TVR 2017 Nr. 17
Hühnerhaltung in der Wohnzone, Beurteilung des Lärms
Art. 40 Abs. 3 LSV, § 4 PBG, § 5 PBV
1. Fehlen Belastungsgrenzwerte, sind Lärmimmissionen vor allem nach dem Charakter des Lärms, dem Zeitpunkt und der Häufigkeit des Auftretens sowie der Lärmempfindlichkeit bzw. der Lärmvorbelastung der Zone zu beurteilen (E. 4.2.2).
2. Bei der Beurteilung, ob mit einer Hühnerhaltung typischerweise Belästigungen oder Störungen verbunden sind, die über das hinausgehen, was normalerweise mit einer zonenkonformen Nutzung verbunden ist, ist der Gemeinde praxisgemäss ein gewisser Spielraum zuzugestehen, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen durchgeführt hat (E.?4.3 und 5).
A und B sind Eigentümer der zur Wohnzone (W1.6) gehörenden Liegenschaft Nr. XXX, Grundbuch W. Bei der Gemeinde W ersuchten sie um eine Baubewilligung für ein Gartenhaus mit Kleintierhaltung. Nachdem diverse Nachbarn Einsprache erhoben hatten, bewilligte die Gemeinde W das Gesuch mit Auflagen (unter anderem Haltung von maximal 10 Hühnern ohne Hahn; Einstallung der Hühner zwischen 20.00 Uhr und 08.00 Uhr). Das DBU wies einen von A und B dagegen erhobenen Rekurs ab.
In der Folge reichten A und B erneut ein Gesuch für die Erstellung eines Gartenhauses und die Haltung von Kaninchen und Hühnern ein und führten aus, beabsichtigt sei, maximal 18 Geflügeltiere (Hennen, Küken und einen Hahn) und Kaninchen zu halten, die zwischen 20.00 Uhr und 09.00 Uhr in einem schalldichten Hühnerhaus eingestallt würden. Die Gemeinde W wies die dagegen erhobenen Einsprachen ab und erteilte die Baubewilligung unter der Auflage, es dürften maximal 10 Hühner, aber kein Hahn, gehalten werden und die Tiere müssten zwischen 20.00 Uhr und 08.00 Uhr in einem geschlossenen Raum eingestallt werden. Die dagegen erhobenen Rekurse wies das DBU wiederum ab, wogegen A und B erfolglos beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben.
Aus den Erwägungen:
4.
4.1 Gegenstand dieses Verfahrens ist in materieller Hinsicht sodann die Frage, ob das geplante Projekt die Voraussetzungen der Baubewilligungserteilung gemäss § 106 Abs. 1 PBG erfüllt, das heisst, ob das geplante Gartenhaus mit der konkret geplanten Nutzung zur hobbymässigen Haltung von Kleintieren allen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und ob auch die mit der Baubewilligung erteilten Nebenbestimmungen gemäss § 106 Abs. 2 PBG zulässig sind. Privatrechtliche Einsprachen wegen übermässiger Einwirkung auf fremdes Eigentum gemäss Art. 684 ZGB, welche gemäss § 104 Abs. 1 PBG im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu beurteilen wären, wurden während des Verfahrens an keiner Stelle vorgebracht. Entsprechend beschränkt sich der Prüfungsumfang vorliegend allein auf die öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Folglich ist zunächst die Frage zu prüfen, ob die öffentlich-rechtlichen immissionsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.
4.2
4.2.1 Die öffentlich-rechtliche immissionsrechtliche Beurteilung betreffend die befürchteten Lärm- und Geruchsimmissionen aus der Kleintier- und Geflügelhaltung ist anhand der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes, namentlich nach dem USG und der LSV vorzunehmen. Das kantonale und das kommunale Recht verliert diesbezüglich seine selbständige Bedeutung, soweit sich dessen materieller Gehalt mit dem Bundesrecht deckt oder weniger weit geht als dieses; es behält sie nur dort, wo es die bundesrechtlichen Bedingungen ergänzt oder - soweit erlaubt - verschärft (vgl. Art. 65 USG). In diesem Sinne kommt beispielsweise Bestimmungen des kantonalen und kommunalen Rechts, die einzig zum Zweck haben, schädigende Einwirkungen quantitativ zu begrenzen, also etwa kommunalen immissionsbeschränkenden Nutzungsvorschriften, keine selbständige Bedeutung mehr zu, sofern im Bundesrecht nicht ausdrücklich eine kantonale Kompetenz vorbehalten wird (AGVE 1998, S. 317 f.). Die städtebaulichen und raumplanerischen Vorschriften des kantonalen und kommunalen Rechts besitzen demgegenüber nach wie vor selbständigen Gehalt, soweit sie die Frage regeln, ob eine Baute an einem bestimmten Ort erstellt und der vorgesehenen Zweckbestimmung übergeben werden darf. Weiterhin bleibt es somit dem kantonalen und kommunalen Recht überlassen, die für den Charakter eines Quartiers wesentlichen Vorschriften bezüglich Nutzungsart und -intensität zu erlassen (AGVE 2012 S. 122).
