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TVR 2017 Nr. 14

Abzugsfähigkeit von Betreuungskosten


§ 34 Abs. 1 Ziff. 13 StG, Art. 9 Abs. 1 StHG, Art. 9 Abs. 2 lit. m StHG


1. Eine Erhöhung des Drittbetreuungsabzuges ohne Änderung der gesetzlichen Grundlage ist nicht zulässig (E. 3.2).

2. Der im Kanton Thurgau maximal zulässige Betreuungskostenabzug von Fr. 4‘000.-- ist nicht bundesrechtswidrig. Das Bundesrecht schreibt keine minimale Höhe des zu gewährenden Abzuges vor. Das StHG verpflichtet die Kantone nur, den Abzug nach oben zu beschränken (E. 3.3).

3. Dass die einzelnen kantonalen Steuergesetze unterschiedlich hohe Abzüge vorsehen, ist Ausfluss der durch Art. 3 BV vorgegebenen Souveränität der Kantone. Eine unzulässige Diskriminierung ergibt sich hieraus nicht (E. 3.4).

4. Wie bereits im in TVR 2000 Nr. 19 publizierten Verwaltungsgerichtsentscheid festgehalten, handelt es sich bei den Kosten für die Kinderbetreuung gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung um grundsätzlich nicht abzugsfähige private Lebenshaltungskosten im Sinne von Kosten, die primär und überwiegend durch die private Lebenshaltung bedingt sind, und nicht um Gewinnungskosten (E. 3.6).


A ist mit B verheiratet. A ist Inhaber der A Rechtsanwälte AG und gemäss deren Website deren einziger Angestellter. Die Kanzlei hat Standorte in V sowie in U an der Wohnadresse der Eheleute A und B. Gemäss den Angaben von A arbeitet er als Rechtsanwalt mit einem Pensum von 80%. Seine Ehefrau B arbeitet ebenfalls mit einem Pensum von 80% als Staatsanwältin in V. A und B haben eine gemeinsame Tochter M (Jahrgang 2009). M besuchte im Jahr 2013 während drei Tagen pro Wochen die Kindertagesstätte K in V. Die Betreuungskosten beliefen sich im Jahr 2013 auf insgesamt Fr. 18‘552.--. In der Steuererklärung deklarierten A und B unter Ziff. 15.3 für die Drittbetreuung von Kindern unter 14 Jahren Kosten von Fr. 4'000.-- (Staatssteuer) bzw. von Fr. 10‘100.-- (Bundessteuer). Unter Ziff. 15.4 der Steuererklärung machten sie als weitere Abzüge Fr. 15‘126.-- geltend. Im Begleitschreiben an das Steueramt der Gemeinde U vom 2. November 2014 begründeten sie diesen Abzug damit, dass Fr. 10‘000.-- auf zusätzliche Fremdbetreuungskosten entfallen würden. Die Veranlagungsbehörde liess die geltend gemachten zusätzlichen Fremdbe­treuungskosten von Fr. 10‘000.-- in den Veranlagungsentscheiden vom 7. April 2015 nicht zum Abzug zu. Der Maximalabzug für Drittbetreuungskosten sei bereits unter Ziff. 15.3 gewährt worden. Eine hiergegen von A und B erhobene Einsprache wurde am 26. Mai 2015 abgewiesen. Gegen den ablehnenden Einspracheentscheid erhoben A und B am 26. Juni 2015 bei der Steuerrekurskommission Rekurs. Am 7. August 2015 reichten A und B bei der Steuerrekurskommission zudem eine als „EMRK-Beschwerde“ bezeichnete Eingabe ein, in welcher neu beantragt wurde, dass sowohl mit Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern 2013 als auch mit Bezug auf die direkte Bundessteuer 2013 je Fr. 13‘914.-- statt Fr. 4‘000.-- bzw. statt Fr. 10‘100.-- zum Abzug zuzulassen seien. Die Steuerrekurskommission wies am 22. April 2016 sowohl den Rekurs betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2013 als auch die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer ab, soweit sie darauf eintrat. Dagegen erhoben A und B am 20. Mai 2016 beim Verwaltungsgericht Beschwerde, welches diese abweist.

