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TVR 2014 Nr. 9

Kostenvorschuss, verspätetes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung


Art. 29 Abs. 3 BV, § 79 VRG, § 81 Abs. 1 VRG


Grundsätzlich kann ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zwar zu jedem Zeitpunkt eines laufenden Verfahrens, also auch nachträglich bzw. nach Beschwerdeerhebung, eingereicht werden. Wird das Gesuch allerdings erst nach der für die Leistung des Kostenvorschusses angesetzten Frist gestellt, ist es als verspätet anzusehen, was letztlich zum Nichteintreten auf die Beschwerde - zufolge Nichtleistung (bzw. nicht rechtzeitiger Leistung) des Kostenvorschusses - führt.


Im Rahmen einer gegen eine Kostenvorschussverfügung der Steuerrekurskommission erhobenen Beschwerde forderte der verfahrensleitende Vizegerichtspräsident den Beschwerdeführer F am 6. Mai 2014 zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 700.-- innert der Frist von 14 Tagen auf. Diese Aufforderung wurde durch F auf der Post nicht abgeholt, woraufhin sie ihm am 21. Mai 2014 nochmals mit normaler Post zugestellt wurde. Mit Schreiben vom 3. Juni 2014 liess sich F erneut vernehmen und stellte sinngemäss das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Am 18. Juni 2014 ging eine weitere Eingabe von F ein. Mit Entscheid vom 25. Juni 2014 weist das Verwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und tritt auf die Beschwerde nicht ein.

Aus den Erwägungen:

2.
2.1 In seinen Eingaben vom 16. April 2014 (Beschwerdeschrift) und vom 5. Mai 2014 bestreitet der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Kostenvorschussverfügung der Vorinstanz. Nachdem er durch den Vizegerichtspräsidenten mit Schreiben vom 6. Mai 2014 zur Leistung eines Kostenvorschusses für das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgefordert wurde, brachte er in seinem Schreiben vom 3. Juni 2014 vor, er könne den Kostenvorschuss nicht einzahlen, da seine Invalidenrente um ca. 3/4 gepfändet sei. Diese Eingabe vom 3. Juni 2014 ist sinngemäss als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 81 VRG zu qualifizieren. Gleichzeitig weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses vom 6. Mai 2014 am 21. Mai 2014 versandt worden sei und er diese am 22. Mai 2014 erhalten habe. Damit ist vorweg zum einen zu prüfen, ob die Einforderung eines Kostenvorschusses für das vorliegende Verfahren gerechtfertigt war, und zum andern, ob das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung rechtzeitig gestellt wurde.

2.2
2.2.1 Gemäss § 79 Abs. 1 VRG kann die Behörde einen Kostenvorschuss verlangen. Wird der Vorschuss trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen nicht geleistet, kann das Verfahren abgeschrieben werden oder die beantragte Amtshandlung unterbleiben, sofern nicht öffentliche Interessen entgegenstehen (§ 79 Abs. 2 VRG). Der Kostenvorschuss stellt mit anderen Worten eine Prozessvoraussetzung dar. Wird er nicht geleistet, ergeht ein Nichteintretensentscheid (Leitsätze TG 84 - 88, VRG § 79, LS 1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_715/2007 vom 17. Juni 2008 E. 6). Die Erhebung eines Kostenvorschusses ist nur dann nicht mehr sachgerecht, wenn nach § 78 Abs. 2 VRG die Umstände von vornherein einen Verzicht auf amtliche Kosten nahe legen (TVR 1994 Nr. 11 und TVR 2007 Nr. 29, E. 1b). § 79 VRG stellt eine genügende formelle gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines Kostenvorschusses dar. Die Folgen der Nichtbezahlung sind darin ebenfalls geregelt. Eine Behörde ist unter keinem Titel verpflichtet, auf ein Rechtsmittel einzutreten, wenn eine Verfahrensvoraussetzung, wie sie die Leistung des Kostenvorschusses darstellt, nicht erfüllt wird, selbst wenn dies für die Partei schwerwiegende Folgen hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_450/2008 vom 1. Juni 2008 E. 2.3.4).

2.2.2 Vorliegend sind keine Umstände im Sinne von § 78 Abs. 2 VRG ersichtlich, die von vornherein einen Verzicht auf amtliche Kosten nahelegen würden (vgl. TVR 1994 Nr. 11). Auch öffentliche Interessen, aufgrund welcher ein materieller Entscheid zu fällen wäre, liegen keine vor (§ 79 Abs. 2 VRG; TVR 2007 Nr. 29, E. 1b). Die Erhebung eines Kostenvorschusses für das vorliegende Beschwerdeverfahren war somit rechtmässig und angezeigt.

2.3 Zu prüfen ist weiter, ob das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vom 3. Juni 2014 rechtzeitig gestellt wurde.