4.2.2 Bei Ställen und Ausläufen, in denen Hühner gehalten und gezüchtet werden, handelt es sich um ortsfeste Anlagen (AGVE 2012 S. 122). Die durch die geplanten Anlagen erzeugten Immissionen dürfen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Zudem müssen die Lärmimmissionen soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). Bei den vorliegend zu beurteilenden voraussichtlich entstehenden Immissionen handelt es sich um Lärm, der durch Tiere entsteht. Da die hobbymässige Tierhaltung keine landwirtschaftliche Anlage ist, kommen die Belastungsgrenzwerte gemäss Anhang 6 LSV nicht zur Anwendung. Daher sind Lärmimmissionen im Anwendungsfall gestützt auf das Gesetz und in Anwendung der in Art. 13 Abs. 2, Art. 15 und Art. 23 USG genannten Kriterien zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3 LSV). Dabei sind vor allem der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt und die Häufigkeit des Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. die Lärmvorbelastung der Zone zu berücksichtigen. Es ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern es muss eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit vorgenommen werden (BGE 133 II 292 E. 3.3). Eine solche objektivierte Betrachtung lässt sich jedoch nicht mittels Gutachten ermitteln. Daher ist der Antrag, den Lärm gutachterlich abzuklären, abzuweisen. Überhaupt kann eine abschliessende Beurteilung, ob und inwieweit eine Hühnerhaltung hier immissionsrechtlich zulässig wäre, unterbleiben, da die Gemeinde die Zucht mit 18 Hühnern und einem Hahn aus einem anderen Grund verweigern durfte.
4.3
4.3.1 Voraussetzung einer Bewilligung ist gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Die Liegenschaft der Beschwerdeführer liegt in der Wohnzone W1.6 der verfahrensbeteiligten Gemeinde. Bereits § 5 PBV hält fest, dass Wohnzonen die Erhaltung und Schaffung ruhiger Wohnverhältnisse bezwecken. Das wiederholt Art. 5 Abs. 1 BauR der verfahrensbeteiligten Gemeinde. Den Gemeinden steht bei der Umschreibung der einzelnen Zonen ein erheblicher Ermessensspielraum zu, der ihnen ermöglicht, das in einer kommunalen Bauzone Zulässige näher zu konkretisieren (§ 4 PBG). Die verfahrensbeteiligte Gemeinde umschreibt in Art. 5 Abs. 3 BauR, dass in der Wohnzone W1.6 Einfamilien-, Doppeleinfamilien-, Reihen- und Mehrfamilienhäuser zulässig sind. Damit gilt für die Wohnzonen, dass diese nur Gebiete umfassen, die für das Wohnen bestimmt sind und die Erhaltung und Schaffung ruhiger Wohnverhältnisse bezwecken. Nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sind nur zulässig, soweit sie mit dem Wohnzonencharakter vereinbar sind. Erlaubt ist in der Wohnzone W1.6 somit nur, was sich mit dem Zweck der Zone, nämlich die Erhaltung und Schaffung ruhiger Wohnzonen vereinbaren lässt. Da es Sache der Gemeinden ist, die Wohnzonen näher zu definieren, ist es auch ihre Sache, festzulegen, welche Nutzungen in den einzelnen Zonen noch zonenkonform sind.
