TVR 2016 Nr. 6
Rechtliches Gehör, Aktenführungspflicht der Behörde
Art. 29 Abs. 2 BV, § 13 VRG, § 14 VRG
Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Ferner sind die Unterlagen von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abzulegen; bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht und spätestens im Zeitpunkt der Überweisung der Akten an die Rechtsmittelinstanz ist das Dossier zudem durchgehend zu paginieren und es ist ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachten Eingaben zu enthalten hat.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2016 entzog das Strassenverkehrsamt A aufgrund einer nicht überwundenen Drogenproblematik den Führerausweis aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien auf unbestimmte Zeit. Ein von A erhobener Rekurs wurde von der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen mit Entscheid vom 28. April 2016 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht weist eine dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab.
Aus den Erwägungen:
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt in formell-rechtlicher Hinsicht die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das verfahrensbeteiligte Amt. So seien ihm wesentliche Akten, auf welche es sich beziehe, vorenthalten worden. Die Entzugsverfügung vom 15. Februar 2016 sei denn auch nur rudimentär begründet. Auf diese Rügen ist als Erstes einzugehen.
2.2
2.2.1 Der sich aus Art. 29 Abs. 2 BV und § 13 VRG ergebende Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Er umfasst nebst der vorgängigen Anhörung der Parteien namentlich auch das Akteneinsichtsrecht, das Recht auf Begründung von Entscheiden und die Mitwirkungsrechte bei der Beweiserhebung (vgl. Fedi/Meyer/Müller, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, Basel 2014, § 13 N. 2 ff.).
2.2.2 Gemäss § 14 VRG haben die Beteiligten Anspruch auf Akteneinsicht. Der Umfang des Akteneinsichtsrechts ist grundsätzlich umfassend; das heisst er erstreckt sich auf alle für den Entscheid wesentlichen Akten, mithin auf jene Akten, die geeignet sind, Grundlage einer späteren Entscheidung zu bilden. Eine Ausnahme besteht in Bezug auf verwaltungsinterne Akten, welche ausschliesslich der internen Meinungsbildung dienen (Fedi/Meyer/Müller, a.a.O., § 14 N. 6).
2.2.3 Die Begründungspflicht für behördliche Entscheide, als weiterer Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör, ist in § 18 Abs. 1 Ziff. 2 VRG festgehalten. (…)
2.2.4 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn der Mangel im Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz kompensiert wird, die betroffene Person namentlich die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche die von der Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann wie die untere Instanz. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 138 II 77 E. 4 und 4.3, 137 I 195 E. 2. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 1C_495/2015 vom 1. Februar 2016 E. 4.1).
2.3 und 2.4 (Feststellung der Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz bzw. im vorliegenden Beschwerdeverfahren)
2.5 Mit Replik vom 14. Juli 2016 bringt der Beschwerdeführer vor, dass seitens des verfahrensbeteiligten Amtes bislang noch kein ordentliches Aktendossier über ihn geführt bzw. dem Gericht präsentiert worden sei. Die Akten schienen zwar chronologisch geordnet, seien aber weder nummeriert noch mit einem Aktenverzeichnis mit stets gleich bleibender systematischer Nummerierung versehen. Entsprechend sei es nicht überprüfbar, ob die Akten vollständig und welche Akten wann bzw. wem überlassen worden seien.
2.5.1 (…)
2.5.2 Auch wenn im vorliegenden Verfahren die Mängel der Akteneinsichtsgewährung als geheilt zu gelten haben, ist das verfahrensbeteiligte Amt an dieser Stelle mit Nachdruck auf die Aktenführungspflicht der Verwaltung hinzuweisen. Diese stellt das Gegenstück zum - Bestandteil des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV bildenden - Akteneinsichtsrecht der betroffenen Person dar, indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die betroffene Person eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt. Grundlage eines effektiven Akteneinsichtsrechts ist eine geordnete und übersichtliche Aktenführung. Behörden und Gerichte sind dabei verpflichtet, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 124 V 372 E. 3b). Dieser ursprünglich für das Strafverfahren entwickelte Grundsatz gilt für alle Verfahrensarten (BGE 130 II 473 E. 4.1). § 14 VRG enthält keine spezifischen Anforderung an die Art und Weise, wie die Akten zu führen, paginieren, indexieren etc. sind. Welche Aufgaben im Einzelnen zur sorgfältigen Aktenführung gehören, hat das Bundesgericht mit Blick auf die sowohl im bundesrechtlichen wie auch in kantonalen Verfahren geltenden Regelungen betreffend den behördlichen Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf Akteneinsichtsrecht näher definiert. Die Pflicht zur sorgfältigen Aktenführung beinhaltet zum einen die Pflicht der Vollständigkeit der geführten Akten. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Ferner sind die Unterlagen von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abzulegen; bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht und spätestens im Zeitpunkt der Überweisung der Akten an die Rechtsmittelinstanz ist das Dossier zudem durchgehend zu paginieren und es ist ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachter Eingaben zu enthalten hat. Es besteht im Detail aus einer Laufnummer, dem Datum des Dokuments sowie einer kurzen Beschreibung der Dokumentart oder dessen Inhalts. Es ist dabei darauf zu achten, dass die Paginierung später nicht mehr verändert wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2.2, 2C_327/2010 und 2C_328/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2, nicht publiziert in: BGE 137 I 247, 9C_329/2016 vom 19. August 2016 E. 4.2; allgemein zur Aktenführungspflicht der Behörden: BGE 142 I 86 E. 2.2). Das verfahrensbeteiligte Amt wird daher angehalten, künftig für eine Aktenführung im dargestellten Sinne zu sorgen. (…)
Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2016.79/E vom 26. Oktober 2016