TVR 2015 Nr. 2
Maximale Haftdauer, Verlängerung
Art. 75 AuG, Art. 76 AuG, Art. 77 AuG, Art. 78 AuG, Art. 79 Abs. 1 AuG, Art. 79 Abs. 2 lit. a AuG
Grundsätzlich dürfen die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft sowie die Durchsetzungshaft zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Da eine Ausschaffung des Gesuchsgegners nicht absehbar ist und diesem kein unkooperatives Verhalten vorgeworfen werden kann, ist eine Verlängerung der Haft über sechs Monate hinaus nicht zulässig.
A reiste am 28. Juli 2009 illegal in die Schweiz ein. Am 10. Dezember 2014 erschien er auf Aufforderung beim Migrationsamt und wurde dort von der Polizei festgenommen. Am 11. Dezember 2014 ordnete das Migrationsamt per 10. Dezember 2014, 10.30 Uhr, eine Ausschaffungshaft von maximal 60 Tagen an, was vom Gericht mit Entscheid vom 11. Dezember 2014 bestätigt wurde. Am 27. Dezember 2014 verweigerte A erneut einen unbegleiteten Flug in den Irak. Da eine zwangsweise Rückführung in den Irak nicht möglich ist, ordnete das Migrationsamt am 21. Januar 2015 per 7. Februar 2015, 10.31 Uhr, im Anschluss an die ablaufende Ausschaffungshaft eine Durchsetzungshaft von vorläufig einem Monat an. Dies wurde mit Entscheid vom 23. Januar 2015 bestätigt. Am 10. Februar 2015 vereitelte A erneut den unbegleiteten Flug in den Irak. Am 23. Februar 2015 verlängerte das Migrationsamt die angeordnete Durchsetzungshaft ab 7. März 2015 um zwei Monate, was vom Gericht mit Entscheid vom 24. Februar 2015 bestätigt wurde. Am 21. April 2015 vereitelte A erneut den unbegleiteten Flug in den Irak. Am 22. April 2015 verlängerte das Migrationsamt die angeordnete Durchsetzungshaft ab 7. Mai 2015 um zwei Monate. Mit Entscheid vom 23. April 2015 bestätigte das Gericht diese Haftverlängerung nur teilweise, nämlich bis 10. Juni 2015, 10.30 Uhr. Mit Verfügung vom 3. Juni 2015 verlängerte das Migrationsamt die Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate ab 10. Juni 2015, 10.31 Uhr, und überwies die Akten in der Folge zur Überprüfung der Haftverlängerung ans Verwaltungsgericht. Am 8. Juni 2015 reichte das Migrationsamt dem Gericht eine in Bezug auf die Begründung abgeänderte Verfügung betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft ein, wobei nach wie vor eine Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate ab 10. Juni 2015, 10.31 Uhr angeordnet wurde. Das Verwaltungsgericht bzw. dessen Präsident als Einzelrichter lehnt die Bestätigung der Haftverlängerung ab.
Aus den Erwägungen:
2.
2.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 - 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Die maximale Haftdauer kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn: a. die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert; b. sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AuG).
2.2
2.2.1 Wie das Verwaltungsgericht im Entscheid vom 23. April 2015 in E. 2.2 festgehalten hat, endet die Haftdauer von sechs Monaten am 10. Juni 2015, 10.30 Uhr. Danach ist eine weitere Verlängerung der Haft nur unter den Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AuG zulässig.
