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TVR 2015 Nr. 29

Parteientschädigung für obsiegenden Versicherungsträger im Verfahren betreffend Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung


Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 96 ZPO, Art. 105 Abs. 2 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO


Ein Anspruch auf Parteientschädigung steht im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung auch dem obsiegenden Versicherungsträger zu, sofern er durch einen externen Anwalt vertreten ist. Da sich die Klägerin nicht anwaltlich vertreten liess, sind ihr keine ausserordentlichen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.


Mit Eingabe vom 7. August 2014 setzte die V AG die Stufenklage aus Kollektiv-Krankentaggeldversicherung gemäss VVG gegen die E fort und beantragte, diese sei zur Zahlung von Fr. 7‘212.60 nebst Zins zu verpflichten. Das Versicherungsgericht heisst die Klage gut.

Aus den Erwägungen:

4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO). Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass diese Bestimmung nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Parteientschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichts 4A_194/2010 vom 17. November 2010, E. 2.2.1, nicht publiziert in BGE 137 III 47). Der obsiegenden Partei ist grundsätzlich eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 80 Abs. 1 VRG i. V. mit Art. 95 Abs. 1 lit. b und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 i. V. mit Art. 96 ZPO). Nach der zu aArt. 47 Abs. 3 VAG ergangenen, weiterhin gültigen höchstrichterlichen Rechtsprechung steht ein solcher Anspruch im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung auch dem obsiegenden Versicherungsträger zu, sofern er durch einen externen Anwalt vertreten ist (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010 E. 2.2.1 [nicht publiziert in BGE 137 III 47]; Urteil des Bundesgerichts 5C.244/2000 vom 9. Januar 2001 E. 5 mit Hinweisen). Da sich die Klägerin nicht anwaltlich vertreten liess, sind ihr keine ausserordentlichen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Entscheid des Versicherungsgerichts VV.2013.295/E vom 4. März 2015

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