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TVR 2015 Nr. 35

Versicherter Verdienst bei unterjährigem Arbeitsverhältnis


Art. 15 Abs. 1 UVG, Art. 22 Abs. 4 UVV


Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn für die Bemessung des versicherten Verdienstes in der Regel auf ein volles Jahr umgerechnet (Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV). Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung jedoch auf die vorgesehene Dauer beschränkt. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu, in welchem der Versicherte jeweils nur während wenigen Monaten pro Jahr in der Schweiz gearbeitet hat, die restliche Zeit aber im Ausland verbrachte. Massgebend ist die bisherigen Erwerbsbiographie.


A arbeitete seit dem 27. Februar 2007 als Hilfsschreiner bei der Firma F, als er am 16. März 2007 von einem Rollgerüst fiel und sich dabei einen Bruch des Fussgelenkes zuzog. Im Unfallzeitpunkt war A bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, welche nach dem Unfall die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbrachte. Am 20. Januar 2008 stellte sie ihre Taggeldleistungen wieder ein. Am 3. September 2009 vertrat sich A den rechten Fuss, konnte nach vorübergehender Arbeitsunfähigkeit seine Arbeit jedoch wieder zu 100% aufnehmen. Mit Schadenmeldung vom 4. Oktober 2011 wurde der Suva ein am 22. September 2011 erfolgter Rückfall zum Unfall vom 16. März 2007 gemeldet. Ab dem 21. November 2011 wurde A eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Per 30. Juni 2014 stellte die Suva die Heilungskosten- und Taggeldleistungen ein, da bei A keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei. Mit Verfügung vom 29. Juli 2014 sprach die Suva A ab dem 1. Juli 2014 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 19% und einen versicherten Jahresverdienst von Fr. 62‘887.-- eine Invalidenrente zu. Eine von A dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 23. September 2014 ab. Dagegen erhob A Beschwerde. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügt das Versicherungsgericht eine reformatio in peius, hebt den angefochtenen Entscheid auf und spricht A ab dem 1. Juli 2014 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 298.10 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 18% und einen versicherten Jahresverdienst von Fr. 24‘840.-- zu.

Aus den Erwägungen:

2. - 5. (Beurteilung der Unfallfolgen und Berechnung eines Invaliditätsgrades von 18%, dies bei einem Valideneinkommen von Fr. 66‘524.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 54‘818.--)

6.
6.1
6.1.1 Gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG werden Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen. In zeitlicher Hinsicht ist in der Regel der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn massgebend (Art. 15 Abs. 2 UVG). Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet (Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV). Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung jedoch auf die vorgesehene Dauer beschränkt (Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV).
Bei den Tatbeständen gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 2 und 3 UVV handelt es sich um Abweichungen vom Grundsatz, dass der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn für die Rentenberechnung massgebend ist. Diese Sonderregeln verlangen einerseits, dass - bei unterjährigem Arbeitsverhältnis - der nicht während eines ganzen Jahres geflossene Lohn auf ein Jahreseinkommen umgerechnet wird (Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV), beschränken aber anderseits bei zum Voraus befristeten Beschäftigungen die Umrechnung auf die Dauer der befristeten Beschäftigung (Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV). Sie regeln die Frage, ob der Verdienst auf ein volles Jahr umzurechnen oder der effektiv erzielte Verdienst während der beabsichtigten Beschäftigungsdauer anzurechnen ist. Dabei wird bei unbefristeten unterjährigen Arbeitsverhältnissen vermutet, dass die versicherte Person ganzjährig zu den gleichen Bedingungen gearbeitet hätte, weshalb die Umrechnung nach Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV auf zwölf Monate zu erfolgen hat, so beispielsweise bei Stellenwechsel, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Wechsel von selbständiger zu unselbständiger Erwerbstätigkeit. Bei versicherten Personen, die nur einen zeitlich begrenzten Teil des Jahres erwerbstätig sind, erfolgt keine Umrechnung, sondern es gilt als Verdienst derjenige während der vereinbarten Dauer, wie etwa bei Selbständigerwerbenden (z. B. Landwirte, Holzer), die sporadisch unselbständige Arbeit leisten (BGE 136 V 182 E. 2.2). Gemäss Rechtsprechung hängt die in Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV vorgesehene Limitierung auf die befristete Beschäftigung eng mit dem Äquivalenzprinzip zwischen versichertem Verdienst und Prämienordnung zusammen, indem befristet Beschäftigte nur Prämien auf demjenigen Lohn zu entrichten haben, den sie während ihrer Beschäftigungsdauer effektiv erzielen, und nicht aufgrund eines hypothetischen, hochgerechneten Jahreseinkommens (BGE 136 V 182 E. 2.3).
Entscheidendes Kriterium für eine von Art. 15 Abs. 2 UVG abweichende Ermittlung des versicherten Verdienstes bildet die infolge zeitlich reduzierter Erwerbstätigkeit eingetretene Verdiensteinbusse, indem die versicherte Person während einer gewissen Zeitspanne innerhalb der für die Bestimmung des versicherten Verdienstes massgebenden Periode keine Einkünfte hatte. Sie bezieht sich sowohl auf eine an eine bestimmte Jahreszeit gebundene Tätigkeit (z. B. Skilehrer, Bergführer, Bademeister) wie auch auf Tätigkeiten, die regelmässig während einer bestimmten Zeit im Jahr ausgeübt werden, ohne Absicht, diese über das im Voraus vereinbarte, zeitlich limitierte Mass hinaus auszudehnen. Bei Versicherten, die nacheinander in lückenlos sich unmittelbar folgenden Arbeitsverhältnissen tätig waren, kommt die Sonderregelung von Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV nicht zur Anwendung (BGE 136 V 182 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).