2.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 2C_101/2013 vom 21. Februar 2013 E. 2.2.2 ff. mit Hinweisen) sind beim Verlängerungsentscheid die Tragweite des Beschleunigungsgebots, die Komplexität des Falls unter Einschluss der Frage der Durchführbarkeit der Ausschaffung sowie die Möglichkeit des Inhaftierten, - allenfalls mehrmals - ein Haftentlassungsgesuch stellen zu können, zu berücksichtigen. Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob die verfügte Haftdauer erforderlich ist und nicht gegen das Übermassverbot, das heisst das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel (Haft) und Zweck (Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs) verstösst. Von Bedeutung ist der zeitliche Rahmen, den die Vollzugsbehörden aufgrund ihrer Erfahrungswerte sachlich begründet als realistisch einschätzen dürfen. Der Umstand, dass die Ausreise nur schwer organisiert werden kann, lässt die Haft nicht dahinfallen oder die Ausschaffung bereits als undurchführbar erscheinen. Die Ausschaffungshaft dient dazu, Probleme bei der Papierbeschaffung auch gegen den Willen des Betroffenen zu überwinden. Die Haft bzw. ihre Verlängerung ist nur unzulässig, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls noch geringen Aussicht hierauf. Im Rahmen des sogenannten „Beschleunigungsgebots“ sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung nötigen Vorkehren durch die Behörde umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG). Arbeiten diese nicht zielstrebig auf den Wegweisungsvollzug hin, ist die Festhaltung mit der einzig zulässigen Zielsetzung der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen, den Vollzug sicherzustellen, nicht mehr vereinbar. Das Bundesgericht bejaht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, wenn während rund zwei Monaten keinerlei geeignete Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen werden, ohne dass die Verzögerung auf das Verhalten der ausländischen Behörden oder des Betroffenen zurückzuführen ist. Die Schweizer Behörden sind nicht gehalten, schematisch bestimmte Handlungen vorzunehmen; ihnen kommt bei der Wahl des Vorgehens ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Massgeblich sind neben der Haltung des Betroffenen auch die Erfahrungen mit den entsprechenden ausländischen Behörden.
2.2.3 Vorliegend scheitert die Wegweisung des Gesuchsgegners einzig daran, dass er nicht freiwillig in seine Heimat zurückkehrt. Allein darin kann nicht bereits ein unkooperatives Verhalten im Sinne von Art. 79 Abs. 2 lit. a AuG erblickt werden. Denn für eine freiwillige Ausreise muss der Gesuchsgegner mit keiner Behörde kooperieren. Dass er sich ansonsten nicht kooperativ verhalten würde, geht aus den Akten nicht hervor. Sodann ist der Verlängerungsgrund von Art. 79 Abs. 2 lit. b nicht erfüllt. Selbst wenn dem Gesuchsgegner fehlende Kooperation angelastet werden könnte, so stellt sich die Frage, ob eine weitere Haftverlängerung über sechs Monate hinaus gegenwärtig verhältnismässig ist. Das Verhältnismässigkeitsgebot verlangt vom Verwaltungsrichter, bei der Bestätigung der Durchsetzungshaft Mass zu halten. Die diesbezügliche Verantwortung des Richters ist umso grösser, je weniger das Gesetz selber Schranken setzt. (Zünd in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 78 AuG N. 4). Es ist nicht absehbar, dass es dem Gesuchsteller gelingen könnte, den Gesuchsgegner in nächster Zukunft in seine Heimat auszuschaffen. Dies insbesondere deshalb, weil ein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung in den Zentral- und Südirak grundsätzlich ausgesetzt ist. Der Gesuchsteller hat seit der letzten Haftverlängerung - soweit ersichtlich - denn auch keinerlei Massnahmen getroffen/treffen können; solche sind auch nicht absehbar. Nichts anderes lässt sich der am 8. Juni 2015 eingereichten geänderten Verfügung entnehmen. Dort ist erkennbar, dass seit Erlass des Entscheids vom 23. April 2015 im Verfahren VG.2015.84 gar kein Rückführungsversuch mehr stattfand. Es kommt somit gegenwärtig einzig eine freiwillige Ausreise des Gesuchsgegners in Frage, welche dieser jedoch verweigert. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine weitere Haftverlängerung den Gesuchsgegner zu einer freiwilligen Rückkehr bewegen könnte. Insgesamt erweist sich damit eine weitere Haftverlängerung als unverhältnismässig. Sollte es absehbar werden, dass eine zwangsweise Ausschaffung in den Zentral- und Südirak wieder möglich sein sollte, kann der Gesuchsteller zum gegebenen Zeitpunkt prüfen, ob die Voraussetzungen für eine erneute Haftanordnung gegeben sind. Dabei ist festzustellen, dass die bisher angeordnete Haft bis 10. Juni 2015, 10.30 Uhr, nicht rechtswidrig war (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2C_658/2014 vom 7. August 2014 E. 3). Ebenso kann der Gesuchsteller bis dahin Massnahmen zur Vermeidung einer allfälligen Fluchtgefahr treffen (vgl. Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, publiziert im Amtsblatt der Europäischen Union vom 24. Dezember 2008 L 348/98 ff.).
Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2015.112/E vom 9. Juni 2015