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TVR 2016 Nr. 4

Ausschaffungshaft, Rechtsmissbräuchlichkeit eines kurz vor Ablauf der Ausreisefrist gestellten Asylgesuchs


Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AuG


Wird ein Asylgesuch erst kurz vor Ablauf der Ausreisefrist gestellt, so ist dieses als missbräuchlich zu qualifizieren. Die Missbräuchlichkeit des Gesuchs stellt einen Haftgrund im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. f und Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AuG dar.


S, tunesischer Staatsangehöriger, heiratete am 10. April 2014 in Tunesien die Schweizer Bürgerin B. Im Rahmen des Familiennachzugs reiste er am 6. August 2014 in die Schweiz ein, woraufhin ihm eine Aufenthaltsbewilligung bis 5. August 2015 erteilt wurde. Nachdem sich S und B getrennt hatten, erliess das Migrationsamt des Kantons Thurgau am 18. September 2015 einen Widerruf bzw. eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von S; gleichzeitig wurde er angewiesen, bis 31.?Oktober 2015 aus der Schweiz auszureisen. Auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat das DJS zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein. Die Ausreisefrist wurde in der Folge bis 30. März 2016 erstreckt. Kurz vor Ablauf dieser Ausreisefrist stellte S am 29. März 2016 ein Asylgesuch. Mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft wies das SEM das Asylgesuch mit Entscheid vom 13. Mai 2016 ab. Zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ordnete das Migrationsamt mit Verfügung vom 26. Mai 2016 gegenüber S eine Ausschaffungshaft von drei Monaten (Haftbeginn Mittwoch, 25. Mai 2016, 10.00 Uhr) an. Das Verwaltungsgericht bzw. dessen Vizepräsident als Einzelrichter bestätigt in der Folge die Verfügung des Migrationsamtes.

Aus den Erwägungen:

2.
2.1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs unter anderem in Haft nehmen, wenn ein Grund nach Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG vorliegt (Art.?76 Abs.?1 lit.?b Ziff.?1 AuG). Gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG kann eine Vorbereitungshaft zur Sicherstellung eines Wegweisungsverfahrens angeordnet werden, wenn sich eine Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden; ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird.
Dieser Haftgrund der missbräuchlichen Nachreichung eines Asylgesuchs setzt voraus, dass sich der Ausländer rechtswidrig in der Schweiz aufhält, was bedingt, dass er keinen gültigen Aufenthaltstitel (mehr) besitzt. Weiter muss der Betroffene ein Asylgesuch einreichen, um damit den drohenden Vollzug einer Aus- oder Wegweisung zu verhindern. Dieser missbräuchliche Zweck muss dem Asylgesuch offensichtlich zugrunde liegen. Er wird gesetzlich vermutet, wenn die frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang insbesondere mit dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird. In diesem Fall liegt es am Betroffenen, diese Vermutung zu widerlegen. Bleibt der Ausländer nach einem legalen Aufenthalt rechtswidrig in der Schweiz, ist es für die Anwendbarkeit des Haftgrunds nicht notwendig, dass sich der Betroffene zuerst längere Zeit illegal im Land aufgehalten hat, bevor er das Asylgesuch stellt. Denn in diesem Fall dürfte eine frühere Gesuchseinreichung stets möglich und zumutbar gewesen sein (vgl. Businger, Ausländerrechtliche Haft, die Haft nach Art.?75?ff. AuG, Zürich/Basel/Genf 2015, S.?173 f.; vgl. auch Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Art. 75 N. 9).

2.2 (…) Die Grundvoraussetzung von Art. 76 Abs. 1 AuG (Eröffnung eines erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids) ist (…) erfüllt.

2.3 Dem Gesuchsgegner wurde (…) am 5. Februar 2016 eine neue Ausreisefrist bis 15. März 2016 angesetzt. Diese Ausreisefrist wurde am 23. März 2016 letztmalig bis 30. März 2016 erstreckt. Kurz vor Ablauf dieser Ausreisefrist stellte der Gesuchsgegner am 29. März 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Dieses wies das SEM jedoch mit Entscheid vom 13. März 2016 mangels asylrelevanter Gründe ab.
Ungeachtet dessen, dass der Asylentscheid vom 13. Mai 2016 noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, muss die Stellung des Asylgesuchs durch den Gesuchsgegner am 29. März 2016, das heisst unmittelbar vor Ablauf seiner letztmalig bis 30. März 2016 erstreckten Ausreisefrist, als missbräuchlich qualifiziert werden. Der Zweck dieses Asylgesuchs liegt - im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit.?f AuG - offensichtlich darin, den drohenden Vollzug der Wegweisung zu verhindern. Spätestens mit dem Nichteintretensentscheid vom 11. Januar 2016 musste auch dem Gesuchsgegner bewusst sein, dass er über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr in der Schweiz verfügt. Dieser Nichteintretensentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Bereits in jenem Zeitpunkt wäre es dem Gesuchsgegner möglich und zumutbar gewesen, das Asylgesuch zu stellen. Er wartete jedoch praktisch bis zum Ablauf der - erstreckten - Ausreisefrist und stellte sein Asylgesuch erst einen Tag vor Beendigung dieser Frist. Der enge zeitliche Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG ist damit offensichtlich. Im Übrigen ist es für die Anwendbarkeit des Haftgrunds nicht notwendig, dass sich der Betroffene zuerst längere Zeit illegal im Land aufgehalten hat, bevor er das Asylgesuch stellt, wenn er nach einem legalen Aufenthalt, wie im vorliegenden Fall, rechtswidrig in der Schweiz bleibt (vgl. Businger, a.a.O., S.?174).

2.4 Der Umstand, dass der negative Asylentscheid des SEM vom 13. Mai 2016 noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ist angesichts der Missbräuchlichkeit der Stellung des Asylgesuchs nicht weiter von Relevanz. Diese (gesetzliche) Vermutung im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit.?f AuG vermag der Gesuchsgegner, auch mit seinen Vorbringen (…) nicht zu entkräften. (…) Der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff.?1 i. V. mit Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG ist somit erfüllt.

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2016.73/E vom 27. Mai 2016

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