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TVR 2016 Nr. 16

Brücke zur Ruine Altenburg; Standortgebundenheit, Interessenabwägung


Art. 24 RPG, § 4 Abs. 1 WNG


1. Eine den Gemeingebrauch übersteigende Nutzung des öffentlichen Wassers, namentlich die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen wie Stege und Brücken, bedarf einer Konzession und einer Baubewilligung des Kantons (E. 3.2).

2. Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone können bewilligt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Dabei ist eine relative Standortgebundenheit ausreichend. Die Prüfung der Standortgebundenheit ist jedoch unvollständig, wenn dabei keine Auseinandersetzung mit möglichen Alternativstandorten oder -lösungen stattgefunden hat (E. 3.3 und 4).


Die Altenburg, die älteste Burgruine im Kanton Thurgau, befindet sich auf dem Hochplateau „Burgstogg“. Bereits in den Jahren 1901 bis 1910 wurde sie teilweise ausgegraben, danach zerfielen die noch aus dem Boden ragenden Mauerteile jedoch zusehends. 2015 wurden Teile der Mauern saniert und rekonstruiert. Dazu wurde die Armee für den Bau einer Zufahrtspiste, eines Baustelleninstallationsplatzes, für die Hangsicherung und für den Bau einer Brücke beigezogen. Nachdem die Armee mit dem Bau der Naturholzbrücke begonnen hatte, reichte die PG Märstetten am 12./19. Mai 2014 ein Baugesuch für den „Wiederaufbau einer Naturholzbrücke und für Schutzmassnahmen gegen die Erosion“ ein, das im Amtsblatt Nr. 21/2014 publiziert und vom 23. Mai bis zum 11. Juni 2014 öffentlich aufgelegt wurde.
Die gegen das Bauvorhaben von der J erhobene Einsprache hiess das DBU am 30. November 2015 gut, soweit es darauf eintrat. Die Konzession und die Bewilligung für die bereits erstellte Naturholzbrücke wurden verweigert und die Politische Gemeinde Märstetten angewiesen, die Brücke bis zum 31. Dezember 2016 zurückzubauen.
Gegen diesen Entscheid erhob die Politische Gemeinde Märstetten Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Nach Durchführung eines Augenscheines hiess dieses die Beschwerde gut und wies die Angelegenheit zur Konzessions- und Bewilligungserteilung für die bereits erstellte Holzbrücke ans DBU zurück.

Aus den Erwägungen:

1.2 Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund der abgeschlossenen Personaldienstbarkeiten das Recht eingeräumt, die Ruine Altenburg zu sanieren und zu unterhalten sowie eine rampenartig auf den Burghügel führende Holzbrücke zu erstellen (bzw. die bestehende Holzbrücke zu belassen) und die von der vorgelagerten Waldstrasse zur Brücke führende Holzrückgasse als Zugang zu benützen. Die Beschwerdeführerin als dienstbarkeitsberechtigte Bauherrin ist deshalb in eigener Sache nach Art. 12 Abs. 1 NHG als betroffene Gemeinde beschwerdeberechtigt.

2. Die Altenburg stellt unbestrittenermassen ein erhaltenswertes Objekt im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 6 TG NHG dar, zu dessen Bewahrung der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften wie Bürgergemeinden (§ 1 Ziff. 3 GemG) verpflichtet sind (§ 3 TG NHG). Der Kanton hat die Verantwortung für die Erfüllung der damit zusammenhängenden Aufgaben dem Amt für Archäologie (§ 46 RRV NHG) übertragen. Nicht umstritten ist zudem, dass die Resultate der in den Jahren 2014 und 2015 vom Amt für Archäologie vorgenommenen Grabungen, Sanierungen und Rekonstruktionen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen. Jedoch stellt sich die Frage, wie der Zugang zum Burghügel sichergestellt werden soll.

3.
3.1 Beim Brunnenwiesenbach handelt es sich um ein öffentliches Wasser (§ 1 Abs. 3 WNG), das unter der Hoheit des Kantons steht (§ 1 Abs. 2 WNG).

