde die Frage nach gerichtlichen Vorstrafen von C erneut verneint. Am 5. Februar 2008 erteilte der Kanton Appenzell Ausserrhoden C eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 13. Dezember 2008. 2008 zog C mit seiner Ehefrau nach R (TG), wo er eine Arbeitsstelle antreten konnte. Auf dem Gesuchsformular wurde die Frage nach gerichtlichen Vorstrafen offen gelassen. C wurde eine Aufenthaltsbewilligung bis 13. Dezember 2009 erteilt. Am 5. Februar 2009 erhielten die Schweizer Behörden aufgrund des Beitrittes der Schweiz zum Schengen-Abkommen Kenntnis von der Ausschreibung und der erfolgten Abschiebung von C durch Deutschland. Am 4. Mai 2009 wurden dem Migrationsamt des Kantons Thurgau Auszüge aus dem deutschen Strafregister zugestellt. Die Arbeitsstelle von C wurde per 30. Juni 2009 gekündigt. Seine Ehefrau trat im August 2009 eine Stelle in W (SG) an. Im Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen wurde die Frage nach gerichtlichen Vorstrafen abermals verneint. Mit Verfügung vom 13. April 2010 lehnte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen den Kantonswechsel ab und wies C per 25. Juni 2010 aus dem Kanton St. Gallen weg. Das Migrationsamt des Kantons Thurgau teilte ihm mit Schreiben vom 6. April 2010 mit, bei einer Rückkehr in den Kanton Thurgau werde aus den gleichen Erwägungen die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Am 5. Dezember 2010 gebar die Ehefrau von C deren gemeinsame Tochter E. C bezog in der Folge per 1. Juli 2011 eine Einzimmerwohnung in S (TG). Am 15. September 2011 beantragte er im Kanton Thurgau die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, welche am 13. Dezember 2009 abgelaufen war. Die Frage nach Vorstrafen bejahte er erstmals. Die Ehefrau von C zog mit den beiden Kindern per 1. März 2012 nach B (SG). Am 24. Mai 2012 lehnte das Migrationsamt des Kantons Thurgau C‘s Gesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Ein von C hiergegen erhobener Rekurs wurde abgewiesen. Gegen den Rekursentscheid gelangte er ans Verwaltungsgericht, welches seine Beschwerde abweist.

Aus den Erwägungen:

3.
3.1 Gemäss Art. 90 lit. a AuG sind die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen. Wer die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer Bewilligung unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 118 Abs. 1 AuG).

3.2 Ausländische Ehegatten von Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Ehegatten zusammen wohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Die Ansprüche nach Art. 42 AuG erlöschen unter anderem dann, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG). Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i. V. mit Art. 62 lit. b erster Satzteil AuG). Ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 lit. b erster Satzteil AuG (gegebenenfalls i. V. mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG) liegt vor, wenn gegen eine ausländische Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde. Ist eine verhängte Freiheitsstrafe demgegenüber von geringerer Dauer, kann ein Bewilligungswiderruf nur (aber immerhin) gestützt auf die subsidiär anzuwendenden Widerrufsgründe von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG bzw. Art. 62 lit. c AuG erfolgen, das heisst, wenn der Aufenthaltsberechtigte erheblich oder wiederholt bzw. der Niedergelassene in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat, oder wenn er die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (BGE 135 II 377 E. 4.2).

3.3 In jedem Fall rechtfertigt sich ein Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG). Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Danach ist ein Eingriff in das nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geschützte Familienleben dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär betroffene Person sowie deren familiäre Situation zu berücksichtigen. Zudem sind die Dauer der ehelichen Beziehung und weitere Gesichtspunkte relevant, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen. Von Bedeutung sind auch die Nachteile, welche dem Ehepartner oder den Kindern erwachsen würden, müssten sie den Betroffenen in dessen Heimat folgen (Urteile des Bundesgerichts 2C_793/2008 vom 27. März 2009, E. 2.2, und 2A.65/2006 vom 23. Juni 2006, E. 2 mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001, in: VPB 65/2001 Nr. 138 S. 1392 Rz. 48 S. 1398 f.).

3.4 Bei einem mit einer Schweizer Bürgerin verheirateten Ausländer, der erstmals oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer um die Erneuerung seiner Bewilligung ersuchte, ging das Bundesgericht in seiner ständigen Rechtsprechung zum ANAG davon aus, dass dem Ausländer im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen ist, wenn der schweizerischen Ehepartnerin die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten ist. In einer solchen Konstellation wären aussergewöhnliche Umstände von Nöten, um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dennoch zu rechtfertigen (sogenannte Reneja-Praxis). Von dieser Rechtsprechung grundlegend abzuweichen drängt sich auch unter Herrschaft des seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden AuG nicht auf (BGE 135 II 377 E. 4.4).

