TVR 2015 Nr. 32
Kostenvorschuss und Gesuch um unentgeltliche Prozessführung; Fristwiederherstellung bei gesundheitlichen Einschränkungen
Art. 41 ATSG, § 79 VRG, § 81 VRG
1. Zwar kann ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt eines laufenden Verfahrens, also auch nachträglich, eingereicht werden. Wird das Gesuch jedoch erst nach der für die Leistung eines Kostenvorschusses angesetzten Frist gestellt, ist es als verspätet anzusehen und vermag insbesondere nicht die Folgen einer Nichtleistung des Kostenvorschusses, das heisst das Nichteintreten auf die Beschwerde, zu vereiteln (E. 2).
2. Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung bei Krankheit (E. 3).
Am 6. Oktober 2014 wies die IV-Stelle ein Leistungsbegehren von A ab. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2014 erhob A dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache der gesetzlichen IV-Leistungen. Am 24. Dezember 2014 wurde A vom verfahrensleitenden Vizegerichtspräsidenten zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 700.-- innert zehn Tagen aufgefordert. Am 13. Januar 2015 verlangte sie telefonisch die Zustellung des Formulars betreffend unentgeltliche Prozessführung. Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 wurde A vom Vizegerichtspräsidenten darüber in Kenntnis gesetzt, dass die 10-tägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes am 12. Januar 2015 abgelaufen, bis zum heutigen Tag kein Kostenvorschuss eingegangen sei und auch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung verspätet wäre. Das Verwaltungsgericht beabsichtige deshalb, einen kostenpflichtigen Nichteintretensentscheid zu erlassen. Am 18. Februar 2015 liess A innert angesetzter Frist über die Sozialen Dienste F eine mit 2. Februar 2015 datierte handschriftliche Stellungnahme einreichen. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, rechtzeitig auf das gerichtliche Schreiben zu reagieren. So habe sie seit September 2014 starke Magen-Darm-Probleme. Das Verwaltungsgericht tritt nicht auf die Beschwerde ein.
Aus den Erwägungen:
2.
2.1 Mit Schreiben vom 24. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführerin vom verfahrensleitenden Vizegerichtspräsidenten eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert zehn Tagen angesetzt. Diese Frist lief - unter Berücksichtigung des vom 18. Dezember 2014 bis und mit 2. Januar 2015 dauernden Fristenstillstandes (vgl. Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) - am 12. Januar 2015 ab. Innert dieser Frist wurde der Kostenvorschuss unbestrittenermassen nicht bezahlt.
Die Rechtsgrundlage für die Einforderung eines Kostenvorschusses findet sich in § 79 Abs. 1 VRG, der auch im sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gilt (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V. mit Art. 61 Satz 1 ATSG, sowie BGE 133 V 402 E. 3.4, Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 61 N. 35). Der Kostenvorschuss stellt eine Prozessvoraussetzung dar. Wird er nicht geleistet, ergeht ein Nichteintretensentscheid (Leitsätze TG 84 bis 88, VRG § 79, LS 1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_715/2007 vom 17. Juni 2008 E. 6 sowie § 79 Abs. 2 VRG). § 79 VRG stellt eine genügende formelle gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines Kostenvorschusses dar. Die Folgen der Nichtbezahlung sind darin ebenfalls geregelt. Eine Behörde ist unter keinem Titel verpflichtet, auf ein Rechtsmittel einzutreten, wenn eine Verfahrensvoraussetzung, wie sie die Leistung des Kostenvorschusses darstellt, nicht erfüllt wird, selbst wenn dies für die Partei schwerwiegende Folgen hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_450/2008 vom 1. Juli 2008 E. 2.3.4).
Vorliegend sind keine Umstände im Sinne von § 78 Abs. 2 VRG ersichtlich, die - für die Beurteilung einer Beschwerde gegen einen IV-Entscheid - von vornherein einen Verzicht auf amtliche Kosten und damit auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nahelegen würden (vgl. TVR 1994 Nr. 11). Auch öffentliche Interessen, aufgrund welcher ein materieller Entscheid zu fällen wäre, liegen keine vor (§ 79 Abs. 2 VRG). Nachdem der verlangte Kostenvorschuss von Fr. 700.-- nicht innert angesetzter Frist geleistet wurde und - wie nachfolgend dargestellt (E. 3) - kein Fristwiederherstellungsgrund gegeben ist, ist auf die Beschwerde bereits aus diesem Grunde nicht einzutreten.
