Skip to main content

TVR 2018 Nr. 2

Familiennachzug (verspäteter); Ausreise ohne Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung


Art. 42 Abs. 1 AuG, Art. 47 Abs. 1 AuG, Art. 47 Abs. 3 lit. a AuG, Art. 47 Abs. 4 AuG, Art. 61 Abs. 2 AuG, Art. 126 Abs. 3 AuG, Art. 13 BV, Art. 8 EMRK


1. Wenn ein Ehepartner die Schweiz freiwillig und ohne das Stellen eines Gesuchs um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AuG verlässt, können sich die Ehepartner für den Beginn des Fristenlaufs für die Nachzugsfrist nicht auf einen späteren Zeitpunkt (z.B. eine erneute Wiedereinreise) berufen. Die Nachzugsfrist ist damit ungenutzt abgelaufen.

2. Bei der Beurteilung der Frage, ob wichtige Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG für einen verspäteten Nachzug vorliegen, ist zu beachten, dass die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben hat. Art. 47 Abs. 4 AuG ist aber dennoch jeweils so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird.

3. Die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann selbst initiierte und umgesetzte Situation einer Fernbeziehung ist der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nach wie vor zumutbar. Der Anspruch auf Schutz des Familienlebens ist bei der vorliegenden Situation nicht verletzt. Wichtige Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG sind nicht gegeben.


A, geboren 1959, ist Schweizer Bürgerin. Am 1. Juli 1976 hatte sie in ihrer ehemaligen Heimat den türkischen Staatsangehörigen B, geboren 1954, geheiratet. Im Rahmen des Familiennachzugs reiste B im April 1977 in die Schweiz ein. Er erlangte eine Niederlassungsbewilligung C. Per 10. Mai 2014 meldete sich B bei seiner Wohnsitzgemeinde zufolge Wegzuges in die Türkei ab. Gemäss Schreiben der Einwohnerkontrolle ans Migrationsamt, mit welchem der Ausländerausweis von B abgegeben wurde, verzichtete B auf eine Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung. Am 8. Oktober 2015 reichte A ein Familiennachzugsgesuch für B ein. Das Migrationsamt lehnte das Gesuch am 3. Januar 2017 ab. Gegen diesen Entscheid erhob A über ihren Rechtsvertreter am 24. Januar 2017 beim DJS Rekurs mit dem Antrag, das Gesuch um Familiennachzug sei gutzuheissen. A und B seien seit über 40 Jahren verheiratet und würden eine intakte Ehe führen. Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV bzw. gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG bestehe ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Frist zur Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 1 AuG sei eingehalten worden. Das DJS wies den Rekurs am 8. September 2017 ab. Gegen diesen Entscheid gelangte A am 29. September 2017 ans Verwaltungsgericht. Das Gericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Art. 47 Abs. 1 AuG). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern nach Art. 42 Abs. 1 AuG mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. a AuG). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG).

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, in ihrem Fall sei die Frist für den Familiennachzug gemäss Art. 47 AuG eingehalten. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Art. 47 Abs. 3 lit. a AuG hält ausdrücklich fest, dass die Nachzugsfristen bei Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen beginnen. Ist das betreffende Ereignis - wie hier der Fall - vor Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 erfolgt (Heirat im Juli 1976), beginnt die Frist nach Art. 47 Abs. 1 AuG gemäss Art. 126 Abs. 3 AuG am 1. Januar 2008 zu laufen. Die Übergangsregelung nach Art. 126 Abs. 3 AuG geht Art. 47 Abs. 3 AuG also vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_809/2016 vom 6. März 2017 E. 3.2). Daran, dass nur ein bis zum 31. Dezember 2012 gestelltes Gesuch rechtzeitig gewesen wäre, ändert nichts, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt noch über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügte. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin die Schweiz im Mai 2014 freiwillig verlassen hat, ohne von der Möglichkeit der Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung nach Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AuG Gebrauch zu machen, um sich in der Türkei niederzulassen, können die Beschwerdeführerin und er sich für den Beginn des Fristenlaufs nicht auf einen späteren Zeitpunkt (z.B. eine erneute Wiedereinreise) berufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.4.2). Die Nachzugsfrist ist somit ungenutzt abgelaufen.

4.2 Damit stellt sich die Frage, ob wichtige Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG vorliegen, um einen verspäteten Nachzug zu bewilligen. Dabei ist zu beachten, dass die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben hat. Art. 47 Abs. 4 AuG ist aber dennoch jeweils so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_146/2017 vom 25. Januar 2018 E. 2.3, 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.4.3, 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1, 2C_97/2013 vom 26. August 2013 E. 2.3).

4.2.1 Auch in diesem Zusammenhang fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nicht gegen ihren Willen getrennt wurden. Vielmehr kehrte der Ehemann der Beschwerdeführerin - wie bereits erwähnt - aus freien Stücken und ohne jeden äusseren Zwang in seine Heimat zurück.