2.3.1 Die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses vom 6. Mai 2014 wurde dem Beschwerdeführer per Einschreiben zugestellt. Wie sich der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (Easy Track) vom 4. Juni 2014 entnehmen lässt, wurde das Aufforderungsschreiben am 7. Mai 2014 zur Abholung gemeldet. Dieser Vermerk bedeutet, dass ein Zustellversuch stattgefunden hat und der Empfänger nicht vor Ort war bzw. die Sendung per Abholungsanweisung dem Empfänger gemeldet worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_780/2010 vom 21. März 2011 E. 2.7). Davon ist auch vorliegend auszugehen. Nach der Rechtsprechung gilt eine eingeschriebene Sendung - unabhängig von der konkreten, durch die Post gewährten Abholfrist - immer sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt (BGE 127 I 31 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 5A_2/2010 vom 17. März 2010 E. 3.1). Mit der Beschwerdeerhebung vor Verwaltungsgericht befand sich der Beschwerdeführer in einem Prozessrechtsverhältnis, womit er auch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes, wie etwa der Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses, rechnen musste. Entsprechend hätte es ihm nach Treu und Glauben oblegen, unter anderem dafür zu sorgen, dass ihm entsprechende Schreiben/Entscheide zugestellt werden können (vgl. BGE 130 III 369 E. 1.2.3 und 119 V 89 E. 4b/aa; Urteil des Bundesgerichts 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3). Ausgehend vom Zustellversuch am 7. Mai 2014 endete die siebentägige Abholfrist somit am 14. Mai 2014 und die Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses am Mittwoch, 28. Mai 2014. Nicht massgeblich ist dabei die zweite Zustellung des Aufforderungsschreibens am 21. Mai 2014, wie der Beschwerdeführer geltend machen will. Im betreffenden Begleitschreiben wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die erste Sendung mit dem Vermerk der Post „Nicht abgeholt“ retourniert worden sei; aus diesem Grunde werde das Schreiben inkl. Rechnung mit normaler Post nochmals zugestellt und der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass die Sendung vom 6. Mai 2014 mit dem letzten Tag der Abholfrist als zugestellt gelte. Diese Zustellfiktion gelangt vorliegend zur Anwendung, nachdem der Beschwerdeführer, wie erwähnt, in einem Prozessrechtsverhältnis (Beschwerdeverfahren) stand. Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Frist bis 28. Mai 2014 nicht geleistet.

2.3.2 Die Eingabe vom 3. Juni 2014, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stellte, erfolgte ebenfalls nach Ablauf der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Grundsätzlich kann ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zwar zu jedem Zeitpunkt eines laufenden Verfahrens, also auch nachträglich, eingereicht werden (vgl. Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 167, sowie Plüss, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 16 N. 61). Dem Beschwerdeführer wurde aber eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt mit der gleichzeitigen Androhung, dass er bei nicht fristgerechter Bezahlung mit einem kostenpflichtigen Nichteintretensentscheid des Gerichts zu rechnen habe. Dem Beschwerdeführer standen somit zwei Möglichkeiten offen, darauf zu reagieren: einerseits hätte er den Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlen können oder andererseits hätte er die Möglichkeit gehabt, sich rechtzeitig von der auferlegten Kostenvorschusspflicht befreien zu lassen, indem er eben ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung hätte stellen können (vgl. Plüss, a.a.O., § 16 N. 61). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) hätte er aber in jedem Fall innerhalb der angesetzten Frist reagieren müssen. Wer nachweislich bereits alle Fristen verpasst hat, kann nicht nachträglich plötzlich ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung einreichen, um diese Fristen zu umgehen (TVR 1999 Nr. 8, E. d). Wird das Gesuch erst nach der für die Leistung des Kostenvorschusses angesetzten Frist gestellt, ist es als verspätet anzusehen und vermag insbesondere nicht die Folgen einer Nichtleistung des Kostenvorschusses, das heisst das Nichteintreten auf die Beschwerde, zu vereiteln.

2.3.3 Das mit Eingabe vom 3. Juni 2014 vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch ist verspätet und ändert nichts daran, dass zufolge nicht fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Es hätte dem Beschwerdeführer oblegen, die erforderlichen Massnahmen vorzukehren, um verfahrensleitende Anordnungen, wie etwa die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses, ordnungsgemäss empfangen zu können. Mit der nachträglichen Stellung des Gesuchs vermag er das Fehlen dieser Prozessvoraussetzung nicht zu „heilen“.

2.4 Mit seinen Eingaben vom 3. Juni 2014 und 18. Juni 2014 stellte der Beschwerdeführer auch kein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Ein Fristrestitutionsgrund ist denn auch nicht ersichtlich.

2.5 Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist auch in materieller Hinsicht nicht stattzugeben. Dabei stellt sich primär die Frage der Aussichtslosigkeit der Beschwerde. Als aussichtslos im Sinne von § 81 Abs. 1 VRG bzw. Art. 29 Abs. 3 BV sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Die Aussichtslosigkeit ist nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird, zu beurteilen (BGE 128 I 225 E. 2.5.3, 124 I 304 E. 2c). Nach Ablauf der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ist im Rahmen des erst nachträglich gestellten Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung somit lediglich noch zu beurteilen, ob das Verfahren in diesem Stadium aussichtslos war. Dies ist klar zu bejahen. Angesichts des offensichtlichen Fehlens eines Fristrestitutionsgrundes hätte auch für eine Drittperson, die über ausreichend finanzielle Mittel verfügte, bei vernünftiger Überlegung keinerlei Veranlassung bestanden, das Verfahren nach Ablauf der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses noch weiterzuführen. Zufolge Aussichtslosigkeit ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung daher abzuweisen. (…)

2.6 Der Kostenvorschuss wurde innert der mit gerichtlicher Aufforderung vom 6. Mai 2014 angesetzten Frist nicht bezahlt. Das - zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisende - Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde verspätet gestellt und ein Fristrestitutionsgrund ist nicht gegeben. Mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses ist auf die Beschwerde gestützt auf § 79 Abs. 2 VRG somit nicht einzutreten.

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2014.84/E vom 25. Juni 2014

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