TVR 2016 Nr. 33
Auslegung der Begriffe „Heim“, „heimähnliche Institution“ etc.; Voraussetzung der subjektiven Heimbedürftigkeit; keine Anrechenbarkeit der Kosten einer Platzierungsorganisation
Art. 10 ELG, Art. 25 a ELV, § 6 Abs. 1 TG ELV
1. Auslegung von § 6 Abs. 1 Ziffn. 1 und 2 sowie § 5b Abs. 1 Ziff. 5 TG ELV bzw. der Begriffe „Heim“, „heimähnliche Institution“, „eine professionelle Betreuung garantierende Pflegefamilie“ und „andere Pflegefamilie“.
2. Am Erfordernis der subjektiven Heimbedürftigkeit ist festzuhalten (E. 3.4).
3. Nur die Kosten für Hotellerie und Betreuung werden ersetzt (E. 3.5).
4. Die Kosten der Platzierungsorganisation sind nicht anrechenbar (E. 3.6 f.).
A, geboren 2009, ist die Tochter von L, welche zu ihrer Rente der Invalidenversicherung Ergänzungsleistungen bezieht. A lebt bei der Pflegefamilie S, bestehend aus D.S. und M.S. Am 24. Februar 2015 meldete die Beiständin von L deren Tochter A erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Die Ausgleichskasse tätigte in der Folge Abklärungen zur Frage der Heimbedürftigkeit von A. Der RAD-Arzt hielt am 1. April 2015 fest, A sei nicht wegen einer Verhaltensauffälligkeit oder sonstigen Störung in einer Pflegefamilie platziert worden, sondern weil ihre Mutter wegen ihrer schwerwiegenden psychischen Störung die Versorgung der Tochter nicht habe gewährleisten können. Ärztliche Befunde über eine gesundheitliche Störung von A würden nicht vorliegen. Aus ärztlicher Sicht sei die Notwendigkeit einer institutionellen Betreuung nicht erkennbar. In der Folge sprach die Ausgleichskasse A am 7. Mai 2015 mit Wirkung ab 1. Februar 2015 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 2‘888.-- monatlich (inklusive Fr. 90.-- Prämienpauschale Krankenversicherung) zu. Dies ausgehend von einer anrechenbaren Betreuungstaxe von Fr. 120.-- pro Tag. Gegen diese Verfügung erhob die Beiständin von L am 10. Juni 2015 Einsprache mit dem Antrag, die Verfügung vom 7. Mai 2015 sei aufzuheben und die Ergänzungsleistungen seien mit Wirkung ab 1. Februar 2015 unter Anrechnung einer Tagestaxe von Fr. 175.-- neu zu berechnen und zu verfügen. Am 21. Dezember 2015 wurde der Ergänzungsleistungsanspruch von A mit Wirkung ab 1. Januar 2016 auf Fr. 1‘830.-- monatlich (inklusive Fr. 96.-- Prämienpauschale Krankenversicherung) festgelegt, wobei die Ausgleichskasse von einer anrechenbaren Tagestaxe von Fr. 85.-- ausging. Gegen diese Verfügung erhob die Beiständin von L am 25. Januar 2016 ebenfalls Einsprache mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Ergänzungsleistungen seien mit Wirkung ab 1. Januar 2016 unter Anrechnung der vollen Tagestaxe von Fr. 175.-- neu zu berechnen und zu verfügen. Die Ausgleichskasse drohte mit Schreiben vom 24. Februar 2016 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 ATSV eine Abänderung der Verfügung vom 7. Mai 2015 zum Nachteil von A an. Eine im Rahmen des Einspracheverfahrens erfolgte Überprüfung habe ergeben, dass lediglich eine Tagestaxe von Fr. 89.-- berücksichtigt werden könne. Mit Eingabe vom 26. Februar 2016 wurde an der Einsprache festgehalten. Mit Entscheid vom 1. März 2016 vereinigte die Ausgleichskasse die Einsprachen vom 9. Juni 2015 und 25. Januar 2016 und wies beide ab. Gegen diesen Entscheid gelangte die Beiständin von L am 24. März 2016 ans Versicherungsgericht. Dieses weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
