Skip to main content

TVR 2015 Nr. 20

Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis gegenüber den Angehörigen; Modalitäten; Beschwerdelegitimation


§ 18 Abs. 2 aGG, Art. 8 DSG, § 22 Abs. 2 GG, Art. 321 StGB, Art. 1 Abs. 7 VDSG


1. Wer infolge der Nachricht über einen Unfalltod eines Angehörigen einen Schock erleidet, ist aus dem Unfallereignis ein direkt Geschädigter und kann als solcher grundsätzlich Schadenersatz und Genugtuung für seine eigene gesundheitliche Beeinträchtigung verlangen. Bei Vorliegen eines Behandlungsfehlers stünde den nächsten Angehörigen des Opfers somit allenfalls analog ein Anspruch als direkt Geschädigte zu. Die Angehörigen sind demzufolge vom Entscheid über die Verweigerung einer Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis besonders berührt und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert (E. 1.2).

2. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch geht nicht auf die Erben über (E. 4).

3. Mit § 18 Abs. 2 aGG (ab 1. September 2015: § 22 Abs. 2 GG) besteht auf kantonaler Ebene eine gesetzliche Grundlage für eine Entbindung vom Arztgeheimnis. Ein Arzt kann dann vom Berufsgeheimnis entbunden werden, wenn eine Prüfung sämtlicher auf dem Spiel stehender Interessen ergibt, dass sich eine solche Befreiung unter den gegebenen Umständen rechtfertigt (E. 5).

4. Der Konflikt zwischen Einsichtsinteresse der Angehörigen und Geheimhaltungsinteresse des Verstorbenen kann dadurch gelöst werden, dass die verlangte Einsicht in die Krankengeschichte einem Arzt gewährt wird, welcher jedoch über eine Berufsausübungsbewilligung in der Schweiz verfügen muss, damit die fachlichen und persönlichen Qualifikationen sichergestellt sind (E. 6).


C sel. war im Spital K wegen Nierensteinen behandelt worden. In der Folge kam es offenbar zu Komplikationen und C sel. wurde ins Spital U verlegt, wo er im Alter von 58 Jahren verstarb. Daraufhin wandte sich sein Bruder M ans Spital K und ersuchte dieses darum, beim DFS eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht einzuholen. Das Spital K stellte ein Gesuch beim DFS, seine Mitarbeitenden gegenüber der Anwältin von M vom Berufsgeheimnis und der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden. Die Entbindung solle sich zudem auch auf das Patientendossier von C sel. erstrecken. Mit Entscheid vom 15. Juni 2014 wies das DFS das Gesuch um Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis ab. Die dagegen erhobene Beschwerde heisst das Verwaltungsgericht gut. Es erteilt K die Bewilligung gemäss Art. 321 Ziff. 2 StGB, einem vom Beschwerdeführer zu bezeichnenden (über eine Berufsausübungsbewilligung in der Schweiz verfügenden) Arzt Einsicht in die Krankengeschichte von C sel. zu gewähren. Dieser darf M in der Folge soweit über den Inhalt der Krankengeschichte unterrichten, als es das Einsichtsinteresse gebietet, welches sich vorliegend auf die Frage beschränkt, ob allfällige Behandlungsfehler vorliegen, welche zum Tod von C sel. geführt haben könnten.

Aus den Erwägungen:

1.2 Legitimiert, ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid einzulegen, ist, wer durch diesen besonders berührt ist (Fedi/Meyer/Müller, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, Basel 2014, § 44 Rz. 7f.). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung. Die formelle Beschwer ist somit gegeben. Neben der formellen Beschwer und einer spezifischen Beziehungsnähe muss ein Beschwerdeführer jedoch zusätzlich einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides ziehen (BGE 135 II 172; 133 II 249 E. 1.3.1). Der Beschwerdeführer ficht die Verfügung sowohl im eigenen Namen als auch im Namen des Sohnes sowie der Lebenspartnerin des Verstorbenen an, um anhand der Informationen allfällige daraus resultierende Ansprüche geltend machen zu können. Erben steht das Recht auf Akteneinsicht akzessorisch zu den auf sie übergegangenen Rechtspositionen zu (BGE 140 V 464 E. 4.1). Da das Erbe des Verstorbenen jedoch ausgeschlagen wurde, liegen keine Rechtspositionen vor, welche von dem Verstorbenen auf den Beschwerdeführer übergegangen sein könnten. Deshalb ist zu überprüfen, ob dem Beschwerdeführer ein selbständiger Anspruch auf Akteneinsicht zusteht. Wer infolge der Nachricht über einen Unfalltod eines Angehörigen einen Schock erleidet, ist aus dem Unfallereignis ein direkt Geschädigter und kann als solcher grundsätzlich Schadenersatz und Genugtuung für seine eigene gesundheitliche Beeinträchtigung verlangen (vgl. Art. 47 OR und BGE 138 III 276). Bei Vorliegen eines Behandlungsfehlers stünde den nächsten Angehörigen des Opfers somit allenfalls analog ein Anspruch als direkt Geschädigte zu. Der Beschwerdeführer ist demzufolge vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert. Da auch alle übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. (…)

3. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 321 Ziff. 1 StGB). Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat (Art. 321 Ziff. 2 StGB).