2.2 Am 13. Januar 2015 - mithin nach Ablauf der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses am 12. Januar 2015 - ersuchte die Beschwerdeführerin telefonisch beim Versicherungsgericht um Zustellung des Formulars für die Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung. Wie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Januar 2015 vom verfahrensleitenden Vizegerichtspräsidenten mitgeteilt wurde, ist ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung grundsätzlich vor Ablauf der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses einzureichen oder vor Ablauf dieser Frist ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen, damit eine beschwerdeführende Partei gestützt auf einen allfälligen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung - sofern ein solcher überhaupt gegeben ist - von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses entbunden ist. Zwar kann ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt eines laufenden Verfahrens, also auch nachträglich, eingereicht werden (vgl. Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 167, sowie Plüss, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 16 N. 61). Der Beschwerdeführerin wurde aber eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt mit der gleichzeitigen Androhung, dass sie bei nicht fristgerechter Bezahlung mit einem kostenpflichtigen Nichteintretensentscheid des Gerichts zu rechnen habe. Der Beschwerdeführerin standen somit zwei Möglichkeiten offen, darauf zu reagieren: Einerseits hätte sie den Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlen können oder andererseits hätte sie sich mittels rechtzeitiger Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung von der auferlegten Kostenvorschusspflicht befreien lassen können (vgl. Plüss, a.a.O., § 16 N. 61). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) hätte sie aber in jedem Fall innerhalb der angesetzten Frist reagieren müssen. Wer nachweislich bereits alle Fristen verpasst hat, kann nicht nachträglich ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung einreichen, um diese Fristen zu umgehen (TVR 1999 Nr. 8, E. d). Wird das Gesuch erst nach der für die Leistung des Kostenvorschusses angesetzten Frist gestellt, ist es als verspätet anzusehen und vermag insbesondere nicht die Folgen einer Nichtleistung des Kostenvorschusses, das heisst das Nichteintreten auf die Beschwerde, zu vereiteln.
Die Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung nach dem 12. Januar 2015 wäre somit - wie dies der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 15. Januar 2015 mitgeteilt wurde - von vornherein verspätet gewesen und hätte die Folgen der nicht fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses nicht verhindern können. Entsprechend erübrigte es sich auch, ihr das telefonisch angeforderte Gesuchsformular betreffend die unentgeltliche Prozessführung zuzustellen. Nachdem - wie nachfolgend dargestellt (E. 3) - kein Fristwiederherstellungsgrund gegeben ist, ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht auf die Beschwerde einzutreten.
2.3 (…)
3.
3.1 Mit ihrem am 18. Februar 2015 eingereichten Schreiben vom 2. Februar 2015 stellt die Beschwerdeführerin zumindest sinngemäss ein Fristwiederherstellungsgesuch. Dabei macht sie geltend, dass sie sich aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme nicht um das Schreiben des Gerichts (gemeint ist wohl die Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses vom 24. Dezember 2014, mit welcher sie auch zur Darlegung angehalten wurde, wann die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2014 von ihr erhalten worden sei) habe kümmern können. Seit September (2014) leide sie „extrem“ an Magen-Darm-Problemen. So sei sie zweimal ambulant und einmal stationär im Kantonsspital Frauenfeld gewesen und kurz vor einem Darmverschluss gestanden. (…)
3.2
3.2.1 Nach Art. 41 ATSG (der auch für die Beschwerdefrist gilt, vgl. Art. 60 Abs. 2 ATSG) wird eine versäumte Frist wieder hergestellt, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln. Das Gesuch ist unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (Art. 41 ATSG). Das Gesetz lässt eine Fristwiederherstellung nur zu, wenn der Partei kein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 119 V 255 E. 2a). Ein Verschulden schliesst die Fristwiederherstellung also aus, sodass davon auszugehen ist, dass strengere Voraussetzungen bestehen als etwa bei Geltung der ZPO, die eine Fristwiederherstellung auch bei leichter Fahrlässigkeit noch zulässt (vgl. Lendfers, Eintretensfragen im kantonalen Beschwerdeverfahren - ein Blick auf einige Klippen, in: Kieser/Lendfers [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2012, St. Gallen 2013, S. 252).
3.2.2 Entschuldbare Gründe liegen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur vor, wenn die säumige Person aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen, und wenn ihr auch keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist. Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht handeln (vgl. Urteil des EVG H 44/05 vom 11. April 2005 E. 2.1, mit Hinweisen, sowie Kieser, a.a.O., Art. 41 N. 6 ff.).
3.2.3 Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung einer Frist führendes Hindernis sein, doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Person oder ihre Vertretung durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3). Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln, wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters, verunmöglichte. Die Erkrankung hört auf, ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 41 ATSG zu sein, sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, die Rechtshandlung selber vorzunehmen oder die als notwendig erkennbare Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (BGE 119 II 86 E. 2a mit Hinweisen, 112 V 255).
3.2.4 Eine Wiederherstellung zugelassen wurde etwa bei einem an einer schweren Lungenentzündung erkrankten und hospitalisierten Versicherten oder bei einer Person, die wegen schwerer nachoperativer Blutungen massive zerebrale Veränderungen aufwies, intellektuell stark beeinträchtigt und daher während der gesamten Rechtsmittelfrist weder fähig war, selber Beschwerde zu erheben, noch sich bewusst werden konnte, dass sie jemanden mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen (BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen; in HAVE 2007 S. 317 zusammengefasstes Urteil des EVG C 272/03 vom 9. Juli 2004 E. 2.2).
