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TVR 2016 Nr. 26

Unterstützungswohnsitz eines minderjährigen Kindes, Auslegung Art. 7 Abs. 2 ZUG


Art. 7 Abs. 2 ZUG


Auch im Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 2 ZUG bestimmt sich der Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kinds unabhängig von seinem Aufenthaltsort. Gelangt Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG mangels dauernder Fremdplatzierung nicht zur Anwendung, wohnt das nur vor­übergehend fremdplatzierte Kind im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ZUG bei jenem Elternteil, unter dessen Obhut es steht.


M, geboren 2002, wohnte mit seinen Eltern und seiner jüngeren Schwester in A, als sich seine Eltern 2014 trennten. Der Vater zog aus der ehelichen Wohnung aus und kam in B unter. Nach dem Auszug des Vaters zeigte sich die Mutter mit der Erziehung insbesondere ihres Sohns zunehmend überfordert. Mit Entscheid vom 21. April 2015 errichtete die KESB für M eine Erziehungsbeistandschaft. Per 26. Juli 2015 wurde M in einer in C wohnhaften Pflegefamilie platziert. Der Beistand beantragte am 26. Juni 2015 beim Sozialdienst der Politischen Gemeinde A, dem Wohnsitz der Mutter von M, eine subsidiäre Kostengutsprache für diese Platzierung. Die Fürsorgekommission A entsprach diesem Gesuch. Diese subsidiäre Kostengutsprache wurde von der Fürsorgekommission A mit Beschluss vom 3. Dezember 2015 per 15. November 2015 aufgehoben, da das Bezirksgericht mit Entscheid vom 16. November 2015 die elterliche Obhut über M neu dem Vater, der nach wie vor in B lebe, zugesprochen habe. Damit sei für die Kostentragung der Fremdplatzierung neu die Politische Gemeinde B zuständig. Mit Gesuch vom 23. November 2015 ersuchte der Beistand von M den Sozialdienst B um subsidiäre Kostengutsprache betreffend die Fremdplatzierung. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2015 lehnte die Sozialkommission B den Unterstützungsantrag ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, M sei dauernd in C fremdplatziert worden, da weder der Verbleib bei der Mutter noch beim Vater seiner Entwicklung förderlich gewesen sei. Er habe dementsprechend einen eigenen Unterstützungswohnsitz in der Politischen Gemeinde A begründet. Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess das DFS gut. Es qualifizierte die Unterbringung von M hierbei nicht als dauernde Fremdplatzierung. Das Verwaltungsgericht weist die hiergegen erhobene Beschwerde der Politischen Gemeinde B ab.

Aus den Erwägungen:

3.4 Da Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG vorliegend nicht anwendbar ist, bestimmt sich der Unterstützungswohnsitz von M nach Art. 7 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ZUG. Strittig und zu beurteilen ist der Unterstützungswohnsitz von M ab 16. November 2015, nachdem die Politische Gemeinde A die subsidiäre Kostengutsprache per 15. November 2015 aufgehoben hat. Zu jenem Zeitpunkt hatte - was unbestritten ist - die Mutter von M nach wie vor Wohnsitz in A und der Vater von M Wohnsitz in B. Weil die Eltern damit nicht über den gleichen Unterstützungswohnsitz verfügten und auch keinem Elternteil die elterliche Sorge entzogen war (Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 1 ZUG), bestimmt sich der Unterstützungswohnsitz von M nach Art. 7 Abs. 2 ZUG, das heisst, das minderjährige Kind teilt den Unterstützungswohnsitz des Elternteils, „bei dem es wohnt“. „Bei dem es wohnt“ bedeutet in diesem Zusammenhang aber nicht, bei dem es sich ständig aufhält. Auch im Anwendungsbereich von Abs. 2 von Art. 7 ZUG bestimmt sich der Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kinds, wie es die Grundregel von Abs. 1 von Art. 7 ZUG formuliert, „unabhängig von seinem Aufenthaltsort“. Gelangt Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG mangels „dauernder“ Fremdplatzierung nicht zur Anwendung, „wohnt“ das somit nur vorübergehend fremdplatzierte Kind im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ZUG bei jenem Elternteil, unter dessen Obhut es steht. Folglich befindet sich der Unterstützungswohnsitz von M ab 16. November 2015 aufgrund der Tatsache, dass das Bezirksgericht mit Entscheid vom 16. November 2015 die Umteilung der Obhut von der Mutter auf den Vater genehmigt hat, am Unterstützungswohnsitz seines Vaters. Aus der Vernehmlassung der Politischen Gemeinde A geht hervor, dass sich der Vater von M per 31. Januar 2016 von B abgemeldet hat, da er für sich und seinen Sohn eine Wohnung in A gefunden habe. Da sich der Unterstützungswohnsitz des Vaters bis 31. Januar 2016 in B befand, hat das DFS die Gemeinde B somit zu Recht verpflichtet, die Kosten für die Fremdplatzierung (subsidiär) zu übernehmen. Diese Pflicht endete allerdings am 31. Januar 2016.

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2016.39/E vom 17. August 2016

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