4. Der Beschwerdeführer hat die Erteilung einer Bewilligung dadurch erschlichen, dass er konsequent und systematisch die bestehenden Vorstrafen verheimlichte. Er handelte dabei offensichtlich vorsätzlich: Die auf den Gesuchsformularen angeführte Frage nach gerichtlichen Vorstrafen ist klar und unmissverständlich mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten. Die Wesentlichkeit der Frage ergibt sich ohne weiteres daraus, dass explizit nach Vorstrafen gefragt wird. Die Frage bezieht sich zudem klar auf sämtliche Vorstrafen, nicht nur auf inländische. Das musste auch dem Beschwerdeführer bewusst sein. Dies, zumal die Frage nach gerichtlichen Vorstrafen sich insbesondere bei erstmaliger Einreise in die Schweiz logischerweise nur auf ausländische Verurteilungen beziehen kann. Dass die Frage anders verstanden werden könnte, ist weder vorstellbar noch nachvollziehbar. Würde nur nach ausländischen Vorstrafen gefragt, würde das Formular eine entsprechende Einschränkung enthalten, was gerade nicht der Fall ist. Vielmehr wird generell nach Vorstrafen gefragt. Der Beschwerdeführer verschwieg seine Vorstrafen gezielt, indem er die klare Frage wiederholt falsch (mit „nein“) beantwortete bzw. offen liess. Zweifelsohne wusste der Beschwerdeführer auch um seine Vorstrafen, wurde er doch zweimal durch ein Gericht verurteilt und war im Strafvollzug. Sein Einwand, er habe nicht vorsätzlich falsche Angaben gemacht bzw. diese wesentlichen Tatsachen nicht vorsätzlich verschwiegen, überzeugt keineswegs. Vor diesem Hintergrund ist klar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich, das heisst mit Wissen und Willen, die gerichtlichen Vorstrafen in Deutschland auf entsprechende Nachfragen der Ausländerbehörden in der Schweiz zu Unrecht verneint bzw. offen gelassen hat. Dies geschah augenfällig in der alleinigen Absicht des Beschwerdeführers, die Behörden zu täuschen und damit sein eigenes Fortkommen zu erleichtern. Der Beschwerdeführer hat unter gröbster Verletzung seiner Mitwirkungspflicht für die Bewilligungserteilung gezielt wesentliche Tatsachen verschwiegen, nach denen er ausdrücklich gefragt worden war. Hätte der Beschwerdeführer seine Vorstrafen offengelegt, wäre ihm eine Aufenthaltsbewilligung von Anfang an verweigert worden. Soweit ihm eine Bewilligung erteilt wurde, geschah dies in Unkenntnis der Behörden über die wesentlichen Tatsachen, so dass die Bewilligungserteilung als nichtig zu betrachten ist. Wenn der Beschwerdeführer von einer Täuschung der Behörden abgesehen hätte, wäre ihm überhaupt nie eine Bewilligung erteilt worden. Zumindest aber hat der Beschwerdeführer mit diesem Verhalten einen Widerrufsgrund gemäss Art. 62 lit. a AuG gesetzt. Zudem kann es nicht angehen, dass er aus dem so erschlichenen Aufenthalt Rechtsvorteile ableiten kann.

5. Der Beschwerdeführer wurde in Deutschland wiederholt wegen Kapitalverbrechen verurteilt. (…) Der Beschwerdeführer hat wiederholt, aus nichtigem Anlass, kaltblütig und rücksichtslos den Tod von Menschen verursacht bzw. in Kauf genommen. Der Umstand, dass er - obwohl bereits am 13. Juni 2002 durch das Landgericht R verurteilt - am 27. Mai 2005 nochmals und wiederum aus nichtigem Anlass mit einem Messer in lebensgefährlicher Art und Weise auf seine unbewaffneten Opfer einstach, zeigt die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. Die körperliche Unversehrtheit und das Leben der anderen scheinen in seinem Denken, Fühlen und Tun nicht den Stellenwert unantastbarer Güter zu haben. Das Verhalten des Beschwerdeführers, der sich auch nach einer ersten Verurteilung nicht von weiteren Delikten gegen Leib und Leben abhalten liess und seine Opfer aus blosser Frustration und Wut heraus dem Risiko lebensgefährlicher Verletzungen aussetzte, lassen eine Veranlagung erkennen, die weitere, künftige Gewaltdelikte als wahrscheinlich erscheinen lässt. Selbst unter Mitberücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die von ihm begangenen Verbrechen als Jugendlicher bzw. junger Erwachsener verübt hat, ist daher prognostisch nach wie vor von einer potentiellen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer auszugehen. Dass die Verbrechen in Deutschland begangen wurden, ist dabei nicht von Bedeutung. Unter diesem Gesichtspunkt bestehen also weitere, sehr gewichtige Gründe gegen eine Bewilligungserteilung.