Aus den Erwägungen:

3.
3.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 StHG werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgezogen. Für die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte kann ein Maximalbetrag festgesetzt werden (Art. 9 Abs. 1 StHG). Allgemeine Abzüge sind unter anderem die nachgewiesenen Kosten, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen (Art. 9 Abs. 2 lit. m StHG). Gemäss § 34 Abs. 1 Ziff. 13 StG werden die nachgewiesenen Kosten, höchstens aber Fr. 4‘000.-- pro Kind und Jahr, für die während der Erwerbstätigkeit der Eltern erfolgte Drittbetreuung von Kindern, die das 16. Altersjahr noch nicht überschritten haben und mit den Eltern im gleichen Haushalt leben für Alleinerziehende (lit. a), wenn ein Elternteil erwerbsunfähig oder in Ausbildung ist (lit. b), wenn beide Elternteile erwerbstätig sind (lit. c), wenn der betreuende Elternteil infolge Krankheit oder Unfall in der Familie nicht in der Lage ist, die Betreuung der Kinder wahrzunehmen (lit. d), von den Einkünften abgezogen, wobei der Regierungsrat diesen Abzug regelt. Gemäss § 62a StV werden von den Einkünften die nachgewiesenen Kosten, höchstens aber Fr. 4‘000.--, für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, abgezogen, soweit diese Kosten in direktem kausalen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen. § 11c bleibt vorbehalten (§ 62a Abs. 1 StV). Der Abzug nach § 34 Abs. 1 Ziff. 13 des Gesetzes findet keine Anwendung mehr (§ 62a Abs. 2 StV). Gemäss § 11c StV können für die Drittbetreuung von Kindern nach § 34 Abs. 1 Ziff. 13 des Gesetzes pro Kind in der Regel 75% der nachgewiesenen Kosten, maximal jedoch Fr. 4‘000.-- in Abzug gebracht werden (§ 11c Abs. 1 StV). Die betreuende Person muss das 16. Altersjahr vollendet haben (§ 11c Abs. 2 StV).

3.2 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Abzug für Kinderbetreuungskosten bei den Staats- und Gemeindesteuern gemäss § 34 Abs. 1 Ziff. 13 lit. c StG bzw. § 62a StV maximal Fr. 4‘000.-- pro Jahr und Kind beträgt und dass den Beschwerdeführern dieser Maximalabzug zugestanden wurde. Der Betrag ist in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt. Es ist der Rechtsprechung versagt, steuerpolitisch zu wirken. Für eine allfällige Erhöhung des Drittbetreuungsabzuges ist nicht die Justiz, sondern der kantonale Gesetzgeber zuständig. Eine Erhöhung des Drittbetreuungsabzuges ohne Änderung der gesetzlichen Grundlage ist nicht zulässig. Die von den Beschwerdeführern verlangte Erhöhung des Maximalabzuges würde denn auch nicht eine blosse Praxis-, sondern eine Gesetzesänderung voraussetzen.

3.3 Der im Kanton Thurgau maximal zulässige Betreuungskostenabzug von Fr. 4‘000.-- ist entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung nicht bundesrechtswidrig. Das Bundesrecht schreibt keine minimale Höhe des zu gewährenden Abzuges vor. Vielmehr sind die Kantone durch das StHG nur verpflichtet, den Abzug nach oben zu beschränken. Diese Beschränkung sieht das thurgauische Recht vor. Einen Minimalbetrag gibt das StHG nicht vor.

3.4 Entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung liegt auch keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes gemäss Art. 8 BV vor. Art. 129 Abs. 2 BV hält fest, dass sich die Steuerharmonisierung auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht erstreckt. Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge sind gemäss Art. 129 Abs. 2 Satz 2 BV von der Harmonisierung ausdrücklich ausgenommen. Dass die einzelnen kantonalen Steuergesetze unterschiedlich hohe Abzüge vorsehen, ist Ausfluss der durch Art. 3 BV vorgegebenen Souveränität der Kantone. Eine unzulässige Diskriminierung ergibt sich hieraus nicht. Der von den Beschwerdeführern beanstandete Maximalabzug gilt für alle Steuerpflichtigen des Kantons Thurgau. Eine innerkantonale Ungleichbehandlung machen die Beschwerdeführer denn auch (zu Recht) nicht geltend.

