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TVR 2015 Nr. 23

Kein Anspruch auf Nothilfe bei Verweigerung der Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm


Art. 12 BV, § 8 b SHG, § 6 SHV


1. Ein Anspruch auf Nothilfe besteht nur, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, selber für sich zu sorgen (E. 2.3).

2. Hilfsbedürftige können zur Aufnahme einer zumutbaren Arbeit auf dem freien Markt oder im Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes verpflichtet werden und die Unterstützung kann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden (E. 2.4).

3. Wenn feststeht, dass der Hilfsbedürftige durch Teilnahme an einem zumutbaren Beschäftigungsprogramm zu ordentlichen Unterstützungsleistungen kommen kann, wäre es widersprüchlich, ihm Nothilfe zu gewähren (E. 2.6).


S stellte bei der Gemeinde F ein Gesuch um Sozialhilfe. Mit Entscheid vom 25. August 2014 teilte ihm die Fürsorgebehörde F mit, dass ihm erst dann Sozialhilfe gewährt werde, wenn er die ihm zur Verfügung gestellte Arbeit bei der W annehme und den einmonatigen Arbeitseinsatz ohne Fehltage leiste. In der Folge stellte S ein Gesuch um Nothilfe, welches die Fürsorgebehörde der F am 20. Oktober 2014 ablehnte. Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs wies das DFS am 16. Dezember 2014 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde weist das Verwaltungsgericht ebenfalls ab.

Aus den Erwägungen:

2.2 Nach Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht garantiert nicht ein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag (BGE 121 I 367 E. 2c S. 373). Für das „Recht auf Hilfe in Notlagen“ gilt der Grundsatz der Subsidiarität. Der Anspruch umfasst nur ein Minimum, das heisst einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können Diese Beschränkung des verfassungsrechtlichen Anspruches auf ein Minimum im Sinne einer „Überlebenshilfe“ bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfallen.

2.3 Ein Anspruch auf Hilfe in Notlagen besteht jedoch nur, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist - das heisst, wenn es ihm rechtlich verwehrt oder faktisch unmöglich ist -, selber für sich zu sorgen. Keinen Anspruch hat somit, wer solche Leistungen beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich - insbesondere durch die Annahme einer zumutbaren Arbeit - aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selber zu verschaffen; denn solche Personen stehen nicht in jener Notsituation, auf die das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen zugeschnitten ist. Das Grundrecht auf Existenzsicherung entlastet den Einzelnen nicht davon, selbst in schwierigen Lebenssituationen zunächst seine Eigenkräfte zu mobilisieren (BGE 130 I 71 E. 4).

2.4 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auflage, am Beschäftigungsprogramm bei der W teilzunehmen. Die Auflage stützt sich auf § 8b SHG und § 6 SHV. Nach diesen Bestimmungen können Hilfsbedürftige zur Aufnahme einer zumutbaren Arbeit auf dem freien Markt oder im Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes verpflichtet werden und die Unterstützung kann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden. Dies stimmt denn auch mit dem Zweck überein, dass die berufliche Integration ein wesentliches Ziel der Sozialhilfe ist. Aus den die Sozialhilfe prägenden Grundsätzen der Eigenverantwortung und der Subsidiarität folgt, dass hilfesuchende Personen dazu verpflichtet sind, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen. Für den Begriff der zumutbaren Arbeit liegt es nahe, die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung (Art. 16 Abs. 2 AVIG) hilfsweise heranzuziehen. Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann dabei das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden. Lehnt eine Person zumutbare Arbeit ab, so weigert sie sich, für sich zu sorgen und ihre Notlage abzuwenden. Sie hat damit weder Anspruch auf Sozialhilfe noch auf finanzielle Nothilfe gemäss Art. 12 BV.

2.5 Im vorliegenden Fall ist in keiner Weise ersichtlich, dass die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm bei der W nicht zumutbar wäre. Mit Massnahmen und Programmen soll erreicht werden, dass der Hilfsbedürftige in die Lage versetzt wird, für seinen Unterhalt jedenfalls teilweise selbst aufzukommen; zumindest sollen die Aussichten auf eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben verbessert werden. Zugleich sind solche Programme Ausdruck der dem Hilfsbedürftigen obliegenden Verpflichtung zur Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit, wonach er alles in seiner Kraft Stehende unternehmen muss, um seine Notlage zu lindern oder zu beheben. Solche Auflagen erweisen sich lediglich als Konkretisierung des Subsidiaritätsprinzips und sind somit zumutbar (BGE 130 I 71 E. 5.). Ein Blick auf die Homepage der W ergibt, dass diese Institution rund 40 Arbeitsplätze für ausgesteuerte, langzeiterwerbslose Sozialhilfeempfänger sowie Menschen mit einer IV-Integrations­mass­nahme anbietet. Durch arbeitsmarktnahe Tätigkeitsfelder und gezielte Förderung sollen diese Menschen wieder beruflich und sozial in die Gesellschaft integriert werden. Die Stiftung bietet unter der Anleitung von erfahrenen Berufsleuten in den Bereichen Werkstatt, Haus und Umwelt, Kleider und Co. sowie KAREP (Reparaturwerkstatt) verschiedene Arbeitsfelder an. Dabei stehen erfahrene Berufsleute wie Landwirte, Landschaftsgärtner und Schreiner zur Verfügung. Auch wenn aus diesem Angebot hervorgeht, dass kaum akademische Tätigkeiten angeboten werden, ist es auch einem Bachelor-Absolventen durchaus zumutbar, während eines Monats eine Tätigkeit auszuüben, die rein intellektuell nicht seinem Niveau entspricht.

2.6 Der Beschwerdeführer widerlegt dies nicht. Was er vorbringt, genügt nicht, um aufzuzeigen, dass die Teilnahme an dem in Frage stehenden Beschäftigungsprogramm für ihn von vornherein unzumutbar wäre. Vielmehr besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass er sich nach Mitwirkung an einem solchen Programm mit grösseren Erfolgsaussichten auf dem Arbeitsmarkt bewerben kann, nachdem ihm das offensichtlich bis anhin noch nicht gelungen ist. Es besteht zudem ein erhebliches öffentliches Interesse daran, unterstützte Personen mittels Beschäftigungsprogrammen aus der Hilfsbedürftigkeit in die Selbständigkeit zu führen. Bei der Stellensuche wirkt sich die Teilnahme an solchen Angeboten erfahrungsgemäss positiv aus, da gegenüber allfälligen Arbeitgebern ein Ausweis über geleistete Arbeit vorliegt und allenfalls Referenzen angegeben werden können. Der Beschwerdeführer hat es in der Hand, durch die Teilnahme an dem für ihn zumutbaren Beschäftigungsprogramm zu ordentlichen Unterstützungsleistungen zu kommen. Damit ist er aber nicht auf Nothilfeunterstützung angewiesen. Es wäre widersprüchlich, ihm Nothilfe zu gewähren, wenn feststeht, dass er mit seiner Teilnahme an einem zumutbaren Beschäftigungsprogramm zu ordentlichen Unterstützungsleistungen kommen kann.

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2014.259/E vom 25. Februar 2015

Auf eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht mit Urteil 8C_205/2015 vom 18. Mai 2015 nicht eingetreten.

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