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TVR 2014 Nr. 27

Revision anderer Dauerleistungen; rückwirkende Einstellung einer Waisenrente und Rückforderung


Art. 17 Abs. 2 ATSG, Art. 25 ATSG


Massgebender Zeitpunkt für die Anpassung gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG ist der Eintritt der Sachverhaltsänderung. Die einjährige Verwirkungsfrist für eine Rückforderung wurde im vorliegenden Fall nicht eingehalten. Eine Rückforderung gegenüber einer falschen Person ist nicht fristwahrend.


Mit Verfügungen vom 28. März 2014 stellte die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau die Waisenrente von H, geboren 1989, per 28. Februar 2012 ein und forderte die in der Zeit vom 1. März 2012 bis 30. November 2012 ausgerichteten Rentenzahlungen in Höhe von total Fr. 3‘861.-- zurück. Die hiergegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 12. Juni 2014 ab. Das Versicherungsgericht heisst die hiergegen erhobene Beschwerde teilweise gut und hebt die Rückforderungsverfügung ersatzlos auf.

Aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer rügt, dass das gesamte Verwaltungsverfahren von Fehlern durchzogen gewesen sei und hegt Zweifel, ob sein Anspruch gewissenhaft überprüft worden sei.Diese Vorbringen sind grundsätzlich nachvollziehbar. So wurde die Rückforderung ursprünglich zunächst fälschlicherweise gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers verfügt, ohne dass zuvor eine Einstellung der Rente erfolgt wäre. Dies wurde jedoch vom hiesigen Gericht mit Entscheid vom 20. November 2013 festgestellt, woraufhin die Angelegenheit von der Beschwerdegegnerin neu geprüft wurde. (…)

3.3.1 - 3.4 (…)

3.5 Nachdem das Praktikum des Beschwerdeführers nicht als Ausbildung anerkennt werden kann, hat die Beschwerdegegnerin die Waisenrente des Beschwerdeführers zu Recht eingestellt. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang der Zeitpunkt der Einstellung. Die Beschwerdegegnerin hat die Rente rückwirkend per 28. Februar 2012 (Abbruch des Studiums) eingestellt, wobei sie die Rente jedoch bis November 2012 (Zeitpunkt der fälschlicherweise gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers verfügten Rückforderung) ausbezahlt hat.
Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG werden andere (als Invalidenrenten) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistungen von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrundeliegende Sachverhalt nachträglich verändert hat. Den Zeitpunkt dieser Anpassung legt das Gesetz nicht fest. Für die Festlegung des Anpassungszeitpunkts kommen der Eintritt der massgebenden Sachverhaltsänderung, der für die Anpassungsüberprüfung vorgesehene Termin, der Zeitpunkt des Gesuchs der rentenbeziehenden Person, der Zeitpunkt des Entscheids über die Anpassung oder ein zeitlich dem Anpassungsentscheid folgender Zeitpunkt in Frage (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 17 N. 32 i. V. mit N. 44). Im Entscheid P 51/2004 vom 22. April 2005 hat das Bundesgericht in E. 2.4 unter Bezugnahme auf Art. 17 ATSG festgehalten, da ein Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge auslöse, sei eine Änderung des Sachverhalts mit Auswirkungen auf die Anspruchsberechtigung ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem die Sachverhaltsänderung eintrete. Rechtsfolgen hätten also grundsätzlich dann einzutreten, wenn sich ihre Grundlagen im Lebenssachverhalt verwirklichten. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Waisenrente des Beschwerdeführers rückwirkend per 28. Februar 2012 (Sachverhaltsänderung infolge Abbruch des Studiums) eingestellt hat. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin betreffend Einstellung der Waisenrente ist somit zu Recht ergangen.

4.
4.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässige Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

4.2 Vorliegend wusste die Beschwerdegegnerin spätestens seit 19. November 2012 (Rückforderungsverfügung gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers) um die unrichtige Leistungsausrichtung. Aufgrund der Aktenlage ist sogar davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Waisenrente ab März 2012 im Wissen darum ausrichtete, dass die Anspruchsvoraussetzungen möglicherweise nicht erfüllt sind. Dies braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. Geht man davon aus, dass die einjährige Verwirkungsfrist am 19. November 2012 zu laufen begann, so war die Rückforderung bei Erlass der dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 28. März 2014 bereits verwirkt. Die gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers am 19. November 2012 verfügte Rückforderung war gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil C 17/03 vom 2. September 2003 E. 4.3.2) nicht geeignet, die Frist zu wahren.

Entscheid des Versicherungsgerichts VV.2014.186/E vom 17. September 2014

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