Skip to main content

TVR 2016 Nr. 8

Rechtsmittellegitimation der Gemeinde


§ 44 VRG


Auch wenn einer Gemeinde in einem Bereich eine gewisse Autonomie zusteht, so ist sie nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als tatsächlich die Verletzung der Gemeindeautonomie geltend gemacht wird.


S reichte bei der Gemeinde Z ein Baugesuch ein. Hiergegen erhob B Einsprache, die die Gemeinde Z abwies. Gegen diesen Entscheid erhob B Rekurs beim DBU, welches diesen guthiess und die angefochtene Baubewilligung wieder aufhob. Dagegen gelangte die Gemeinde Z mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht, das darauf nicht eintritt.

Aus den Erwägungen:

1.2 Zu prüfen ist die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin.
1.2.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen eine unrichtige Beurteilung bzw. Anwendung der Bauvorschriften durch die Vorinstanz geltend. Die Verfahrensbeteiligten führen hierzu aus, eine Gemeinde sei nur dann legitimiert, eine Beschwerde zu erheben, wenn sie in qualifizierter Weise in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen berührt sei. Solche Rügen erhebe die Beschwerdeführerin nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne.

1.2.2 Gemäss § 62 i. V. mit § 44 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch einen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 44 Ziff. 1 VRG) sowie jede durch ein Gesetz dazu ermächtigte Person, Organisation oder Behörde (§ 44 Ziff. 2 VRG).
Das VRG stützt sich in § 44 Ziff. 1 in der Regelung der Rekursberechtigung oder Rekursbefugnis auf das VwVG sowie das frühere Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege ab. Im Vergleich zur bis Ende 2006 geltenden Regelung von Art. 48 Abs. 1 lit. a VwVG wurde das Erfordernis des Berührtseins formell verschärft. Neu muss die beschwerdeführende Partei durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sein, während bisher das Berührtsein an sich ausreichte. Auch im seit 1. Januar 2007 geltenden BGG findet sich das Erfordernis des besonderen Berührtseins. Da das Bundesgericht das Erfordernis des „Berührtseins“ bisher ohnehin restriktiv ausgelegt hat und seit jeher eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache und somit eine klare Abhebung von den allgemeinen Interessen des Bürgers verlangt, wird durch diese Umformulierung keine Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vollzogen (Fedi/Meyer/Müller, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, Basel 2014, § 44 N. 3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Legitimation in Baufragen ist daher auch zur Frage, ob die beschwerdeführende Gemeinde zur Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids berechtigt ist, anwendbar.

1.2.3 Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von § 44 Ziff. 1 VRG kommt einer Gemeinde zu, wenn der angefochtene Entscheid entweder den Bereich kommunaler Rechtsetzung oder kommunaler Selbstverwaltung betrifft, soweit ihr das kantonale Recht eine erhebliche Entscheidungsfreiheit, das heisst eine qualifizierte Eigenständigkeit belässt (TVR 1998 Nr. 35, E. 2a). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist ein Gemeinwesen dann zur Beschwerde berechtigt, wenn es gleich oder ähnlich wie eine Privatperson betroffen ist (vgl. BGE 136 II 383 E. 2.3). Dies ist nur dann zu bejahen, wenn sich die Gemeinde auf dem Boden des Privatrechts bewegt oder sonst wie als dem Bürger gleichgeordnetes Rechtsubjekt auftritt, und gilt insbesondere dann, wenn sie gleich oder ähnlich wie ein Privater in ihren vermögensrechtlichen Interessen betroffen ist. Darüber hinaus ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Gemeinwesen beschwerdelegitimiert, wenn es durch die angefochtene Verfügung in seinen hoheitlichen Befugnissen berührt ist und ein schutzwürdiges, eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (BGE 123 II 545, 123 II 374). Dagegen begründet das blosse allgemeine Interesse an einer richtigen Anwendung des objektiven Rechts keine Rechtsmittellegitimation des Gemeinwesens; insbesondere ist die in einem Rechtsmittelverfahren unterlegene Vorinstanz nicht legitimiert (vgl. TVR 2013 Nr. 9, E. 2.2, sowie Fedi/Meyer/Müller, a.a.O., § 44 N. 13, TVR 2008 Nr. 9).