6.1.2 Nach der Rechtsprechung ist für die Ermittlung des versicherten Verdienstes die normale Beschäftigungsdauer entscheidend, welche aufgrund der bisherigen oder beabsichtigten künftigen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses festzustellen ist. Bei Versicherten, die einer unregelmässigen Beschäftigung nachgehen, erfolgt grundsätzlich keine Umrechnung im Sinne von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV, sondern wird der versicherte Verdienst aufgrund des innerhalb eines Jahres vor dem Unfall effektiv bezogenen Lohnes festgesetzt. Eine Anwendung von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV fällt höchstens dann in Betracht, wenn im Zeitpunkt des Unfalls die klare Absicht bestanden hat, eine ganzjährige Beschäftigung aufzunehmen, was vom Versicherten durch konkrete, bereits vor dem Unfall getroffene Vorkehren nachzuweisen ist (Urteil des EVG U 209/99 vom 9. November 2000 E. 2b). Für die Rentenbemessung sowohl von Versicherten, die im Zeitpunkt des Unfalles in einem überjährigen, wie auch für solche, die in einem unterjährigen Arbeitsverhältnis stehen, ist die - im Rahmen eines oder mehrerer Arbeitsverhältnisse ausgeübte - normale Dauer der Beschäftigung massgeblich. Diese richtet sich nach der bisherigen oder beabsichtigten künftigen Ausgestaltung der Erwerbsbiographie (BGE 138 V 106 E. 5.4.5). Ist aus einer allenfalls auch im Ausland absolvierten Erwerbsbiographie ersichtlich, dass die versicherte Person längere Zeiten keiner Erwerbstätigkeit nachging, so ist nicht davon auszugehen, dass die normale Beschäftigungsdauer dieser Person einer unbefristeten Tätigkeit entspricht (BGE 138 V 106 E. 7.3).

6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer wohnt nach eigenen Angaben seit 14 Jahren in Thailand. Gelegentlich habe er in der Schweiz gearbeitet. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer lediglich während einigen Monaten pro Jahr in der Schweiz gearbeitet hat, dies jeweils hauptsächlich im Frühling, Sommer oder Herbst. So war der Beschwerdeführer in den Jahren 2002 und 2003 zwar noch ganzjährig selbständig erwerbstätig, in den Jahren 2004 und 2005 jedoch in der Schweiz nicht mehr, im Jahre 2006 während zwei Monaten, im Jahre 2007 während neun Monaten, 2008 überhaupt nicht, 2009 während drei Monaten (ohne die zu vernachlässigende Anstellung bei der Q AG, bei welcher der Beschwerdeführer lediglich ein Einkommen von Fr. 258.-- erzielte), 2010 während sechs Monaten und 2011 während sieben Monaten. Mit Blick auf die in E-Mails des Beschwerdeführers geschilderten Schwierigkeiten, in Thailand einer Arbeit nachzugehen, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während den restlichen Monaten der Jahre 2004 bis 2011 in Thailand gearbeitet hat.