3.2 § 4 Abs. 1 WNG sieht vor, dass eine den Gemeingebrauch übersteigende Nutzung des öffentlichen Wassers, namentlich die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen wie Stege und Brücken (§ 25 Ziff. 1 WNG), einer Konzession und einer Baubewilligung des Kantons bedarf (§ 15 Abs. 1 WNG). Die Bewilligung muss nach Art. 21 und Art. 22 Abs. 2 NHG, Art. 24 RPG, Art. 39 GschG, § 75 in Verbindung mit § 93 PBG, § 23 WBG und nach Art. 8 BGF beurteilt werden (§ 15 Abs. 2 WNG), wobei diese Aufzählung nicht abschliessend ist.

3.3 Nach Art. 24 RPG kann die Errichtung von Bauten und Anlagen bewilligt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (lit. a) und der Bewilligung keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Die Standortgebundenheit kann eine positive oder negative sein. Positiv standortgebunden ist eine Baute oder Anlage dann, wenn sie aus technischen oder betrieblichen Gründen oder aus Gründen der Bodenbeschaffenheit auf einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Das trifft auf die aus südwestlicher Richtung an den Burghügel herangeführte Brücke zu, auf der die Besucherinnen und Besucher über den Bach zur Ruine Altenburg gelangen können. Eine relative Standortgebundenheit ist ausreichend. Es ist demnach nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort infrage kommt (vgl. dazu auch Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 24 Rz. 8 ff.). Die Prüfung der Standortgebundenheit ist jedoch unvollständig, wenn dabei keine Auseinandersetzung mit möglichen Alternativstandorten oder -lösungen stattgefunden hat (BGE 134 II 219 E. 2.1; 120 Ib 400 E. 4.c).