4. Der Beschwerdeführer beruft sich für die Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis vorab auf Art. 1 Abs. 7 VDSG. Dem steht jedoch entgegen, dass der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nicht auf die Erben übergeht. Wie das Bundesgericht in BGE 140 V 464 E. 4.2 zudem explizit ausgeführt hat, ist das Auskunftsrecht gemäss Art. 8 DSG dazu bestimmt, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, seine übrigen Datenschutzrechte wahrzunehmen. Dies habe auch für Art. 1 VDSG zu gelten, welcher die Modalitäten des Auskunftsrechts regle. Auch die Zielsetzung im vorliegenden Verfahren stimmt somit nicht mit den entsprechenden Bestimmungen des DSG und der VDSG überein, weshalb der Beschwerdeführer aus dem datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Insofern kann offen gelassen werden, ob für Art. 1 Abs. 7 VDSG überhaupt eine gesetzliche Grundlage besteht, was Urs Maurer-Lambrou und Simon Kunz im Basler Kommentar, Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl., Basel 2014, in Rz. 6 zu Art. 2 DSG, klar verneinen.

5.
5.1 Auf Kantonsebene regelt § 18 Abs. 1 aGG (ab 1. September 2015: § 22 Abs. 2 GG), dass im Gesundheitswesen tätige Personen betreffend Tatsachen, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut oder von ihnen wahrgenommen worden sind, die Verschwiegenheit zu wahren haben. Gemäss § 18 Abs. 2 aGG können der Patient, und zur Wahrung schutzwürdiger Interessen, auch der Vorsteher des DFS vom ärztlichen Berufsgeheimnis befreien. Somit besteht auf kantonaler Ebene eine gesetzliche Grundlage für eine Entbindung vom Arztgeheimnis. In TVR 2000 Nr. 32 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass ein Arzt vom Berufsgeheimnis entbunden werden kann, wenn eine Prüfung sämtlicher auf dem Spiel stehender Interessen ergibt, dass sich eine solche Befreiung unter den gegebenen Umständen rechtfertigt (vgl. dazu auch das Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 26. April 1995 in Pra 85 [1996] Nr. 94 E. 3). Das Arzt/Patienten-Geheimnis ist auch über den Tod des Patienten hinaus zu beachten (vgl. dazu auch BGE 129 I 302 E. 1.2.3). Jedoch können nächste Angehörige unter Umständen ein gewichtiges Interesse auf Einsicht in die Krankengeschichte haben. Dies gilt allerdings nur insoweit, als dem Akteneinsichtsrecht nicht überwiegende andere Interessen entgegenstehen.

5.2 Auch das Bedürfnis der Klärung eines allfälligen Behandlungsfehlers stellt ein gewichtiges Interesse der Angehörigen Verstorbener dar, das deren Geheimhaltungsinteresse überwiegen kann. Doch bedarf es auch in solchen Fällen der Interessenabwägung. Das Einsichtsinteresse muss durch eine ernsthafte Befürchtung begründet sein; eine solche darf nicht leichthin angenommen werden, da sonst die Geheimsphäre Verstorbener praktisch schutzlos wäre. Jedoch ist auch zu berücksichtigen, dass ohne Einblick in die Krankengeschichte ein blosser Verdacht auch nicht erhärtet werden kann. Im vorliegenden Fall ist C sel. offenbar nach einer Behandlung wegen Nierensteinen im Alter von 58 Jahren verstorben. Normalerweise führt eine solche Routinebehandlung nicht zum Tod und C sel. war auch noch nicht in einem Alter, in dem bei einem einfachen Eingriff mit dem Tod gerechnet werden musste. Insofern ist verständlich, dass der plötzliche Tod von C sel. Fragen bei seiner Familie aufgeworfen hat und seine Angehörigen zumindest befürchten, dass ein Behandlungsfehler vorliegt. Ohne Einsicht in die Krankengeschichte lässt sich dies jedoch nicht beurteilen. Es kann auch nicht angehen, den Beschwerdeführer oder die Lebenspartnerin des Verstorbenen bzw. deren Sohn dafür in einen Zivilprozess (nachdem sich die Rechtsbeziehungen zwischen der Verfahrensbeteiligten und Dritten sowie die Haftung der Betriebsgesellschaft, ihrer Organe und ihres Personals im Kantons Thurgau nach dem Privatrecht richten, § 28a Abs. 5 aGG) oder ein Strafverfahren zu verweisen, wo ohnehin bei einem Einsichtsbegehren des Zivilgerichts oder der Staatsanwaltschaft von der Vorinstanz die gleiche Interessenabwägung vorzunehmen wäre. Auch die Verfahrensbeteiligte - welche selber das Gesuch bei der Vorinstanz gestellt hat - befürwortet eine Offenlegung der Dokumente, damit im Rahmen eines möglichen Haftpflichtfalles ausserprozessual eine einvernehmliche Lösung gefunden werden könnte. Dies spricht klar dafür, dass im vorliegenden Fall ein gewichtiges Interesse der Angehörigen daran besteht, Informationen über die Behandlung von C sel. am K zu erhalten.

