TVR 2017 Nr. 5
Formelle Beschwer als Teilgehalt der Beschwerdelegitimation
Einer beschwerdeführenden Person fehlt es an der formellen Beschwer und damit an der Beschwerdelegitimation, wenn sie sich nicht am vorangehenden Rechtsmittelverfahren beteiligt hat. Die formelle Beschwer wird zwar in § 44 Ziff. 1 VRG - im Gegensatz zu den Regelungen im VwVG und BGG - nicht explizit erwähnt, bildet aber unabdingbare Voraussetzung der Rechtsmittelberechtigung.
Mit Entscheid vom 17. Februar 2015 wies die Politische Gemeinde G - unter Verweis auf eine negative Stellungnahme des kantonalen Amtes für Denkmalpflege - das Baugesuch der Firma F für eine Mobilfunkanlage ab. Am 30. November 2015 hiess das DBU einen von der F erhobenen Rekurs gut und wies die Politische Gemeinde G an, die Baubewilligung zu erteilen. Mit einem vorangegangenen Schreiben vom 4. Juni 2015 hatten A und weitere Einsprecher zwar darum ersucht, es sei ihnen der Rekursentscheid zuzustellen, und den Vorbehalt angebracht, sich später an einem allfälligen Verfahren vor Verwaltungsgericht zu beteiligen. Gleichzeitig erklärten sie jedoch, auf eine Stellungnahme und eine Beteiligung am Rekursverfahren zu verzichten. Nach einer tags darauf erfolgten telefonischen Kontaktnahme der zuständigen Mitarbeiterin des DBU mit der Vertreterin der Einsprecher (A) und der Einsprecherin B wurde der Rekursentscheid vom 30. November 2015 den Einsprechern nicht zugestellt. In Nachachtung des Rekursentscheids erteilte die Politische Gemeinde G am 29. Februar 2016 die Baubewilligung für die strittige Mobilfunkanlage. Diese wurde von den Einsprechern beim DBU angefochten.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2016 erhoben A und acht weitere Personen Beschwerde gegen den vormals ergangenen Rekursentscheid vom 30. November 2015, von dem sie gemäss ihrer Darstellung erst im Rahmen des Rekursverfahrens gegen die Baubewilligung vom 29. Februar 2016 Kenntnis erhalten hätten. Das Verwaltungsgericht tritt nicht auf die Beschwerde ein.
Aus den Erwägungen:
2.
2.1 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 23. Juni 2016 wurde das Beschwerdeverfahren einstweilen auf die Frage der Legitimation der Beschwerdeführer beschränkt. Strittig und zu prüfen ist somit vorliegend, ob die Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung gegen den Rekursentscheid der Vorinstanz vom 30. November 2015 berechtigt sind.
2.2 Gemäss § 44 Ziff. 1 i. V. mit § 62 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch einen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Legitimation im kantonalen Verfahren richtet sich nach Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG. Das heisst, dass die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gewährleistet sein muss. Das VRG stützt sich in § 44 Ziff. 1 in der Regelung der Rekursberechtigung oder Rekursbefugnis auf das VwVG und das frühere OG ab. Auslegung und Praxis können daher jener zum Bundesrecht folgen (vgl. TVR 2010 Nr. 11, E. 1.1, sowie Fedi/Meyer/Müller, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, Basel 2014, § 44 N. 3). Die Voraussetzungen des (besonderen) Berührtseins und des schutzwürdigen Interesses dienen dem Ausschluss der unzulässigen Popularbeschwerde. Verlangt wird, dass der Rekurrent bzw. Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Der Rekurrent/Beschwerdeführer muss also stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen. Ein schutzwürdiges Interesse liegt sodann vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Rekurrenten/Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (Fedi/Meyer/Müller, a.a.O., § 44 N. 4). Der Rekurrent/Beschwerdeführer muss grundsätzlich ein aktuelles und praktisches Interesse an der Überprüfung des Entscheids nachweisen. Gemäss ständiger Rechtsprechung werden Nachbarn in planungs- und baurechtlichen Verfahren zu einem Rechtsmittel zugelassen, wenn eine enge räumliche Beziehung zum Streitgegenstand gegeben ist und der Nachbar durch das Bauprojekt unmittelbar und in höherem Mass als irgendjemand oder die Allgemeinheit in den eigenen Interessen beeinträchtigt wird (Fedi/Meyer/Müller, a.a.O., § 44 N. 6 mit zahlreichen Hinweisen). In Bezug auf Mobilfunkanlagen wird eine Person für rechtsmittelbefugt betrachtet, wenn sie in einem Radius um die strittige Anlage wohnt, innerhalb dessen die Strahlung noch 10% des Anlagewertes betragen kann (Fedi/Meyer/Müller, a.a.O., § 44 N. 9 mit Verweis auf BGE 128 II 168).
2.3 Die in § 44 Abs. 1 Ziff. 1 VRG umschriebenen Voraussetzungen (Berührtsein durch den angefochtenen Entscheid und schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung) betreffen die sogenannte „materielle Beschwer“ als Teilgehalt der Legitimation für eine Rechtsmittelerhebung. Der andere Teilgehalt besteht in der sogenannten „formellen Beschwer“. Formell beschwert ist, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, S. 348, N. 1427). Anders als in Art. 48 Abs. 1 lit. a VwVG und Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG ist das Erfordernis der formellen Beschwer in § 44 Ziff. 1 VRG nicht ausdrücklich festgehalten. Dessen ungeachtet bildet sie - wie die materielle Beschwer - unabdingbare Voraussetzung für die Bejahung der Rechtsmittellegitimation (vgl. Fedi/Meyer/Müller, a.a.O., § 44 N. 8, sowie - zu den betreffenden, mit den Regelungen im Kanton Thurgau vergleichbaren Bestimmungen der Kantone Zürich und Bern - Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 21 N. 29, Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, Art. 65 N. 29, sowie BGE 118 Ib 356 E. 1a zur vormaligen Regelung von Art. 103 lit. a OG, in welchem die formelle Beschwer - im Gegensatz zum heutigen Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG - ebenfalls noch nicht explizit erwähnt war).