2. Unbestritten ist, dass für die Bestimmung des Ergänzungsleistungsanspruchs von A eine Heimberechnung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 ELG und nicht eine Berechnung für „zu Hause lebende Personen“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ELG vorzunehmen ist. Strittig ist dagegen, von welcher Tagestaxe auszugehen ist. Während die Beschwerdegegnerin ab 1. Februar 2015 bis 31. Dezember 2015 eine Tagestaxe von Fr. 89.-- und ab 1. Januar 2016 eine solche von Fr. 85.-- berücksichtigen will, vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, mit Wirkung ab 1. Februar 2015 sei eine Tagestaxe von Fr. 150.-- und ab 1. April 2015 eine solche von Fr. 175.-- anzurechnen. Die Beschwerdegegnerin begründet die Anrechnung einer Tagestaxe von Fr. 89.-- für das Jahr 2015 bzw. Fr. 85.-- für das Jahr 2016 damit, dass vorliegend nicht von einer Platzierung bei einer heimähnlichen Institution im Sinne von § 6 Abs. 1 Ziff. 1 TG ELV, sondern von einer Platzierung bei einer „anderen Pflegefamilie“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Ziff. 2 TG ELV auszugehen sei. A sei auch subjektiv nicht heimbedürftig im Sinne von § 6 Abs. 1 Ziff. 1 TG ELV. Bezüglich der anzurechnenden Tagestaxe seien gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts zudem nur die Kosten für Hotellerie und Betreuung im Sinne von Kosten aus unmittelbar gegenüber dem betreuten Kind erbrachten Leistungen zu berücksichtigen. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, § 5b Abs. 1 Ziff. 5 TG ELV halte rechtsverbindlich fest, sämtliche Pflegefamilien mit Bewilligung gemäss Art. 4 PAVO seien anerkannte Heime im Sinne von Art. 25a Abs. 1 ELV. Damit sei bei jeder Platzierung bei einer Pflegefamilie immer der Tarif gemäss § 6 Abs. 1 Ziff. 1 TG ELV anwendbar. Es komme allein auf das formale Kriterium der kantonalen Heimbewilligung bzw. -anerkennung an. Das Kriterium der Heimbedürftigkeit sei nicht entscheidend. Pflegeverhältnisse für Kinder, die wie A aus schwierigen, instabilen Familien kommen und behördlich fremdplatziert werden müssten, seien zudem für die Pflegeeltern mit hohen Anforderungen verbunden. Die Pflegeeltern seien dabei auf angemessene fachliche Unterstützung in ihrer komplexen Pflege- und Erziehungsaufgabe angewiesen. Dies sei nur über die Organisation O zu gewährleisten. Bei einer Kindesschutzmassnahme wie der vorliegend angeordneten sei von einer Heimbedürftigkeit auszugehen. Das Kindeswohl verlange, dass eine Umplatzierung vermieden werde. A habe in den ersten zwei Lebensjahren unter Schreikrämpfen gelitten, die gemäss der Pflegemutter stundenlang angedauert hätten. Die Organisation O habe den Pflegeeltern damals die Möglichkeit geboten, sich diesbezüglich weiterzubilden und sich Wissen im Umgang mit solchen Schreikrämpfen anzueignen. Nach wie vor würden die Pflegeeltern durch O eng begleitet und unterstützt. O organisiere und begleite zudem die Besuche der Mutter und des Vaters. Der Beiständin wäre es mangels spezifischen Fachwissens und mangels Zeit nicht möglich, diese persönlichen Kontakte selbst adäquat zu begleiten. Eine normale Pflegefamilie wäre mit den Bedürfnissen von A überfordert. Die Pflegefamilie S gelte auch im Standortkanton als anerkanntes Heim im EL-rechtlichen Sinn. Angesichts der behördlich angeordneten Unterbringung von A in dieser Pflegefamilie sei auch EL-rechtlich von einer Pflegefamilie im Sinne einer heimähnlichen Institution auszugehen. Die Kostenträger seien an den Entscheid der KESB gebunden und nicht berechtigt, diesen Entscheid materiell in Zweifel zu ziehen. Es sei unzulässig und würde eine rechtswidrige Ungleichheit gegenüber den Bewohnern anderer Heime darstellen, die ihre Heimtaxen nicht mittels detaillierter Kostenpositionen ausweisen müssten, wenn seitens der Ausgleichskasse zwischen Kosten für Hotellerie und Betreuung und anderen Auslagen unterschieden werde.