3.5 Der im Kanton Thurgau auf Fr. 4‘000.-- pro Jahr und Kind festgelegte Maximalabzug mag im schweizweiten Vergleich tief sein. Auch mag der Einwand der Beschwerdeführer, der im Kanton Thurgau maximal zulässige Betreuungskostenabzug von Fr. 4‘000.-- pro Jahr und Kind reiche nicht aus, um die Kosten einer mehrtägigen Betreuung eines Kindes pro Woche in einer Kindertagesstätte zu decken, zutreffen. Allerdings handelt es sich bei der Festlegung der Höhe von Steuerabzügen um einen politischen Entscheid. Es ist wie erwähnt Sache des Gesetzgebers - und nicht der Justiz - den gesetzlich geregelten Betrag festzulegen. Pauschalierungen dienen im Übrigen der Vereinfachung sowohl für die veranlagenden Behörden als auch für die Steuerpflichtigen. Es liegt aber in der Natur der Pauschale, dass sie sich nicht nach dem tatsächlichen Aufwand des Einzelfalles bemisst, sondern vergleichbare Lebenssachverhalte aus Praktikabilitätsüberlegungen einheitlich regelt (vgl. BGE 131 V 256 E. 5.5.5). Ihre Zulässigkeit kann daher nicht einfach davon abhängig gemacht werden, ob die Betroffenen im Rahmen der Pauschale sämtliche Auslagen zu bestreiten in der Lage sind oder nicht.

3.6 Wie bereits im in TVR 2000 Nr. 19 publizierten Verwaltungsgerichtsentscheid vom 1. November 2000 festgehalten und wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei den Kosten für die Kinderbetreuung gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung um grundsätzlich nicht abzugsfähige private Lebenshaltungskosten im Sinne von Kosten, die primär und überwiegend durch die private Lebenshaltung bedingt sind, und nicht um Gewinnungskosten (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 34 Rz. 3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer gilt nicht jede Ausgabe als berufsnotwendig, welche im weitesten Sinn ihren Grund im Arbeitsverhältnis hat. In der Botschaft zum Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern vom 20. Mai 2009 hat der Bundesrat das Konzept des neuen Art. 9 Abs. 2 lit. m StHG (damals Art. 9 Abs. 2 lit. l StHG) denn auch dahingehend erläutert, dass die Kantone neu verpflichtet werden sollen, die Kinderbetreuungskosten als anorganischen Abzug zuzulassen, wobei sie die Abzugshöhe selbst bestimmen können (BBl 2009 Nr. 26 S. 4767). Anorganische Abzüge werden für besondere Aufwendungen gewährt, die Einkommensverwendung darstellen, aus ausserfiskalischen Gründen jedoch in gewissem Umfang steuerlich berücksichtigt werden (BBl 2009 Nr. 26 S. 4750). Die Vorinstanz hat ebenfalls zu Recht erwogen, dass grundsätzlich jeder Beruf ohne Auslagen für die Kinderbetreuung ausgeübt werden kann. Die Argumentation der Beschwerdeführer, an ihrem Wohnort in U habe es 2013 kein Betreuungsangebot gegeben und ihre Tochter habe deshalb in V eine Kindertagesstätte besuchen müssen, was zusätzlich mit höheren Kosten verbunden gewesen sei, stösst damit von vornherein ins Leere. Selbst wenn die konkrete Betreuungssituation relevant wäre, was nicht der Fall ist, wäre den Beschwerdeführern zudem entgegenzuhalten, dass ihre Tochter, wenn nicht in U, so doch sicher in der näheren Umgebung hätte betreut werden können. Es ist gerichtsnotorisch, dass in der Nähe des Wohnortes der Beschwerdeführer sowohl ein Tagesmutterangebot besteht als auch Kindertagesstätten vorhanden sind. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer lässt es zudem auch der Beruf eines Rechtsanwalts zu, dass trotz Fristen- und Termindruck ein Kind jeweils zu fixen Zeiten zu einer Kindertagesstätte gebracht und dort wieder abgeholt wird. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführer durch die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mehr betroffen sein sollen bzw. ihnen höhere Kosten entstehen sollen als anderen im Kanton Thurgau lebenden Familien in vergleichbarer Situation und sie deshalb die gesetzlichen Limiten übersteigende Fremdbetreuungskosten als zusätzliche Abzüge steuerlich geltend machen können sollten. Abgesehen davon ist fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt, wie behauptet, viermal pro Woche nach V fährt. Aufgrund der Angaben auf seiner Website ist anzunehmen, dass er in V lediglich über ein Besprechungsbüro verfügt und seine Tätigkeit im Übrigen von U aus ausübt. Wie bereits erwähnt, wäre es daher ohne weiteres möglich gewesen, die Tochter in der näheren Umgebung in einer Kindertagesstätte oder beispielsweise durch eine Tagesmutter betreuen zu lassen.

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2016.71/E vom 7. September 2016

Mit Entscheid VG.2016.72/E vom 7. September 2016 hat das Verwaltungsgericht auch die Beschwerde der Beschwerdeführer betreffend direkte Bundessteuer abgewiesen. Das Bundesgericht hat die gegen die beiden Entscheide erhobenen Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 2C_1047/2016, 2C_1048/2016 vom 31. Juli 2017 abgewiesen.

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