2.4 Gemäss § 8 Abs. 1 VRG können am Verwaltungsverfahren und am Verwaltungsgerichtsverfahren natürliche und juristische Personen sowie Personenverbindungen beteiligt sein, deren Rechtsstellung durch den Entscheid berührt wird. Berührt eine Verwaltungssache voraussichtlich Rechte und Pflichten Dritter, kann diesen von Amtes wegen Gelegenheit geboten werden, sich am Verfahren zu beteiligten (§ 8 Abs. 2 VRG). Den betroffenen Dritten wird lediglich Gelegenheit zur Beteiligung geboten; sie sind zur Teilnahme am Verfahren nicht verpflichtet. Lehnen sie eine Beteiligung allerdings ab, müssen sie den Entscheid gegen sich gelten lassen; später erhobene Einwände sind als Rechtsmissbrauch zu werten (vgl. Fedi/Meyer/Müller, a.a.O., § 8 N. 8). Mit anderen Worten fehlt es in einem Rechtsmittelverfahren an der formellen Beschwer, wenn ein Beschwerdeführer von sich aus auf die Teilnahme am Verfahren vor der Vorinstanz verzichtet hat (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., S. 348, N. 1429, sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_987/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2).
3.
3.1 Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 stellte die Vorinstanz den Einsprechern, insbesondere auch den Beschwerdeführern, eine Kopie der Rekursschrift zu und räumte ihnen die Gelegenheit ein, sich am Verfahren zu beteiligten und eine allfällige Stellungnahme bis 5. Juni 2015 einzureichen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass - falls auf eine Vernehmlassung verzichtet werde - die Einsprecher innert der angesetzten Frist mitzuteilen hätten, ob sie sich am Rekursverfahren beteiligen möchten. Ohne Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass sie an der vorliegenden Streitsache kein Interesse mehr hätten, weshalb sie am weiteren Verfahren nicht mehr beteiligt würden und ihnen kein Rekursentscheid zugestellt würde. Zudem wurde angeführt, dass der obsiegenden Privatpartei zulasten der unterliegenden Partei in der Regel eine Parteientschädigung zugesprochen werde.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2015 teilten die Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, dass der Entscheid der verfahrensbeteiligten Gemeinde grundsätzlich in ihrem Sinn ausgefallen sei, weshalb sie auf eine Teilnahme am Rekursverfahren und auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichteten; dies allerdings unter dem Vorbehalt, sich später gegebenenfalls am Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beteiligen zu können. Zudem wurde das DBU gebeten, ihnen nach Abschluss des Verfahrens den Rekursentscheid innert Frist zukommen zu lassen.
Die zuständige Sachbearbeiterin der Vorinstanz hielt in einer Aktennotiz vom 5. Juni 2015 ein mit der Vertreterin der Beschwerdeführer (A) und der Beschwerdeführerin B daraufhin geführtes Telefongespräch fest. Gemäss dieser Aktennotiz wurden A und B darauf hingewiesen, dass kein Entscheid zugestellt werde, sollten sie sich nicht am Verfahren beteiligen. Auch eine Teilnahme vor Verwaltungsgericht sei dann „vermutlich nicht möglich“.
3.2 (…) Die Beschwerdeführer verkennen (…), dass sie mit ihrem Schreiben vom 4. Juni 2015 auf eine Beteiligung am Rekursverfahren ausdrücklich verzichtet haben und daran zugegebenermassen auch im Rahmen des Telefongesprächs vom 5. Juni 2015 festhielten, nachdem sie in diesem Gespräch gemäss ihrer eigenen Darstellung auf ihr Schreiben vom 4. Juni 2015 verwiesen haben wollen. Die Sachbearbeiterin der Vorinstanz stellte im Rahmen des Telefongesprächs vom 5. Juni 2015 klar, dass ihnen als Folge davon kein Entscheid zugestellt werde und auch eine Teilnahme an einem allfälligen Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht alsdann „vermutlich nicht möglich“ sein werde. Diese klärenden mündlichen Aussagen der Sachbearbeiterin der Vorinstanz werden von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Mangels Beteiligung am Rekursverfahren fehlt es ihnen damit aber auch an der formellen Beschwer und damit an der Legitimation für eine Beschwerdeerhebung.
3.3 (Feststellung, dass sich die Beschwerdeführer nicht auf den in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerten Vertrauensgrundsatz bzw. -schutz berufen können und sich auch die nach einer Fristwiederherstellung gemäss § 26 VRG nicht stellt)
3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführer ausdrücklich auf eine Beteiligung am Rekursverfahren verzichtet haben und sie aufgrund des klaren Hinweises der Sachbearbeiterin der Vorinstanz auch nicht darauf vertrauen durften, künftig trotzdem gegen den Rekursentscheid Beschwerde erheben zu können. Es fehlt ihnen an der formellen Beschwer. Auf die Beschwerde kann mangels Legitimation der Beschwerdeführer nicht eingetreten werden.
Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2016.93/E vom 23. November 2016
Das Bundesgericht hat eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 1C_33/2017 vom 23. Juni 2017 abgewiesen.