6.2.2 Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer also in den Jahren vor dem Unfall jeweils ausschliesslich als saisonaler Temporärarbeitnehmer während einiger Monate in der Schweiz tätig war, ist davon auszugehen, dass er zu jener Kategorie von Werktätigen gehörte, die gewohnheitsmässig nur während eines Teils des Jahres in einem versicherungspflichtigen (schweizerischen) Betrieb arbeiteten. Somit ist von einer Erwerbstätigkeit auszugehen, welche weder zur Anwendung von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV noch von Art. 24 Abs. 1 UVV Anlass geben kann, sondern zur Festsetzung des versicherten Verdienstes nach dem effektiv bezogenen, auf die vorgesehene Befristung bzw. auf die sich aus der bisherigen Erwerbsbiographie ergebenden normalen Beschäftigungsdauer (vgl. oben, E. 6.1.2) umgerechneten Lohn gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV führt (vgl. dazu auch BGE 136 V 182 E. 4.1).

6.2.3 Statt - wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat - auf das Jahreseinkommen abzustellen, bleibt die Berechnung des versicherten Verdienstes damit auf die mutmassliche Dauer der Beschäftigung bei der Firma F beschränkt, bei welcher der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Unfalls vom 16. März 2007 angestellt war.

6.2.4 Zwar gibt die F an, dass mit dem Beschwerdeführer ein „unbefristeter“ Arbeitsvertrag abgeschlossen worden sei. In Anbetracht der Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers bestehen jedoch Zweifel daran, dass er entgegen seinem Verhalten in früheren Jahren 2007 ganzjährig arbeiten wollte. Die Angabe der F auf der Schadenmeldung vom 22. März 2007 betreffend Arbeitsverhältnis genügt für den Nachweis einer beabsichtigten ganzjährigen Beschäftigungsdauer jedenfalls nicht.

6.2.5 Der Beschwerdeführer war in den Jahren vor seinem Unfall von 2002 bis 2006 während durchschnittlich fünf Monaten pro Jahr erwerbstätig. Auch nach seinem Unfall setzte der Beschwerdeführer seine unterjährige Arbeitstätigkeit fort und arbeitete in den Jahren nach seinem Unfall von 2008 bis 2011 noch während durchschnittlich vier Monaten pro Jahr.
Dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers sowie dem Lohnbeleg von Januar 2007 ist zu entnehmen, dass dieser im Jahre 2007 lediglich während drei Monaten voll erwerbstätig war, dies im Januar, August und September. In den Monaten Februar bis Juli 2007 erzielte der Beschwerdeführer lediglich ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 542.--, was einer Erwerbstätigkeit von durchschnittlich rund 10% pro Monat entspricht (542 x 12 / 2088 [Jahresarbeitszeit, Art. 6.2 GAV Decken- und Innenausbausysteme] / 30.01 [Bruttostundenlohn bei der Firma F inkl. 13. Monatslohn und Ferien-/Feiertagsentschädigung]). Der Beschwerdeführer war jedoch in jenem Jahr wohl aufgrund seines Unfalls während lediglich drei Monaten voll erwerbstätig. Das Jahr 2007 ist deshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers für die Berechnung seiner durchschnittlichen Erwerbsdauer nicht zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer war somit in den Jahren 2002 bis 2006 und 2008 bis 2011 während durchschnittlich 4,7 Monaten pro Jahr erwerbstätig. In Anbetracht der soeben aufgezeigten Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass dieser auch für das Jahr 2007 eine Erwerbstätigkeit während vier bis fünf Monaten beabsichtigte. Zu Gunsten des Beschwerdeführers wird vorliegend für das Jahr 2007 von einer geplanten Beschäftigung von fünf Monaten Dauer ausgegangen.