6. Mit Blick auf Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung (Leib und Leben) besteht ein äusserst gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung und Fernhaltung des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer ist auch ein sehr schweres Verschulden vorzuwerfen, welches sich im gegen ihn verhängten Strafmass von 8 Jahren (bei einer Maximalstrafe von 10 Jahren) niederschlug. Zugunsten des Beschwerdeführers ist zwar zu berücksichtigen, dass er in der Schweiz bislang keine weiteren gegen Leib und Leben gerichteten Verbrechen begangen hat. Dies ändert aber nichts daran, dass das mit seinem Aufenthalt verbundene Risiko weiterer Übergriffe (vgl. dazu E. 5 vorstehend) nicht hingenommen werden kann. Die hiesige Ordnung respektierte er zudem nicht. Vielmehr täuschte er die Behörden wiederholt, um für sich so eine Bewilligung zu erwirken. Daneben musste er wegen Widerhandlung gegen das AuG gebüsst werden. Von einer erfolgreichen Integration kann daher nicht gesprochen werden. Auch wird die Dauer seines Aufenthaltes dadurch relativiert, dass er sich überhaupt nur deshalb so lange in der Schweiz aufhalten konnte, weil er illegal in der Schweiz blieb und die Behörden gezielt täuschte. Offenbar kommt der Beschwerdeführer auch selber für seinen Unterhalt bzw. - zusammen mit seiner Ehefrau - für den Unterhalt seiner Familie auf. Er spricht auch sehr gut deutsch. Schulden und Betreibungen sind keine bekannt. Dies ändert aber nichts daran, dass er nicht in der Schweiz aufgewachsen ist und erst im Erwachsenenalter in die Schweiz einreiste. Nicht übersehen werden darf, dass er ab dem 6. Lebensjahr in Süddeutschland aufgewachsen ist und stets deutschsprachige bzw. deutsche Schulen besucht hatte. Wenngleich nicht von der Hand zu weisen ist, dass jeder Neuanfang mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist, ist es ihm dennoch klar zumutbar, in seine Heimat, deren Sprache er spricht und wo er immerhin die ersten Lebensjahre verbracht hat, zurückzukehren. Sofern die Ehefrau und die gemeinsame Tochter nicht zusammen mit ihm ausreisen, führt die Wegweisung des Beschwerdeführers zu einer Trennung der Familie. Die familiären Nachteile sind somit erheblich, wenngleich das zur Tochter bestehende Vater-Kind-Verhältnis nicht durch besondere Intensität auffällt. Angesichts des eminenten Sicherheitsinteresses, das auf dem Spiel steht, würde selbst eine Trennung der Familie als verhältnismässig erscheinen, zumal der Kontakt zu Ehefrau und Tochter auch über regelmässige Besuche und Mittel der modernen Telekommunikation aufrecht erhalten werden könnte. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung sind für das Gericht im Übrigen auch keine überzeugenden Gründe ersichtlich, welche die Ehefrau des Beschwerdeführers daran hindern würden, mit der gemeinsamen Tochter und ihrem vorehelichen Sohn mit nach Chile auszureisen. Chile ist ein relativ sicheres Land und verfügt über eine Infrastruktur, die es Europäern durchaus ermöglicht, unter mit den hiesigen Verhältnissen vergleichbaren Umständen zu leben. Eine Würdigung der Gesamtumstände ergibt entsprechend, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers sowie dessen Ehefrau und der gemeinsamen Tochter am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz durch das öffentliche Interesse an seiner Entfernung bei Weitem überwogen werden. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

Entscheid VG.2013.8/E vom 22. Mai 2013

Das Bundesgericht hat eine dagegen gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 2C_641/2013 vom 17. Dezember 2013 abgewiesen.

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