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TVR 2017 Nr. 34

Begutachtung, fremde Muttersprache


Art. 43 ATSG, Art. 44 ATSG


Es besteht kein Anspruch auf eine Untersuchung bzw. Begutachtung in der Muttersprache der versicherten Person.


A, wohnhaft in C, Kanton Thurgau, meldete sich im Mai 2015 erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle trat auf die Wiederanmeldung ein und tätigte in der Folge weitere Abklärungen. Insbesondere liess sie A durch die Gutachterstelle B internistisch, neurologisch, psychiatrisch und rheumatologisch untersuchen und begutachten. Nach Erlass der entsprechenden Vorbescheide verneinte sie mit Verfügungen vom 30. März 2017 sowohl einen Anspruch auf Invalidenrente als auch einen solchen auf berufliche Massnahmen. Das Versicherungsgericht weist die hiergegen erhobene Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

3.3.1 Der Beschwerdeführer hält das B-Gutachten nicht für beweiskräftig, weil der Beizug eines Dolmetschers notwendig gewesen sei. Im Zusammenhang mit dem psychiatrischen Teilgutachten macht er geltend, eine gedolmetschte Anamnese vermöge die für ein beweistaugliches Gutachten erforderlichen Qualitätskriterien nicht zu erfüllen. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Es entspricht der gängigen Praxis, dass bei Versicherten, die nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, ein Dolmetscher an der Begutachtung teilnimmt. Es besteht kein Anspruch auf eine Untersuchung in der Muttersprache der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts I 28/06 vom 26. April 2006 E. 3.1 mit Hinweisen). Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher einerseits und den einzelnen Gutachtern bzw. der psy­chiatrischen Gutachterin andererseits zu wesentlichen Verständigungsschwierigkeiten gekommen wäre, auch wenn in Bezug auf die maximale Gehstrecke unterschiedliche Angaben existieren (wobei es durchaus möglich erscheint, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich gegenüber den einzelnen Gutachtern bzw. der Gutachterin unterschiedliche Angaben gemacht hat). Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer durchaus über gewisse Deutschkenntnisse zu verfügen, was angesichts dessen, dass er seit 1990 in der Schweiz lebt und seit 2005 Bürger von C und damit Schweizer Bürger ist, auch erwartet werden darf. Die psychiatrische Gutachterin hat denn auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zwischendurch auf die deutsche Sprache wechselte und in seinem Lebenslauf angegeben hatte, die deutsche Sprache in Wort und Schrift zu beherrschen. Sodann hat er in Bezug auf die Wahl seines Hausarztes die örtliche Nähe eines deutsch sprechenden Arztes einer Behandlung bei einem Arzt in seiner Muttersprache vorgezogen. Offenkundig erachtete er es auch nicht für notwendig, einen seiner Muttersprache mächtigen Anwalt mit seiner rechtlichen Vertretung zu betrauen. Der Umstand, dass die Begutachtung im B mithilfe eines Dolmetschers erfolgt ist, schmälert den Beweiswert des entsprechenden Gutachtens vom 21. Juli 2016 somit nicht.

Entscheid des Versicherungsgerichts VV.2017.147/E vom 6. September 2017

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