4.
4.1 Anlässlich des Augenscheins konnte festgestellt werden, dass der alternative Burgruinenzugang über eine kleinere Brücke und über zusätzliche Wege verglichen mit der bereits erstellten Brücke nur Nachteile mit sich bringen würde. Die mit einer Spannweite von 16 m erstellte, rampenartig aufgebaute Holzbrücke überwindet eine Höhendifferenz von 3,5 m und führt direkt auf den Burghügel. Wie die Beschwerdeführerin, aber auch das Amt für Archäologie, dargelegt haben, steht die Brücke dort, wo auch früher eine Brücke gestanden haben muss und wo sich aus historischer Sicht der einzige Zugang zu der von mehreren Metern hohen Umgebungsmauern gesäumten Burganlage Altenburg befindet. Die 1,70 m breite Brücke ist breit genug, dass sie für von Begleitpersonen gestützten gehbehinderten Personen passierbar ist. Zudem kann sie für den Transport von Baumaterialien, Geräten und Baumaschinen zur Pflege der Altenburg benutzt werden, was den Bedürfnissen des Amtes für Archäologie entspricht. Dass die Dimensionierung der Brücke auch statisch bedingt war - wie die Beschwerdeführerin vorgebracht hat - mag zutreffen, wurde jedoch nicht weiter abgeklärt. Die Befürchtung des Forstamtes, im Falle einer nachträglichen Bewilligung der bereits erstellten Brücke könnte ihre Dimensionierung präjudiziellen Charakter erhalten, ist unbegründet, nachdem die als Besucher- und bei Bedarf als Baustellenzugang direkt auf den Burghügel hinaufführende Brücke aus funktionalen und bautechnischen Gründen so konzipiert wurde und nicht mit einer „gewöhnlichen“ Fussgängerbrücke über Bäche und Flüsse verglichen werden kann. Der Zugang zur Altenburg führt von der für den Motorfahrzeugverkehr gesperrten Waldstrasse über einen Trampelpfad zur Brücke, welche den Zugang zum Burghügel gewährleistet. Damit wird ein möglicher Besucherstrom anders als bei der Alternativroute mit einem nordöstlich installierten Burghügelweg kanalisiert und kein Durchgang von Süden nach Norden und umgekehrt geschaffen. Daher können Besucher auch nicht direkt vom Jakobsweg zur Altenburg gelangen. Die kleinere Brücke käme nach den von der Vorinstanz nicht bestrittenen Angaben der Beschwerdeführerin knapp über dem Hochwasserprofil zu liegen und würde südseits und vor allem nordseits des Brunnenwiesenbachs die Erstellung neuer Wege bedingen, wofür jedoch keine Dienstbarkeiten im Recht liegen. Zudem ist der Burghügel zu steil, sodass - egal von welcher Seite her - ein Weg oder ein Treppenaufgang zum Erklimmen des steilen Hügels erstellt werden müsste, was aufgrund der vorhandenen Erosion aber massgebliche Eingriffe baulicher oder technischer Natur bedingen und viel Platz benötigen würde. Sofern man auf diese baulichen Massnahmen verzichtet, würde dies zu einer verstärkten Erosion und zu einer massiven Abrutsch- und Verletzungsgefahr für die Besucher der Burg führen, was nicht zu tolerieren ist. Die auf Steinkörben abgestützte und mit einem einfachen Holzgeländer ausgestattete Brücke fügt sich als aus einheimischem Holz erstelltes Bauwerk in die weitgehend von einem gewöhnlichen Fichtenbestand geprägte, weder topographisch noch landschaftlich als „filigran“ in Erscheinung tretende Umgebung ein und ist von einiger Entfernung aus kaum sichtbar. Die Brücke wird zudem über einen bestehenden, unbefestigten Waldweg erschlossen. Sie tangiert kein Waldreservat, kein Schutzgebiet und kein schützenswertes Objekt im Wald, sie führt direkt auf den Burghügel und entspricht dem im Regionalen Waldplan vorgesehenen Erosions- und Naturschutz. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Brücke den Lebensraum oder Vernetzungskorridor der vorhandenen Erdkröten-, Bergmolch- und Feuersalamanderbestände beeinträchtigen würde. Auch das Wild, welches in den Wäldern lebt, wird durch die Brücke auf den Burghügel und von dem offenbar nicht gerade grossen Besucherstrom weder nachhaltig gefährdet, noch massgeblich gestört. Dass der Zugang zur Altenburg als wesentliches Kulturdenkmal gewährleistet sein muss, wird zudem zu Recht von keiner der Parteien infrage gestellt und der Wald ist grundsätzlich für die Allgemeinheit zugänglich (Art. 699 ZGB und Art. 14 Abs. 1 WaG).

4.2 Eine im Rahmen von Art. 24 RPG vorzunehmende Interessenabwägung ergibt somit, dass das öffentliche Interesse an einer landschafts-, naturschutz- und umweltverträglichen Zugänglichkeit zu den archäologisch und geschichtlich bedeutsamen Ausgrabungen auf dem Burghügel der Altenburg die Einzelinteressen der Verfahrensbeteiligten 1 bei weitem übersteigt. Ausserdem zöge die von der Vorinstanz kaum geprüfte, von der Verfahrensbeteiligten 1 anfänglich verworfene und erst im Nachhinein in widersprüchlicher Weise wiederum postulierte Erschliessungsalternative offensichtlich grössere Eingriffe in die Natur und die Landschaft nach sich und würde den - wohl eh schon bescheidenen - Besucherstrom auch nicht verringern. Das Forstamt bringt zudem auch nicht vor, dass ein Fall gemäss Art. 16 Abs. 1 WaG vorliegen würde und das Gefüge des Waldbestandes wird nicht beeinträchtigt (§ 15 Abs. 2 TG WaldG). Ein Rückbau der gut eingepassten und funktionellen Brücke wäre zudem unverhältnismässig. In Gutheissung der Beschwerde ist der Entscheid der Vorinstanz vom 30. November 2015 daher aufzuheben und die Angelegenheit ist zur Konzessions- und Bewilligungserteilung gemäss § 15 WNG für die bereits erstellte Holzbrücke gemäss nachträglichem Baugesuch der Beschwerdeführerin vom 12. Mai 2014 an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2015.234/E vom 26. Oktober 2016

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