Skip to main content

TVR 2015 Nr. 3

Gemeindeabstimmung über Referendum, wenn der entsprechende Erlass widerrufen wurde


Art. 59 b BPR, Art. 34 Abs. 2 BV, § 100 Abs. 1 StWG


Im kantonalen Recht besteht keine Rechtsgrundlage, gemäss welcher nach Zustandekommen eines fakultativen Referendums eine Gemeindeabstimmung sogar dann stattzufinden hätte, wenn der entsprechende Erlass widerrufen wurde (E. 2.2). Eine Verletzung des Stimmrechts in Folge der mangels Sachvorlage hinfällig gewordenen Gemeindeabstimmung ist nicht ersichtlich (E. 2.4).


Vom 4. bis 23. April 2014 brachte der Gemeinderat W eine geringfügige Zonenplanänderung zur öffentlichen Auflage. Von einer W selbst gehörenden Parzelle sollten Teilflächen, die als Flurweg genutzt und keiner Zone zugewiesen waren, neu den „Strassen und Wegen innerhalb von Bauzonen“ zugewiesen werden. Auslöser dafür war ein Projekt für ein Geothermiekraftwerk. Gegen diese Zonenplanänderung erhob unter anderen auch M am 22. April 2014 Einsprache. Ebenfalls am 22. April 2014 wurde beim Gemeinderat W ein „Referendum gegen die Zonenplanänderung“ eingereicht, welches mit 251 gültigen Unterschriften rechtsgültig zustande gekommen war. Am 1. Mai 2014 trat das revidierte RPG in Kraft, was zur Folge hat, dass die Kantone bis zur Anpassung ihrer Richtpläne an das geänderte Bundesrecht innert maximal fünf Jahren Einzonungen nur dann genehmigen dürfen, wenn mindestens die gleiche Fläche ausgezont wird oder eine derartige Auszonung mit dem gleichen Entscheid erfolgt (sogenanntes Moratorium). Da eine kantonale Genehmigung der geringfügigen Zonenplanänderung vor dem 1. Mai 2014 aufgrund der Einsprachen und des ergriffenen Referendums nicht mehr möglich war, entschied der Gemeinderat W, den Beschluss auf Vornahme der geringfügigen Zonenplanänderung zu widerrufen. Gleichzeitig wurden die gegen die Änderung des Zonenplans erhobenen Einsprachen und das Referendum als gegenstandslos geworden am Protokoll abgeschrieben. Dagegen erhob M am 20. September 2014 Rekurs beim DBU und beantragte die Feststellung, dass der Beschluss des Gemeinderates vom 11. August 2014 nichtig sei. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 10. Dezember 2014 trat das DBU auf den Rekurs nicht ein. Im Weiteren reichte M mit Eingabe vom 20. September 2014 Rekurs beim DIV ein und verlangte ebenfalls, es sei festzustellen, dass der Beschluss des Gemeinderates vom 11. August 2014 nichtig sei. Mit Entscheid vom 18. November 2014 wies das DIV den Rekurs ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde weist das Verwaltungsgericht ebenfalls ab.

Aus den Erwägungen:

2.2 § 100 Abs. 1 StWG beschränkt die Rechtsfolgen einer Stimmrechtsbeschwerde auf die Aufhebung einer Wahl oder Abstimmung, wenn die gerügten Rechtsverletzungen nach Art und Umfang geeignet waren, das Resultat entscheidend zu beeinflussen. Bei nicht entscheidbeeinflussenden Rechtsverletzungen bleibt es bei einer formellen Feststellung der Rechtsverletzung (Abs. 2 von § 100 StWG). Im kantonalen Recht besteht also keine Rechtsgrundlage, wonach nach Zustandekommen eines fakultativen Referendums eine Gemeindeabstimmung sogar dann stattzufinden hätte, wenn der entsprechende Erlass widerrufen wurde. Eine Stimmrechtsverletzung liegt vielmehr nur dann vor, wenn die Resultate von tatsächlich durchgeführten Abstimmungen oder Wahlen durch unbotmässiges Verhalten der zuständigen staatlichen Stellen beeinflusst wurde. Auch die BV beschränkt sich in Art. 34 Abs. 1 darauf, die politischen Rechte zu gewährleisten. Gemäss Abs. 2 von Art. 34 BV schützt die Garantie der politischen Rechte die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. Im vorliegenden Fall wurde diese Garantie jedoch nicht verletzt und Art. 34 Abs. 2 BV umfasst denn auch nicht den Anspruch, an einer Referendumsabstimmung teilnehmen zu können, selbst wenn eine entsprechende Sachvorlage nicht mehr existiert.

2.3 Die verfahrensbeteiligte Gemeinde hat denn auch nicht das Referendum, sondern die beabsichtigte Änderung des Zonenplans widerrufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellen Zonenpläne Anordnungen besonderer Natur dar, die zwischen Rechtssatz und Verfügung stehen (BGE 106 Ia 383 E. 3.b). Eine solche Allgemeinverfügung kann nachträglich grundsätzlich aufgehoben werden, wenn der Aufhebung nicht inzwischen entstandene, schützenswerte Rechtspositionen entgegenstehen. Diesbezüglich hat das DBU in seinem Entscheid vom 10. Dezember 2014 in Anwendung von § 23 VRG denn auch zu Recht festgestellt, dass der Entscheid der verfahrensbeteiligten Gemeinde aufgrund der Einsprachen (und des ergriffenen Referendums) nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Zudem haben sich aufgrund des revidierten RPG die Rechtslage und die Rahmenbedingungen geändert. Sowohl die Einsprachen wie auch das Referendum haben sich zudem gegen die Zonenänderung gerichtet. Mit dem Widerruf des Zonenplans hat die verfahrensbeteiligte Gemeinde auf eine Umzonung verzichtet. Die beteiligten Personen haben aus dem Widerruf somit keinerlei Rechtsnachteile erlitten. Der Widerruf war daher ohne Weiteres zulässig, was vom DBU rechtskräftig festgestellt worden ist.

2.4 Soweit die Beschwerdeführerin im weiteren Bestimmungen des BPR zitiert und eine auch für Gemeinden geltende einheitliche Rechtsanwendung einfordert, kann ihr nicht gefolgt werden. Das BPR regelt einzig die Abstimmungen des Bundes und ist auf kommunale Abstimmungen klarerweise nicht anwendbar. Art. 59b BPR bestimmt zudem lediglich, dass ein Referendum nicht zurückgezogen werden kann. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um den Rückzug des Referendums, sondern um einen Widerruf der dem Referendum unterstellten Sachvorlage. Daran ändert auch nichts, dass es der verfahrensbeteiligten Gemeinde weiterhin möglich ist, mittels einer Zonenplanänderung die verkehrsmässige Erschliessung der Parzelle zu gewährleisten. Bei einer erneuten Zonenplanänderung würden wiederum die gleichen Rechtsmittel und die Möglichkeit eines Referendums offen stehen. Eine Verletzung des Stimmrechts in Folge der mangels Sachvorlage hinfällig gewordenen Gemeindeabstimmung ist somit nicht ersichtlich.

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2014.253/E vom 8. Juli 2015

Das Bundesgericht hat eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 1C_387/2015 vom 13. November 2015 abgewiesen.

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.