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TVR 2015 Nr. 8

Rechtzeitiges Gesuch als Leistungsvoraussetzung


§ 4 SchulgeldVO, § 5 Abs. 2 StipG


Unterliegt die Ausrichtung eines Schulgeldes der Bewilligungspflicht, so werden im Kanton Thurgau ohne rechtzeitiges Gesuch keine Beiträge des Kantons für den ausserkantonalen Schulbesuch ausgerichtet.


T absolvierte von Oktober 2008 bis Oktober 2011 am Ostschweizer Kinderspital in St. Gallen die dreijährige Ausbildung zur „dipl. Pflegefachfrau HF“ mit der Vertiefungsrichtung bzw. dem Zusatzdiplom „Kind, Jugendliche, Frau, Familie“ (KJFF). Das Schulgeld für die Ausbildung hatte sie selbst bezahlt. Mit Entscheid VG.2013.75/E vom 6. November 2013 entschied das Verwaltungsgericht in einem anderen, nicht T betreffenden Fall, dass es gestützt auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäss Art. 8 Abs. 1 BV nicht sachgerecht sei, wenn Studierenden, die vorgängig bereits eine Grundausbildung zur Fachfrau Gesundheit (FAGE) im Kanton St. Gallen absolviert hätten, das Schulgeld für die Ausbildung „dipl. Pflegefachfrau HF“ mit dem Zusatzdiplom KJFF bezahlt werde, nicht jedoch in allen anderen Fällen. Für eine solche Unterscheidung existierten keine sachlichen Gründe. Es könne keine Rolle spielen, aus welcher Schule eine Studentin komme oder welche Ausbildung sie vorweisen könne. Mit Blick auf das zitierte Urteil liess T beim Amt für Mittel- und Hochschulen des Kantons Thurgau (AMH) das Gesuch um Übernahme bzw. Rückerstattung des Schulgelds für die Ausbildung zur Pflegefachfrau HF von Oktober 2008 bis Oktober 2011 stellen. Dieses Gesuch lehnte das AMH ab. Das DFS bestätigte dies mit Rekursentscheid und das Verwaltungsgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2.3 (…) § 4 der SchulgeldVO hält unmissverständlich fest, dass ein Beitrag für eine Schule erstmals für jenes Studiensemester ausgerichtet wird, in welchem ein Gesuch eingereicht worden ist. Ein solches Gesuch hatte die Beschwerdeführerin aber - im Gegensatz zur Beschwerdeführerin im Fall VG.2013.75/E - nicht gestellt. Daher verweisen die Vorinstanzen zu Recht darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht nachträglich einen Anspruch auf Erstattung der Schulgeldkosten erhalten kann. Dieser Grundsatz von § 4 der Schulgeldverordnung wird im Übrigen auch im Stipendienrecht festgehalten, auf welches § 5 der SchulgeldVO ausdrücklich verweist (vgl. § 5 Abs. 2 StipG, der bestimmt, dass Beiträge erstmals für jenes Semester oder jenen Kurs zugesprochen werden, in welchem das Gesuch eingereicht worden ist). Unterliegt die Ausrichtung eines Schulgeldes - wie vorliegend - der Bewilligungspflicht, so werden im Kanton Thurgau ohne rechtzeitiges Gesuch keine Beiträge an ausserkantonale Schulbesuche bezahlt. Im Bereich der Leistungsverwaltung wird denn auch regelmässig von den Ansprechern verlangt, dass sie rechtzeitig geltend machen, welche Ansprüche sie gegenüber dem Staat erheben wollen. Zwar mag es auf den ersten Blick stossend erscheinen, dass der Beschwerdeführerin nun trotz VG.2013.75/E keine Ansprüche zustehen, doch liegt es in der Natur des Rechtsstaates, dass sich der Bürger für seine Ansprüche, sofern er sie denn für gegeben hält, rechtzeitig wehren muss. Eine nachträgliche Bewilligung bzw. Verpflichtung zur Übernahme der Schulgelder könnte daher nur dann in Frage kommen, wenn ein Revisionsgrund gegeben wäre, was jedoch bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall ist, denn eine Änderung der Rechtsprechung oder die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer behördlichen Praxis stellen in aller Regel keinen Revisionsgrund dar, ebenso wenig wie eine in der Zwischenzeit aufgetretene Rechtsänderung (Urteil des Bundesgerichts 9F_7/2008 vom 9. September 2008 E. 2.2). Mangels rechtzeitig gestelltem Gesuch besteht daher bei der Beschwerdeführerin kein (nachträglicher) Anspruch auf Schulgeld, auch nicht rückerstattungsweise, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2014.217/E vom 25. März 2015

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