3.
3.1 Nach Art. 9 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Art. 10 ELG unterscheidet für die anerkannten Ausgaben zwischen Personen, die dauernd in einem Heim oder Spital leben, und Personen, die zu Hause leben. Bei Personen, die dauernd in einem Heim leben, werden gemäss Art. 10 Abs. 2 ELG als Ausgaben unter anderem die Tagestaxen angerechnet. Die Kantone können die Kosten begrenzen (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG). Gemäss Art. 25a Abs. 1 ELV gilt als Heim jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt. § 6a SHG hält fest, dass unter einem Heim ein von einer oder mehreren Personen geleiteter Kollektivhaushalt zu verstehen ist, der bezweckt, mehr als vier Personen für die Dauer von mindestens fünf Tagen in der Woche, in der Regel gegen Entgelt, Unterkunft, Verpflegung, Betreuung oder weitere Dienstleistungen zu gewähren. § 1 Abs. 2 HeimAV statuiert, unter einem Heim sei ein von einer oder mehreren Personen geleiteter Kollektivhaushalt zu verstehen, der bezwecke, mehr als vier Personen für die Dauer von mindestens fünf Tagen in der Woche, in der Regel gegen Entgelt, Unterkunft, Verpflegung, Betreuung oder weitere Dienstleistungen zu gewähren. § 5b Ziff. 5 TG ELV erklärt unter anderem sämtliche Pflegefamilien mit Bewilligung gemäss Art. 4 PAVO zu anerkannten Heimen im Sinne von Art. 25a ELV. Art. 4 PAVO lautet wie folgt:
„Wer ein Pflegekind in seinen Haushalt aufnehmen will, benötigt eine Bewilligung der Behörde, wenn das Kind:
a. für mehr als einen Monat entgeltlich aufgenommen wird; oder
b. für mehr als drei Monate unentgeltlich aufgenommen wird.“
§ 5b TG ELV geht als lex specialis der Bestimmung von § 6a SHG im Bereich des Ergänzungsleistungsrechts vor. Entsprechend ist bei jeder Platzierung bei einer Pflegefamilie mit einer Bewilligung gemäss Art. 4 PAVO im Sinne von § 5b Ziff. 5 TG ELV von einem Heim im Sinne von Art. 25a ELV auszugehen. Dass die Pflegefamilie von A als Heim im Sinne dieser Bestimmung gilt und eine Heimberechnung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 ELG (und nicht eine Berechnung für „zu Hause lebende Personen“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ELG) vorzunehmen ist, ist denn auch unbestritten.
3.2 Damit ist aber noch nichts darüber gesagt, welcher Maximaltarif im Rahmen der durchzuführenden Heimberechnung anwendbar ist. § 6 Abs. 1 Ziffn. 1 und 2 TG ELV in der bis 31. Dezember 2015 gültigen Fassung lauteten wie folgt:
„(Abs. 1) Bei Aufenthalt in einem anderen inner- oder ausserkantonal anerkannten Heim werden höchstens folgende Tagestaxen für Hotellerie und Betreuung angerechnet:
1. Kinderheim oder heimähnliche Institution wie Pflegefamilie, die eine professionelle Betreuung von Kindern garantiert: Fr. 205.–
2. andere Pflegefamilie: Fr. 120.--“.
Per 1. Januar 2016 wurde der anrechenbare Tarif gemäss § 6 Abs. 1 Ziff. 2 TG ELV auf Fr. 85.-- reduziert.