6.2.6 (…)

6.2.7 Unbehelflich sind auch die Einwände des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2015. Entgegen seiner Auffassung ist bei der Bemessung der massgeblichen Jahresarbeitszeit kein zusätzlicher Abzug für Ferien, medizinisch bedingte Abwesenheiten oder dergleichen vorzunehmen. Bei der Beurteilung der durchschnittlichen Erwerbsdauer ist das Verhältnis der Beschäftigungsmonate zum ganzen Jahr, das heisst zu zwölf Monaten, massgeblich, und zwar unabhängig davon, ob er während oder ausserhalb des Zeitraums, in welchem er arbeitstätig war, Ferien bezogen hat oder aus anderen Gründen (z. B. wegen einer Operation) vorübergehend nicht arbeitstätig war.

6.3 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt seines Unfalls vom 16. März 2007 bei der F zu einem Stundenlohn von Fr. 26.64 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) angestellt, was während der sich aus der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers ergebenden normalen bzw. durchschnittlichen Beschäftigungsdauer von fünf Monaten bei einer Jahresarbeitszeit von 2‘088 Stunden (Art. 6.2 GAV Decken- und Innenausbausysteme) ein Einkommen von Fr. 23‘177.-- ergab (26.64 x 2‘088 / 12 x 5).

6.4
6.4.1 Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV). Art. 24 Abs. 2 UVV bezweckt die Anpassung des versicherten Verdienstes an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich. Daraus folgt, dass im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV nicht jeder Bezug zur Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 UVV aufgehoben ist. Bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes ist vielmehr beim angestammten Arbeitsverhältnis anzuknüpfen und fallen Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Unfallereignis angetreten werden, ausser Betracht. Nicht anders verhält es sich, wenn zwischen dem Eintritt des versicherten Ereignisses und der Rentenfestsetzung nach Art. 24 Abs. 2 UVV eine berufliche Veränderung oder Karriereschritte zu höherem Einkommen führen oder ein neues Arbeitsverhältnis mit anderem Lohnniveau angetreten wird. Es handelt sich dabei um Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen, die bei der Bemessung des für die Rentenberechnung massgebenden Verdienstes ausser Acht zu bleiben haben (BGE 127 V 165 E. 3b). Art. 24 Abs. 2 UVV ist nicht nur bei langdauernder Heilbehandlung anwendbar, sondern auch in jenen Fällen, in denen der Unfall zunächst ohne Rentenzusprache abgeschlossen werden konnte und die andauernde Erwerbseinbusse erst nach einem Rückfall oder infolge von Spätfolgen eintritt (Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 19. August 2011 E. 3.1.2). Bei der Anpassung des versicherten Verdienstes an die normale Lohnentwicklung ist nach der Rechtsprechung auf die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich und nicht auf die Lohnentwicklung beim konkreten Arbeitgeber abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2009 vom 27. April 2009 E. 5.3).

6.4.2 Der Rentenbeginn (1. Juli 2014) erfolgte vorliegend bezogen auf den Unfall vom 16. März 2007 mehr als fünf Jahre später. Der Unfall vom 16. März 2007 wurde zunächst ohne Rentenzusprache abgeschlossen, die Erwerbseinbusse des Beschwerdeführers trat erst nach dem Rückfall vom 22. September 2011 ein. Der vorstehend in E. 6.3 für die Rentenfestsetzung nach den im Zeitpunkt des Unfalles vom 16. März 2007 tatsächlich gegebenen erwerblichen Verhältnissen ermittelte versicherte Verdienst ist deshalb, um Art. 24 Abs. 2 UVV Rechnung zu tragen, für das Jahr vor dem Rentenbeginn an die statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich anzupassen.

6.4.3 Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Männern im Baugewerbe ergibt sich somit für das Jahr 2013 ausgehend von einer jährlichen Beschäftigungsdauer von fünf Monaten ein massgeblicher Verdienst von Fr. 24‘840.-- (23‘177 / 102.8 x 107.7 / 100 x 102.3 [vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2010, Neuchâtel 2011, S. 18; Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2013, Neuchâtel 2014, S. 20]).

6.5 Das massgebliche versicherte Einkommen des Beschwerdeführers ist damit auf Fr. 24‘840.-- festzusetzen. Der Einspracheentscheid vom 23. September 2014 ist diesbezüglich zu korrigieren.

Entscheid des Versicherungsgerichts VV.2014.277/E vom 17. Juni 2015

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