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TVR 2015 Nr. 25

Rückschnitt einer grossen Weide, Vorrang des TG NHG gegenüber dem FlGG


§ 5 Abs. 2 FlGG, § 10 TG NHG


In der Regel haben mit Bezug auf geschützte Objekte die Regelungen nach TG NHG Vorrang gegenüber den Bestimmungen der Flurgesetzgebung. Dies bedingt aber in jedem Fall, dass die Unterschutzstellung nach TG NHG nachgewiesen werden kann.


Z ist Eigentümerin der Liegenschaft Nr. XX im Grundbuch T. Im nördlichen Teil der Liegenschaft Nr. XX stehen zwei grosse Weiden, wobei die Liegenschaft an dieser Stelle ungefähr eine Breite von 14,5 m aufweist. Der Grenzabstand der einen Weide im östlichen Teil bemisst sich auf 1,45 m zur Ostgrenze, im westlichen Teil beträgt der Grenzabstand der anderen Weide zur Westgrenze 2,20 m. In der Folge beschloss die Flurkommission T, dass spätestens am 31. März 2014 sämtliche Pflanzungen auf der Liegenschaft Nr. XX entlang der gesamten Grenze zu den Grundstücken Nrn. PP, YY und ZZ zu entfernen oder auf eine Höhe zurückzuschneiden seien, die dem Doppelten ihres Grenzabstandes entsprächen. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das DIV ab, worauf Z mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht gelangte, das ebenfalls abweist.

2.
2.1
2.1.1 Laut § 5 Abs. 1 FlGG dürfen Bäume, Sträucher, Hecken, Lebhäge und ähnliche Pflanzungen sowie mehrjährige landwirtschaftliche Kulturen nie höher gehalten werden als das Doppelte ihres Grenzabstandes. Beträgt der Grenzabstand mindestens 10 m, besteht keine Beschränkung der Höhe (§ 5 Abs. 2 FlGG). Bei Pflanzungen, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, kann der Eigentümer des betroffenen Nachbargrundstücks jederzeit die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verlangen (§ 8 Abs. 1 FlGG). Sind Abweichungen von Abstandsvorschriften vereinbart worden, kann lediglich die Herstellung des vereinbarungsgemässen Zustandes verlangt werden. Rechtsnachfolgende sind nur an Vereinbarungen gebunden, die als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen sind (§ 9 FlGG).

2.1.2 Anlässlich des Augenscheins der Vorinstanz vom 18. Februar 2014 wurde der Grenzabstand der beiden Weiden gemessen. Die östliche Weide weist gegenüber der Liegenschaft Nr. YY einen Grenzabstand von 1,45 m aus, der Abstand der westlichen Weide zur Liegenschaft Nr. PP beträgt 2,20 m. Während des Augenscheins der Delegation des Verwaltungsgerichts am 22. April 2015 anerkannte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin noch einmal ausdrücklich die Ergebnisse dieser Messung. Daraus ergibt sich die bereits von der Vorinstanz festgestellte und auch nicht bestrittene, nach Flurgesetz zulässige Höhe dieser beiden Weiden von 2,90 m bzw. 4,40 m. Da von Seiten der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wird, es bestünden andere Abmachungen, kann somit als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass die von der Vorinstanz festgelegte Schnitthöhe im Sinne des FlGG rechtens ist.

2.2
2.2.1 Die Beschwerdeführerin machte aber geltend, dass die beiden Weiden auf ihrer Liegenschaft unter Schutz gestellt worden seien, weshalb das Flurgesetz keine Anwendung finde. In diesem Zusammenhang ist die Frage zu beurteilen, ob die Be­stimmungen des TG NHG bzw. die gestützt darauf erlassenen Pläne und Einzelanordnungen zwingend sind und in jedem Fall den Bestimmungen des FlGG vorgehen. Laut § 7 Abs. 1 TG NHG sind Eingriffe in geschützte Objekte bewilligungspflichtig. Die Gemeinden haben den Schutz und die Pflege erhaltenswerter Objekte in erster Linie durch Reglemente und Nutzungspläne nach dem Baugesetz zu schützen. Gegebenenfalls sind Anordnungen über erhaltenswerte Einzelobjekte durch Entscheide zu treffen (§ 10 TG NHG). Da in der Regel ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, wenn Objekte durch Planung oder Einzelunterschutzstellung im Sinne des TG NHG geschützt werden, wird im Rahmen einer Interessenabwägung die Durchsetzung des FlGG, welche letztlich auf subjektivem privatem Interesse eines Nachbarn beruht, „hinten anzustehen“ haben. Ganz ausgeschlossen ist aber der Vorrang des FlGG nicht. Der Frage braucht jedoch nicht abschliessend nachgegangen zu werden, da - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen - die beiden Weiden nicht unter Schutz stehen.

2.2.2 - 2.2.5 (Ausführungen zur Frage, warum in concreto nicht von einer Unterschutzstellung ausgegangen werden konnte)

2.2.6 Auch wenn die beiden Weiden der Beschwerdeführerin gut sichtbar sind, können sie nicht als besonders schützenswert angesehen werden. Dies entspricht auch der Auffassung der verfahrensbeteiligten Gemeinde, die keine Intentionen hat, eine Unterschutzstellung an die Hand zu nehmen. Die ökologischen Ausgleichsmassnahmen innerhalb des Gestaltungsplanperimeters wurden (…) auf andere Weise umgesetzt. Nachdem aber festzustellen ist, dass die beiden sich auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin befindlichen Weiden nicht unter Schutz gestellt sind, haben die Vorinstanzen zu Recht entschieden, dass die Bäume im Sinne des FlGG unter Schnitt gehalten werden müssen.

Urteil des Verwaltungsgerichts VG.2014.229/E vom 11. November 2015

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