Offensichtlich wollte der Verordnungsgeber also nicht für alle Pflegefamilien im Sinne von § 5b Ziff. 5 TG ELV die Anrechnung der maximalen Tagestaxe, wie sie für „Kinderheime und heimähnliche Institutionen wie Pflegefamilien, die eine professionelle Betreuung von Kindern garantieren“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Ziff. 1 TG ELV vorgesehen ist, zulassen. Hätte der Verordnungsgeber sämtliche Pflegefamilien im Sinne von § 5b Ziff. 5 TG ELV unter § 6 Abs. 1 Ziff. 1 TG ELV subsumieren wollen, würde die in § 6 Abs. 1 Ziffn. 1 und 2 TG ELV vorgesehene Unterscheidung zwischen „heimähnlichen“ und „anderen“ Pflegefamilien keinerlei Sinn ergeben. Im Gesamtzusammenhang mit § 6 Abs. 1 Ziffn. 1 und 2 TG ELV gesehen wird denn auch deutlich, dass § 5b Ziff. 5 TG ELV nicht so zu verstehen ist, dass jeglicher Aufenthalt in einer Pflegefamilie zur Anrechenbarkeit der in § 6 Abs. 1 Ziff. 1 TG ELV vorgesehenen Maximaltaxe führen soll. Dies soll vielmehr nur dann der Fall sein, wenn eine Platzierung in einer „heimähnlichen Institution wie einer Pflegefamilie, die eine professionelle Betreuung von Kindern garantiert“ (vgl. den Wortlaut von § 6 Abs. 1 Ziff. 1 TG ELV), erfolgt ist. Nur diese Institutionen sind angesichts ihres professionellen Personals mit entsprechend hohen Personalkosten konfrontiert. Bei gewöhnlichen Pflegeeltern ist dies nicht der Fall. Dass der Verordnungsgeber diese beiden unterschiedlichen Konstellationen nicht gleich behandeln wollte, steht angesichts der Differenzierung in § 6 Abs. 1 Ziffn. 1 und 2 TG ELV ausser Frage. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass nicht jeder Aufenthalt bei einer Pflegefamilie (sondern nur jener bei einer heimähnlichen, professionell geführten Pflegefamilie) zur Anrechenbarkeit des höheren, in § 6 Abs. 1 Ziff. 1 TG ELV statuierten Tarifs führen kann. Die gegenteilige Meinung der Beschwerdeführerin ist unzutreffend.
3.3 Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung liegt in ihrem Fall keine Platzierung in einer „heimähnlichen Institution“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Ziff. 1 TG ELV vor. Wie dargelegt, ist der Tarif gemäss § 6 Abs. 1 Ziff. 1 TG ELV gemäss dem klaren Willen des Gesetzgebers auf Institutionen mit ausschliesslich professionellem Personal mit entsprechenden Lohnkosten zugeschnitten. Die Pflegeeltern von A erfüllen dieses Erfordernis nicht. Ihr Lohnanteil beläuft sich gemäss Akten lediglich auf Fr. 59.-- pro Tag. Bereits dies spricht gegen das Vorliegen einer Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 Ziff. 1 TG ELV bzw. für die Subsumption des Pflegeverhältnisses unter ein solches bei einer „anderen Pflegefamilie“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Ziff. 2 TG ELV. Die Beschwerdeführerin will die „Heimähnlichkeit“ der Betreuung mit den von den Pflegeeltern von A beanspruchten Leistungen von O begründen. O ist ein Verein mit Sitz in T (...). Aus der Website des Vereins geht hervor, dass der Verein auch Pflegefamilien begleitet. Vorliegend werden die Leistungen von O von As Beiständin in deren Bericht vom 26. Mai 2014 mit der Begleitung des alle zwei Monate stattfindenden Besuchskontaktes zu den leiblichen Eltern angegeben. O habe den Pflegeeltern zudem eine Traumaspezialistin für A vermittelt. Anders als „normale“ Pflegeeltern hätten sich die Pflegeeltern von A beraten lassen und sich auch weitergebildet, damit sie mit As Betreuung nicht überfordert gewesen seien. Abgesehen davon, dass es sich bei der Beratung der Pflegeeltern um eine Leistung handelt, die durch den Staat, konkret die Pflegekinderaufsicht bzw. hier durch das Amt für Soziales des Kantons St. Gallen, zu leisten wäre (vgl. dazu nachstehend E. 3.6), macht die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen eine Pflegefamilie noch keineswegs zu einer „heimähnlichen Institution“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Ziff. 1 TG ELV. Bereits aus diesem Grund ist für das Jahr 2015 maximal eine Tagestaxe von Fr. 120.-- und für das Jahr 2016 maximal eine solche von Fr. 85.-- im Sinne von § 6 Abs. 1 Ziff. 1 TG ELV anrechenbar.