6.
6.1 Jedoch stellt sich die Frage, in welchem Umfang und mit welchen Modalitäten eine Entbindung vom Arztgeheimnis zu erfolgen hat. Die Verfahrensbeteiligte ersuchte um Entbindung ihrer Mitarbeitenden gegenüber der Rechtsanwältin von M vom Berufsgeheimnis, welche sich auch auf das Patientendossier zu erstrecken habe.

6.2 Das Einsichtsinteresse steht grundsätzlich den Angehörigen des Verstorbenen zu. Die Verfahrensbeteiligte kann daher nur gegenüber dem Beschwerdeführer selber - und nicht gegenüber seiner Rechtsvertreterin - vom Arztgeheimnis entbunden werden. Dies sagt jedoch noch nichts darüber aus, wem und in welchem Umfang die Krankengeschichte tatsächlich zu eröffnen ist.

6.3 Primär ist eine Abwägung zwischen der Geheimsphäre des Verstorbenen und den Interessen seiner Angehörigen auf Informationen zum Todesfall vorzunehmen. Für die Angehörigen ist wesentlich, dass sie beurteilen können, ob ein Behandlungsfehler vorliegt oder nicht. Dazu benötigen sie Einsicht in die Krankengeschichte des Verstorbenen bezüglich des Eingriffs im K, welcher offenbar zum Tod von C sel. geführt hat. Nicht notwendig ist zum jetzigen Zeitpunkt jedoch, dass der Beschwerdeführer weitere Erkundigungen bei den Angestellten, insbesondere den Ärzten, des K vornehmen kann. Insofern rechtfertigt sich eine Entbindung vom Berufsgeheimnis lediglich in Bezug auf die Krankengeschichte selber.

6.4 Mit Bezug auf die Interessen des Verstorbenen kann jedoch nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass dieser, selbst wenn er seinem Bruder sowie mit seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Sohn eng verbunden war, einzig aufgrund dieses Umstandes zugelassen hätte, dass seine Krankengeschichte seinem Bruder oder seiner nächsten Familie voll und ohne Einschränkung zugänglich gemacht wird (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 1995 in Pra 85 [1996] Nr. 94 E. 3). Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Abklärung der Frage, ob er aufgrund einer Fehlbehandlung verstarb, im mutmasslichen Interesse des Verstorbenen liegt. Die Abwägung der Interessen lässt somit vorliegend nur eine teilweise Offenlegung der Krankengeschichte in Bezug auf jene Daten zu, die direkt mit dem Todesfall in Zusammenhang stehen und zur Beurteilung notwendig sind, ob ein Behandlungsfehler am K zum Tod von C sel. geführt hat. Dies schliesst es jedoch aus, dass der Beschwerdeführer die vollständige Krankengeschichte einsehen kann. Dasselbe gilt auch für seine Anwältin, die nicht gleichzeitig auch die entgegenstehenden Interessen des Verstorbenen wahren kann. Der Konflikt zwischen Einsichtsinteresse und Geheimhaltungsinteresse kann jedoch dadurch gelöst werden, dass die verlangte Einsicht in die Krankengeschichte einem Arzt gewährt wird, den der Beschwerdeführer selber bestimmen kann, welcher jedoch über eine Berufsausübungsbewilligung in der Schweiz verfügen muss, damit die fachlichen und persönlichen Qualifikationen sichergestellt sind. Auch Art. 8 Abs. 3 DSG sieht die Mitteilung medizinischer Daten an die betroffene Person über einen Arzt vor. Dieser darf den Beschwerdeführer nur soweit über den Inhalt der Krankengeschichte unterrichten, als es das Einsichtsinteresse gebietet, welches sich vorliegend auf die Frage beschränkt, ob ein Behandlungsfehler zum Tode von C sel. geführt hat (vgl. dazu auch Entscheid des Obergerichts Schaffhausen vom 22. Dezember 1989, ZBl 91/1990 S. 364 ff.). Die Beschwerde ist somit im Sinne des Eventualantrags gutzuheissen. Die Krankengeschichte von C sel. ist einer vermittelnden ärztlichen Vertrauensperson stellvertretend für den Beschwerdeführer herauszugeben.

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2015.126/E vom 18. November 2015

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.