4.3.2 Die Beurteilung der Zonenkonformität eines Bau- oder Nutzungsvorhabens in der Wohnzone erfolgt abstrakt, ohne Berücksichtigung der konkreten Immissionen, die sich erst nach der Ausführung des Vorhabens zeigen. Zu prüfen ist dabei lediglich, ob mit der vorgesehenen Nutzung typischerweise Belästigungen oder Störungen verbunden sind, die über das hinausgehen, was normalerweise mit zonenkonformen Nutzungen verbunden ist (AGVE 2012 S. 122, E. 3.2.1). In Wohnzonen sollen in erster Linie Wohnbauten angesiedelt werden. Der Wohnnutzung können auch Einrichtungen für die Freizeitbeschäftigung und andere Nutzungen zugerechnet werden, sofern diese einen hinreichenden Bezug zum Wohnen aufweisen. Eine Tierhaltung zu Hobbyzwecken kann in der Wohnzone - in einem bestimmten Ausmass - zonenkonform sein (Fritzsche/Bösch/Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. Aufl., Zürich 2011, S. 131; Häuptli, in: Baumann/van den Bergh/Gossweiler/Häuptli/Häuptli Schwaller/Sommerhalder Forestier [Hrsg.], Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 15 N. 80; AGVE 2012 S. 122; Entscheid des Baurekursgerichtes Zürich [BRKE] Nrn. 108 und 109/2007 vom 25. Mai 2007, in BEZ 2007 Nr. 36 E. 7.1).
4.3.3 Wie die Vorinstanz mit Recht angemerkt hat, übt die Rekursinstanz bei der Ermessensüberprüfung grundsätzlich eine gewisse Zurückhaltung, wenn es die Natur der Streitsache gebietet (Fedi/Meyer/Müller, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, Basel 2014, § 47 N. 7). Vorliegend geht es darum, die örtlichen Verhältnisse und insbesondere die Umgebung der Liegenschaft der Beschwerdeführer zu berücksichtigen, wobei die verfahrensbeteiligte Gemeinde eine grössere Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen aufweist. Diese Zurückhaltung der Rekursinstanz darf zwar nicht dazu führen, dass sich diese auf eine reine Willkürprüfung beschränkt, dennoch wird der verfahrensbeteiligten Gemeinde praxisgemäss ein gewisser Spielraum zugestanden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen durchgeführt hat (BGE 131 II 680 E. 2.3.2; 135 II 384 E. 2.2.2). Zu prüfen ist somit, ob die Vorinstanz die Auflagen der verfahrensbeteiligten Gemeinde, die Hühnerhaltung auf 10 Hennen zu begrenzen und einen Hahn zu verbieten, zu Recht bestätigte.
4.3.4 Die Vorinstanz hielt fest, ob eine bestimmte Nutzungsart aus raumplanerischer Sicht mit dem Charakter einer Wohnzone vereinbar sei, sei eine Frage der Beurteilung örtlicher Verhältnisse. Der für die erstinstanzliche Beurteilung dieser Frage zuständigen kommunalen Baubewilligungsbehörde komme dabei ein erhebliches Entscheidungsermessen zu. Wenn die Erstinstanz der Auffassung sei, die Haltung von 10 Hühnern ohne Hahn sei angesichts der relativ dicht überbauten Umgebung des Baugrundstückes auf Parzelle Nr. XXX Grundbuch W wohnzonenkonform, liege dieser nachvollziehbare Entscheid innerhalb des Ermessensspielraums, welcher der Erstinstanz bei der Auslegung und Anwendung des Zonenbegriffs zustehe. Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, die Rekursinstanz dürfte nicht einfach mit dem Hinweis auf den grossen kommunalen Ermessensspielraum davon absehen, den von der Erstinstanz gefällten Ermessensentscheid zu überprüfen.
5.