1.2.4 Eine Gemeinde ist im Bereich des Planungs- und Baurechts aufgrund ihrer Planungsautonomie und als Baubewilligungsbehörde zwar grundsätzlich zur Autonomiebeschwerde befugt (vgl. Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 21 N. 118, mit Verweis auf BGE 136 I 265 E. 1.3). In BGE 136 II 383 hat das Bundesgericht allerdings festgehalten, dass die Beschwerdebefugnis eines Gemeinwesens zur Durchsetzung hoheitlicher Anliegen eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen voraussetze; gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel von Art. 89 Abs. 1 BGG dürften - so das Bundesgericht weiter - Gemeinwesen nur restriktiv zur Beschwerdeführung zugelassen werden (BGE 135 I 43 E. 1.3). Das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung verschafft den Gemeinwesen noch keine Beschwerdebefugnis. Insbesondere ist die im Rechtsmittelverfahren unterlegene Vorinstanz nicht berechtigt, gegen den sie desavouierenden Entscheid an das Bundesgericht zu gelangen (BGE 136 II 383 E. 2.4). Gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG sind Gemeinden zur Beschwerdeerhebung berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (Autonomiebeschwerde; für Gemeinden im Kanton Thurgau ergibt sich ein entsprechender Autonomiebereich aus § 59 KV, vgl. auch BGE 140 II 378 E. 1.2). Will eine Gemeinde gegen den Entscheid einer ihr vorgesetzten Instanz unter Berufung auf ihre Gemeindeautonomie mit Beschwerde vorgehen, hat sie eine Verletzung derselben somit ausdrücklich zu „rügen“ bzw. geltend zu machen (vgl. Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG, BGE 140 II 378 E. 1.2, 133 II 353 E.1, Urteil des Bundesgerichts 1C_739/2013 vom 17. Juni 2015 E. 5.3, sowie Bertschi, a.a.O., § 21 N. 118).

1.2.5 Eine spezialgesetzliche Ermächtigung im Sinne von § 44 Ziff. 2 VRG, welche die Beschwerdeführerin als Gemeinde zur Beschwerde legitimieren würde, liegt nicht vor. Auch eine Betroffenheit wie eine Privatperson vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, zumal sie nicht als Bauherrschaft oder auf andere Weise, z. B. als benachbarte Grundeigentümerin, in ihren vermögensrechtlichen Interessen vom angefochtenen Rekursentscheid betroffen ist.

1.2.6 Zu prüfen ist, inwiefern die Beschwerdeeingabe als Autonomiebeschwerde zu qualifizieren ist. Zwar ist die Beschwerdeführerin im Bereich des Baubewilligungsverfahrens grundsätzlich Trägerin hoheitlicher Gewalt. Wie dargestellt (E. 1.2.4 vorstehend) muss die Verletzung der Gemeindeautonomie im Rahmen einer Beschwerdeerhebung aber ausdrücklich gerügt werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie sei durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Autonomie verletzt. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe die Regeln über den Strassenabstand nach StrWG bzw. in Anwendung von § 25 PBG falsch angewendet. Weiter wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Vorschriften über den Grenzabstand nach Art. 35 des Baureglements (BauR) der Beschwerdeführerin unzutreffend angewendet. Sodann geht es um die Auslegung eines Dienstbarkeitsvertrags bzw. um die Frage, ob dieser Vertrag aus dem Jahre 1972 auch auf das neue Projekt anzuwenden sei. Und schliesslich wird auch noch geltend gemacht, dass die Vorinstanz zu Unrecht einen Anspruch auf Erweiterung nach § 94 PBG (im Rahmen der Besitzstandsgarantie) verneint habe. All dies sind Rechtsfragen, die die Autonomie der Gemeinde nicht berühren. Die Beschwerdeführerin bringt in Bezug auf die Einhaltung der baurechtlichen und baureglementarischen Bestimmungen einzig eine andere rechtliche Beurteilung vor. Diesbezüglich hat sie aber keinen erweiterten Ermessensspielraum. Zwar verweist die Beschwerdeführerin noch auf die Bestimmung von Art. 35 letzter Satz BauR, wonach in Zweifelsfällen der Stadtrat die für den grossen Grenzabstand massgebliche Gebäudeseite bestimmt. Mit Bezug auf die Liegenschaft X ist aber klarerweise davon auszugehen, dass die längere Gebäudeseite und damit die Hauptwohnseite nach Süden ausgerichtet ist, denn das Haus ist in der Längsrichtung ziemlich genau von Osten nach Westen gestellt. Ein Zweifelsfall und somit ein Ermessensspielraum zugunsten der Beschwerdeführerin liegt hier nicht vor.

1.2.7 Wie erwähnt, ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Rekursentscheid nicht - etwa in ihren Vermögensinteressen - wie eine Privatperson betroffen. Eine spezialgesetzliche Beschwerdeberechtigung für die Gemeinde im Bereich des Baubewilligungsverfahrens besteht nicht. Da die Beschwerdeeingabe auch nicht als Autonomiebeschwerde qualifiziert werden kann, kommt der Beschwerdeführerin als Gemeinde keine Beschwerdelegitimation zu. Entsprechend ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2015.235/E vom 27. April 2016

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.