3.4 Anders als dies die Beschwerdeführerin vorbringt, kann zudem auch nach Inkrafttreten von § 5b TG ELV nicht auf das Erfordernis der subjektiven Heimbedürftigkeit verzichtet werden. Das Verwaltungsgericht verlangt für die Anrechnung von Heimtaxen im EL-Bereich gemäss konstanter Praxis, dass aufseiten der institutionell betreuten Person eine Heimbedürftigkeit vorliege. Von dieser Praxis abzuweichen, besteht auch nach Inkrafttreten von § 5b TG ELV kein Anlass. Auch im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt der allgemeine sozialversicherungsrechtliche Grundsatz der Schadenminderungspflicht. Danach sind einem Leistungsansprecher Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2). Allein der Umstand, dass eine Person in einer Institution platziert ist, welche formell das Kriterium des Heimbegriffs im Sinne von § 6 Abs. 1 Ziff. 1 TG ELV erfüllen würde (was hier nicht der Fall ist, da „nur“ eine Pflegefamilie im Sinne von § 6 Abs. 1 Ziff. 2 TG ELV vorliegt), kann daher nicht automatisch zur Folge haben, dass die mit dem Aufenthalt verbundenen Kosten tel quel von der Ausgleichskasse zu übernehmen wären. Vielmehr kann dies nur dann zur Diskussion stehen, wenn die Wahl der Betreuungsform objektiv betrachtet geboten ist, mithin eine entsprechende Heimbedürftigkeit ausgewiesen ist. Während für die subjektive Heimbedürftigkeit im Sinne der Platzierung in einer „anderen“ (gewöhnlichen) Pflegefamilie im Sinne von § 5b Abs. 1 Ziff. 5 i.V. mit § 6 Abs. 1 Ziff. 2 TG ELV in der Regel bereits genügt, dass die Eltern als Betreuer ausfallen, setzt die subjektive Heimbedürftigkeit im Sinne von § 5b Abs. 1 Ziff. 5 i.V. mit § 6 Abs. 1 Ziff. 1 TG ELV zusätzlich voraus, dass wegen eines in der betreuten Person angelegten besonderen Bedürfnisses eine qualifizierte professionelle Betreuung erforderlich ist. Eine Heimbedürftigkeit in diesem Sinne ist vorliegend nicht gegeben. Dass bei A eine belastete familiäre Situation vorliegt, vermag eine Platzierung bei einer Pflegefamilie im Sinne von § 5b Abs. 1 Ziff. 5 i.V. mit § 6 Abs. 1 Ziff. 2 TG ELV zu rechtfertigen. Eine Heimbedürftigkeit im Sinne von § 5b Abs. 1 Ziff. 5 i.V. mit § 6 Abs. 1 Ziff. 1 TG ELV ergibt sich hieraus aber nicht. Die Notwendigkeit der Platzierung bei einer Pflegefamilie ist denn auch unbestritten. Damit ist aber noch nichts darüber gesagt, ob auch eine Heimbetreuung im Sinne einer Betreuung in einer professionell organisierten und geführten Institution im Sinne von § 5b Abs. 1 Ziff. 5 i.V. mit § 6 Abs. 1 Ziff. 1 TG ELV nötig wäre (was hier ohnehin nicht gegeben ist). Der Umstand, dass A in den ersten zwei Lebensjahren unter nächtlichen Schreikrämpfen gelitten haben soll, ist sicher kein Grund, um auf die Notwendigkeit einer professionellen Betreuung im Sinne von § 5b Abs. 1 Ziff. 5 i.V. mit § 6 Abs. 1 Ziff. 1 TG ELV zu schliessen. In der Person von A selbst liegende Gründe, welche einen Betreuungsbedarf im Sinne der Notwendigkeit der Betreuung in einer professionell geführten Institution begründen würden, sind nicht auszumachen. Auch das Kriterium einer Heimbedürftigkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 Ziff. 1 TG ELV wäre also nicht erfüllt. Selbst wenn A in einer Institution gemäss § 5b Abs. 1 Ziff. 5 i.V. mit § 6 Abs. 1 Ziff. 1 TG ELV betreut würde, was nicht der Fall ist, könnte also nicht die höhere maximale Tagestaxe im Sinne dieser Bestimmung, sondern nur jene gemäss § 5b Abs. 1 Ziff. 5 i.V. mit § 6 Abs. 1 Ziff. 2 TG ELV angerechnet werden.