Nicht gewährt wurde die Wiederherstellung dagegen in Fällen eines immobilisierten rechten Armes und einer schweren Grippe, wo keine objektiv belegten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Rechtsuchende nicht im Stande gewesen wäre, trotz der Behinderung fristgerecht zu handeln oder nötigenfalls einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu betrauen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1060/2010 vom 23. Februar 2011 E. 2, mit weiteren Hinweisen).
3.3 Die von der Beschwerdeführerin angeführten Umstände in Form gesundheitlicher Probleme stellen - sowohl hinsichtlich der verspäteten Beschwerdeerhebung als auch hinsichtlich der verpassten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bzw. zur rechtzeitigen Stellung eines Gesuches um unentgeltliche Prozessführung - keinen Wiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 41 i.V. mit Art. 60 Abs. 2 ATSG dar.
So macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie seit September 2014 an extremen Magen-Darm-Problemen leide und zweimal ambulant sowie einmal stationär im Kantonsspital Frauenfeld gewesen sei. Auch unter Berücksichtigung der von ihr geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb sie nicht rechtzeitig hätte Beschwerde erheben bzw. innert angesetzter Frist den einverlangten Kostenvorschuss oder ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung hätte stellen können. Es wäre ihr sowohl objektiv als auch subjektiv ohne weiteres zuzumuten und möglich gewesen, rechtzeitig zumindest eine Drittperson, so zum Beispiel einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin oder die zuständige Mitarbeiterin der Sozialen Dienste F, mit ihrer Interessenwahrung zu beauftragen. Selbst wenn die zuständige Mitarbeiterin der Sozialen Dienste über die Festtage ferienhalber abwesend gewesen wäre und die Sozialen Dienste während dieser Zeit geschlossen gewesen wären, hätte die Beschwerdeführerin nach den Feiertagen, das heisst spätestens ab 4. Januar 2015, bis 12. Januar 2015 (Fristablauf) noch genügend Zeit gehabt, um dort vorstellig zu werden.
3.4 Daran ändern auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Berichte und Arztzeugnisse nichts. In der „medizinischen Bestätigung“ von Dr. med. T vom 12. Februar 2015 erklärt die behandelnde Ärztin, dass die Beschwerdeführerin seit 6. Oktober 2014 aufgrund massiver Nebenwirkungen von Medikamenten, wobei es auch zu einem Spitalaufenthalt gekommen sei, „administrative Arbeiten für die IV“ nicht habe erledigen können. Eine Begründung, weshalb eine Erledigung dieser „administrativen Arbeiten“ nicht möglich gewesen sein sollte oder weshalb die Beschwerdeführerin nicht wenigstens eine Drittperson mit der Interessenwahrung hätte betrauen können, wird in der „medizinischen Bestätigung“ von Dr. T nicht genannt. Dieses Schreiben wurde offensichtlich aus prozessualen Gründen im Hinblick auf das vorliegende Beschwerdeverfahren verfasst. Auffallend ist auch, dass die Bestätigung ausgerechnet für den Zeitraum ab 6. Oktober 2014, das heisst ab dem Datum der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2014, ausgestellt wurde. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass Hausärzte und behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifelsfall erfahrungsgemäss eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_1061/2009 vom 11. März 2010 E. 5.2.2). Die Beweiskraft der medizinischen Bestätigung von Dr. T vom 12. Februar 2015 ist daher entsprechend zu relativieren und diese Bestätigung ist für die Beurteilung des Fristwiederherstellungsgesuchs nicht weiter ausschlaggebend. Dasselbe gilt für das Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis von Dr. T vom 14. November 2014, mit welchem der Beschwerdeführerin lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 100% für den Zeitraum vom 12. November 2014 bis 25. November 2014 bescheinigt wurde. Über die Fähigkeit und Zumutbarkeit, gerichtliche Eingaben zu verfassen oder eine Drittperson mit der Interessenwahrung zu beauftragen, sagt dies nichts aus. Nichts zu ihren Gunsten vermag die Beschwerdeführerin auch aus dem Austrittsbericht des Kantonsspitals D, Chirurgische Klinik, vom 8./11. November 2014 abzuleiten. Daraus ergibt sich, dass sie vom 6. bis 8. November 2014 stationär in der Chirurgischen Klinik hospitalisiert war. Als Hauptdiagnose wurde eine chronische Obstipation, vermutlich medikamenten-induziert, gestellt. In diesem Austrittsbericht wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100% für den Zeitraum vom 6. bis 12. November 2014 attestiert. Allerdings wurde ebenfalls festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 8. November 2014 „in gutem Allgemeinzustand“ in die häusliche Umgebung und in die hausärztliche Weiterbetreuung entlassen werden konnte. Dem Austrittsbericht lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sein sollte, innert gesetzlicher Frist Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2014 zu erheben bzw. innert der gerichtlich angesetzten Frist den Kostenvorschuss von Fr. 700.-- zu leisten, innert dieser Frist ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu stellen oder innert diesen Fristen eine Drittperson mit der Interessenwahrung zu betrauen. (…)
Entscheid des Versicherungsgerichts VV.2014.260/E vom 8. April 2015