5.1 Mit der Baubewilligung vom 24. Mai 2016 brachte die verfahrensbeteiligte Gemeinde zum Ausdruck, dass sie die Haltung von 10 Hühnern mit dem Zonenzweck der Schaffung von ruhigen Wohnverhältnissen in der Zone W1.6 noch vereinbar hält, nicht jedoch die Zucht mit 18 Tieren und einem Hahn. Dies ist nachvollziehbar. Das Krähen eines Hahns stellt ein Geräusch dar, das vom menschlichen Ohr als relativ intensiv empfunden wird und geeignet ist, Nachbarn nachts bzw. frühmorgens zu wecken und auch tagsüber in ihrer Ruhe zu stören (Entscheid des Baurekursgerichtes Zürich [BRKE] Nr. 108 und 109/2007 vom 25. Mai 2007, in BEZ 2007 Nr. 36 E. 7.4). Auch das Scharren und Gackern von Hühnern kann zu beeinträchtigenden Geräuschen führen, die je nach Anzahl eine bedeutende Intensität erreichen kann. Es ist insbesondere schwer, sich an diese unvorhersehbaren Geräusche zu gewöhnen, da sie nicht in regelmässigen Abständen auftreten, weshalb diese als besonders störend wahrgenommen werden. Die verfahrensbeteiligte Gemeinde durfte daher entscheiden, dass ein Hahn in der Wohnzone unzulässig und die Zahl der Hühner auf 10 zu beschränken ist. Damit wird vorliegend auch der Tatsache Rechnung getragen, dass eine hobbymässige Hühnerzucht, anders als eine reine Hühnerhaltung, grössere Beeinträchtigungen verursacht und in der Wohnzone W1.6, wo ruhige Wohnverhältnisse geschaffen werden sollen, in der verfahrensbeteiligten Gemeinde unzulässig ist.
5.2 Aus diesem Grund ist auch der Einwand der Beschwerdeführer, in der Umgebung gebe es bereits viel Lärm, nicht zu hören. Die anderen Lärmquellen weisen eine andere Struktur und Qualität auf. So läuten beispielsweise die Kirchenglocken regelmässig, sodass sich der Mensch daran gewöhnen kann, weshalb dieser Lärm nicht mit den zu erwartenden Lärmimmissionen der Hühnerhaltung und insbesondere dem Krähen eines Hahns vergleichbar ist.
5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführer bringen letztlich noch vor, dass es in W ähnlich gelagerte Tierhaltungen gebe, die toleriert würden.
5.3.2 Die verfahrensbeteiligte Gemeinde hat dazu im Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates W vom 15. Dezember 2015 im Rahmen der Behandlung des Rückkommensantrages unter „Erwägungen“ festgehalten, in W gebe es in den Wohn- und Dorfzonen einige Hühnerhaltungen mit einem oder mit mehreren Hähnen. Diese seien jedoch nie bewilligt worden. Die Hühnerhaltung von Q an der Hauptstrasse sei nicht bewilligt worden und läge zudem in der Dorfzone. Bei den Beispielen U, K und M handle es sich um Landwirtschaftsbetriebe. F und R hätten je nur ein bewilligtes Gewächshaus. Vor einigen Jahren habe sich in einem anderen Quartier auch jemand wegen einer Hühnerhaltung mit Hahn beschwert, was dazu geführt habe, dass der dortige Hahn habe verschwinden müssen.
5.3.3 Der Hinweis der Beschwerdeführer auf Hobbyhühnerhaltungen in der Umgebung ist damit unbehelflich und die vorgebrachten Beispiele sind nicht mit der vorliegenden Situation vergleichbar, da in der Dorfzone mässig störende Betriebe und landwirtschaftliche Betriebe zulässig sind. Eine Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Sachverhalt ist somit nicht ausgewiesen. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer keine weiteren Fälle näher umschrieben und in der Beschwerdeschrift auch nicht vorgebracht, es gäbe vergleichbare, bewilligte Hühnerhaltungen. Die Beschwerdeführer machen die Duldung von nicht bewilligten Hühnerhaltungen geltend und versuchen daraus einen Anspruch abzuleiten. Jedoch vermögen die Beschwerdeführer keine konkreten Beispiele für vergleichbare Haltungen von Hühnern und eines Hahnes zu nennen. Auch dokumentiert die verfahrensbeteiligte Gemeinde in ihrem Protokollauszug vom 15. Dezember 2015, dass sie keine solche Haltungen bewilligt habe. Somit bringt die verfahrensbeteiligte Gemeinde zum Ausdruck, auch in anderen gleich gelagerten Fällen gleich wie bei den Beschwerdeführern zu entscheiden. Die Beschwerdeführer können daher keine Gleichbehandlung im Unrecht verlangen (TVR 2015 Nr. 11). Die Beschwerdeführer können folglich im Ergebnis aus dieser Argumentation nichts zu ihren Gunsten ableiten.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz den Entscheid, in der Wohnzone W1.6 sei eine Hühnerhaltung mit maximal 10 Hühnern ohne einen Hahn zugelassen, unter Verweis auf den kommunalen Ermessensspielraum, zu Recht bestätigt hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2016.147/E vom 11. Januar 2017