3.5 Hinzu kommt, dass § 6 Abs. 1 TG ELV die anrechenbaren Kosten ausdrücklich auf jene für „Hotellerie und Betreuung“ begrenzt. Das Verwaltungsgericht subsumiert hierunter nur Kosten aus unmittelbar gegenüber der betreuten Person erbrachten Leistungen. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 9C_44/2016 vom 7. Juli 2016 E. 6.1 festgehalten, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Kosten für Weiterbildung der Pflegeeltern, Coaching und Beratung der Pflegefamilie, Besuchsbegleitung bzw. Kontakte mit der Herkunftsfamilie, Supervision etc. nicht unter die gemäss § 6 Abs. 1 TG ELV subsumierbaren Kosten gezählt werden können, treffe zu. Dies macht deutlich, dass gegenüber den Pflegeeltern erbrachte Leistungen, wie sie die Beschwerdeführerin etwa in Form von Weiterbildungs- oder Beratungsleistungen geltend macht, unter dem Titel von § 6 Abs. 1 TG ELV nicht ersetzt werden können. Allein die alle zwei Monate erfolgende Durchführung eines begleiteten Besuchskontaktes, die Vermittlung des Kontakts zu einer Fachärztin oder das Anbieten von Weiterbildungen vermögen zudem keine Tagestaxe von Fr. 150.-- bzw. Fr. 175.--, von welcher lediglich Fr. 59.-- als Lohnanteil den Pflegeeltern zufliesst, zu rechtfertigen, wie sie die Beschwerdeführerin beansprucht. Vielmehr ist dieser Tarif, wie erwähnt, auf Institutionen zugeschnitten, in denen dauerhaft und ausschliesslich professionelles Personal (mit entsprechenden Lohnkosten) im Einsatz steht. Eine solche Konstellation liegt hier - wie dargelegt - nicht vor. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschränkung auf die Kosten für Betreuung und Hotellerie würde gegenüber anderen Heiminsassen zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung führen, kann dies im Übrigen schon deshalb nicht zutreffen, weil § 6 Abs. 1 TG ELV bei jeglichem Aufenthalt in einem Heim zur Anwendung gelangt.
3.6 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass weitere Gründe gegen die Anrechenbarkeit des höheren, in § 6 Abs. 1 Ziff. 1 TG ELV vorgesehenen Maximaltarifs sprechen. Das Verwaltungsgericht hat sich, worauf auch die Beschwerdeführerin hinweist, mit dem Thema „Leistungen von Fremdplatzierungsorganisationen“ bereits eingängig in den von der Beschwerdeführerin zitierten, dieser mithin vorliegenden und bekannten Entscheiden VV.2015.71/E und VV.2015.61/E (je vom 25. November 2015; vgl. dazu auch den bereits zitierten Entscheid des Bundesgerichts 9C_44/2016 vom 7. Juli 2016) auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht hat dabei darauf hingewiesen, dass Art. 1 PAVO eine staatliche Aufsicht und Art. 10 Abs. 2 PAVO die Pflicht der Behörden, den Pflegeeltern bei Bedarf beratend zur Seite zu stehen, vorsieht. Auch im Fall der Pflegeeltern von A gilt, dass dann, wenn sie auf externen Rat und Unterstützung angewiesen wären, es Sache der Heimaufsicht gewesen wäre bzw. noch immer wäre, diese Unterstützung zu leisten. Daran ändert nichts, dass G vom Amt für Soziales des Kantons St. Gallen, welchem gemäss Art. 8 der Verordnung über die Aufsicht von Pflege- und Tagespflegekindern, sGS 912.3 der St. Gallischen Gesetzessammlung (nachfolgend: Pflegekinderverordnung SG) die Aufsicht über die Pflegefamilien obliegt, am 22. März 2016 ausführte, eine dauerhafte Begleitung der Pflegefamilien sei mangels personeller Ressourcen nicht zu gewährleisten. Die Pflegekinderaufsicht stellt eine bundesrechtlich vorgegebene Aufgabe dar, sodass auch der Kanton St. Gallen die dafür notwendigen personellen Ressourcen