4.2.2 Aus der Mitteilung der Einwohnerkontrolle ans Migrationsamt ergibt sich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei seiner freiwilligen Ausreise im Jahr 2014 auf eine Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung in der Schweiz definitiv verzichtet hat. Dass es sich dabei um eine unüberlegte, spontane Entscheidung gehandelt haben soll, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, ist aufgrund der Umstände nicht glaubhaft. Dagegen spricht nicht nur, dass die Tochter C nach erfolgter Trennung der Eltern zur Beschwerdeführerin gezogen ist, was ein Anhaltspunkt für eine wohlüberlegte Planung der neuen Lebenssituation ist. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ermöglichte sich mit dem definitiven Verzicht auf sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auch, dass ihm seine AHV-Altersguthaben in die Altersrentenkasse in der Türkei überwiesen werden. Diese Überweisung war gemäss Art. 10a des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1) nur möglich, weil er die Schweiz endgültig verliess, um sich für die Zeit seiner Pensionierung neu (bzw. wieder) in seiner Heimat der Türkei niederzulassen. Ein solcher Entschluss und die Umsetzung dieses Vorhabens ist bereits deshalb nicht spontan und unüberlegt möglich, weil er die Kontaktierung der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) voraussetzt, was eindeutig gegen die behauptete unüberlegte Blitzaktion spricht. Auch der Bezug des Pensionskassenguthabens durch den Ehemann der Beschwerdeführerin wäre ohne das Einhalten von Zeit erfordernden Formalitäten nicht möglich gewesen. Und auch dieser Bezug war nach Art. 5 Abs. 1 FZG nur möglich, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin die Schweiz endgültig verlassen hat.

4.2.3 Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben sich also vollkommen freiwillig und wohl überlegt dafür entschieden, künftig eine Fernbeziehung zu führen, um dem Ehemann die Rückkehr in die Türkei und eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente sowie den Bezug seines Pensionskassenguthabens zwecks Finanzierung der Renovation ihrer dortigen Liegenschaft zu ermöglichen. Gründe, weshalb ihnen diese Fernbeziehung nun plötzlich nicht mehr zumutbar und der Ehemann der Beschwerdeführerin auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz angewiesen sein soll, sind nicht ersichtlich. Insbesondere lagen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, auf welche die Beschwerdeführerin sich beruft, bereits im Zeitpunkt des Verzichts ihres Ehemannes auf seine Niederlassungsbewilligung vor. Weshalb die Beschwerdeführerin nun deswegen - anders als noch 2014 - auf die dauerhafte Anwesenheit ihres Ehemannes in der Schweiz angewiesen sein soll, erschliesst sich nicht. Anhaltspunkte für eine relevante Verschlechterung der Gesundheit der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Situation im Jahr 2014, als sie und ihre Ehemann sich freiwillig dafür entschieden hatten, ihre eheliche Beziehung künftig im Rahmen einer Fernbeziehung zu führen, sind nicht auszumachen.

4.2.4 Die Beschwerdeführerin ist Schweizerin türkischer Abstammung. Zusammen mit ihrem Ehemann ist sie Eigentümerin einer Liegenschaft in der Türkei, deren Renovation ihr Ehemann (unter Investition seines Pensionskassenguthabens) anhand genommen hat. Ein Bezug zur Türkei ist also entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin vorhanden. Damit wäre es der nicht erwerbstätigen Beschwerdeführerin zumutbar, zu ihrem Ehemann in die Türkei auszureisen oder ihn dort zumindest regelmässig und auch für längere Zeit zu besuchen. Die in den eingereichten Arztberichten angeführten Diagnosen sind nicht derart, dass davon auszugehen wäre, eine adäquate Behandlung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin wäre in der Türkei nicht möglich. Auch ihr Einwand, die Finanzierbarkeit einer Behandlung in der Türkei wäre nur gegen Vorauszahlung möglich, was sie sich nicht leisten könne, überzeugt nicht, da die Beschwerdeführerin gleichzeitig wiederholt geltend gemacht hat, die finanzielle Situation von ihr selbst und ihrem Ehemann sei gesichert. Es stünde der Beschwerdeführerin zudem offen, allfällige grössere Eingriffe in der Schweiz durchführen zu lassen. Der Beschwerdeführerin sind zumindest Besuchsaufenthalte in der Türkei möglich. Zusätzlich kann sich ihr Ehemann zudem vorübergehend im Rahmen von Besuchsaufenthalten bis zu maximal drei Monaten bei ihr in der Schweiz aufhalten (vgl. Art. 10 Abs. 1 AuG).

4.2.5 Die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann selbst initiierte und umgesetzte Situation einer Fernbeziehung ist der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann also nach wie vor zumutbar. Der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ist bei der vorliegenden Situation nicht verletzt. Wichtige Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG liegen nicht vor.

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2017.151/E vom 18. April 2018

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.