zu schaffen hat. Die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Delegation dieser staatlichen Aufgaben an eine private Institution erfüllt wären. Eine Auslagerung der staatlichen Aufgabe an private Platzierungsstellen wie O ist offenbar nicht vorgesehen. Selbst wenn eine Delegation des Amtes für Soziales des Kantons St. Gallen an O erfolgt wäre, könnte dies im Übrigen nicht dazu führen, dass die aus der Delegation resultierenden Kosten der Ausgleichskasse aufgebürdet werden könnten. Vielmehr hätten diese Kosten bei der delegierenden Behörde, also dem Amt für Soziales des Kantons St. Gallen, zu verbleiben. Dasselbe gilt für den Einwand der Beschwerdeführerin, den aufseiten der leiblichen Eltern bzw. für A bestellten Beiständen würden die Ressourcen für die Begleitung des Besuchsrechts zwischen A und ihren leiblichen Eltern fehlen. Wie sich aus den im Recht liegenden Beschlüssen der Vormundschaftsbehörde vom 16. Dezember 2009, 30. März 2011 und 10. Dezember 2012 ergibt, hat A eine eigene Beiständin, die insbesondere mit der Begleitung der Platzierung bei der Pflegefamilie und der Regelung des persönlichen Verkehrs mit den Kindseltern bzw. der Vermittlung bei Besuchsrechtskonflikten betraut wurde. Zumindest für die leibliche Mutter besteht ebenfalls eine Beistandschaft. Dass der lediglich alle zwei Monate stattfindende Besuchskontakt ohne O nicht organisierbar sein soll, ist entsprechend nicht nachvollziehbar. Auch hier legt die Beschwerdeführerin zudem nicht dar, aus welchen gesetzlichen Grundlagen und aus welchen Behördenentscheiden sich eine Delegation dieser Aufgabe an die private Organisation O ergeben soll. Und auch hier gilt, dass das Gemeinwesen dann, wenn es ihm obliegende Aufgaben an private Organisationen abgibt, konsequenterweise auch die daraus entstandenen Mehrkosten zu tragen hätte. Wie bereits erwähnt, gilt auch im Bereich der Ergänzungsleistungen das allgemeine Prinzip der Schadenminderungspflicht. Dieses verbietet es, einem Bezüger bzw. einer Bezügerin von Ergänzungsleistungen Kosten zu ersetzen, welche richtigerweise von der Behörde zu tragen sind, welche diese durch die (faktische) Delegation ihrer Aufgaben an Private ausgelöst hat. Das gilt erst recht, wenn die Notwendigkeit der Kosten - wie hier - nicht nachgewiesen ist. Auch dies spricht gegen den Einbezug der durch den Beizug von O verursachten Mehrkosten.
3.7 Die Pflegekinderverordnung SG verweist in Art. 16 für die Entschädigung der Pflegeeltern im Übrigen auf die Richtlinien des Departementes des Innern. Die entsprechenden Pflegegeld-Richtlinien des Kantons St. Gallen zur Bemessung von Pflegegeldern für Kinder und Jugendliche in privaten Pflegefamilien, erlassen vom Departement des Innern des Kantons St. Gallen und gültig ab 1. Januar 2010, sehen bei einer Dauerpflege für Kinder in As Alter einen Tagesansatz inklusive Beratung und Bildung in Höhe von Fr. 56.08 vor. Der Lohnanteil der Pflegeeltern von A liegt gemäss Akten in diesem Bereich (Fr. 59.--). Die offenbar durch den Beizug von O entstehenden Mehrkosten erscheinen denn auch als unverhältnismässig hoch. Dies spricht ebenfalls gegen eine Abwälzbarkeit dieser Kosten auf die Sozialversicherungen.
4. All dies macht deutlich, dass die auf die Leistungen von O zurückzuführenden Kosten nicht in die Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs von A einzubeziehen sind. (…) Die Beschwerde erweist sich entsprechend als unbegründet und ist abzuweisen.
Entscheid des Versicherungsgerichts VV.2016.88/E vom 5. Oktober 2016