Skip to main content

TVR 2018 Nr. 36

Persönliche Beiträge; Bedeutung der Angaben der Steuerbehörden


Art. 4 Abs. 1 AHVG, Art. 9 Abs. 1 AHVG, Art. 17 AHVV, Art. 23 Abs. 4 AHVV, Art. 18 Abs. 2 DBG, Art. 18 Abs. 4 DBG


1. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Gemäss WSN hat die Ausgleichskasse dann, wenn die Meldung der Steuerverwaltung offensichtlich falsch ist, mit der Steuerbehörde Kontakt aufzunehmen. Wenn seitens der Steuerverwaltung keine Berichtigung erfolgt, darf die Ausgleichkasse nicht von sich aus von der Steuermeldung abweichen.

2. Demgegenüber ist das Versicherungsgericht nicht an die Steuermeldung gebunden. Es weicht indessen von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann ab, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind.


D ist als Inhaber des Restaurants R bzw. als Selbständigerwerbender der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau angeschlossen. Mit Nachtragsverfügung vom 8. Januar 2018 stellte die Ausgleichskasse für das Jahr 2016 ausgehend von einem Reineinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 50‘051.-- und aufzurechnender persönlicher Beiträge von Fr. 4‘598.-- ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 54‘600.-- fest und verfügte die Nachzahlung persönlicher Beiträge in Höhe von Fr. 5‘631.20. Dabei berücksichtigte die Ausgleichskasse das Einkommen gemäss Steuermeldung vom 20. Dezember 2017. D erhob gegen die Verfügung Einsprache. Seine Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit würden sich auf Fr. 3‘344.-- belaufen und nicht auf Fr. 50‘051.--. Er ersuche um entsprechende Korrektur. Auf Rückfrage der Ausgleichskasse teilte die kantonale Steuerverwaltung mit, die Steuermeldung sei rechtskräftig und korrekt. Das Einkommen von total Fr. 50‘051.-- setze sich zusammen aus einem Gewinn gemäss Erfolgsrechnung in Höhe von Fr. 3‘344.-- und einem Erfolg Geschäftsliegenschaft nach direkter Bundessteuer in Höhe von Fr. 46‘707.--. In der Folge wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab und bestätigte die Nachtragsverfügung vom 8. Januar 2018. Gegen diesen Entscheid erhob D Beschwerde und führte aus, er sei mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden. In Wirklichkeit weise er ein steuerbares Einkommen von Fr. 24‘300.-- bzw. bei der direkten Bundessteuer von Fr. 27‘000.-- auf. Es seien Schuldzinsen von Fr. 22‘478.-- abzuziehen. Er beantrage, dass die Rechnung nochmals überprüft werde und ein Betrag von Fr. 3‘344.-- berücksichtigt werde. Die Ausgleichskasse liess sich am 19. Februar 2018 vernehmen, wobei sie bean­tragte, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen. Das beitragspflichtige Erwerbseinkommen von D sei auf Fr. 27‘573.-- festzulegen. Eine nochmalige Nachfrage bei der Steuerbehörde habe ergeben, dass versehentlich die mit der Geschäftsliegenschaft anfallenden Schuldzinsen nicht als Geschäftsaufwand berücksichtigt worden seien. Dies sei zu korrigieren. Es ergebe sich ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 27‘573.-- (Gewinn gemäss Veranlagung Fr. 3‘344.-- zuzüglich Erfolg Geschäftsliegenschaft Fr. 46‘707.-- abzüglich Zins Geschäftsliegenschaft Fr. 22‘478.-- = Fr. 27‘573.-- AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen). Das Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

Aus den Erwägungen:

2.
2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Als solches gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG (Art. 17 AHVV).

2.2 Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Diese Verbindlichkeit und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die Steuermeldungen sind praxisgemäss auch dann verbindlich, wenn die rechtskräftige Steuerveranlagung bei rechtzeitiger Rechtsmittelerhebung wahrscheinlich korrigiert worden wäre. Gemäss WSN hat die Ausgleichkasse dann, wenn eine Meldung offensichtlich falsch ist, mit der Steuerbehörde Kontakt aufzunehmen. Wenn seitens der Steuerverwaltung keine Richtigstellung erfolgt, darf die Ausgleichskasse aber nicht von sich aus von der Steuermeldung abweichen (vgl. WSN Rz. 1237 1/11).

2.3 Demgegenüber ist das Versicherungsgericht nicht an die Steuermeldung gebunden. Es weicht indessen von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann ab, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2014 vom 3. September 2014 E. 2.5). Mit einem „klar ausgewiesenen Irrtum“ ist ein Irrtum gemeint, der ohne materielle Prüfung ersichtlich ist. Blosse Zweifel an einer rechtskräftigen Steuertaxation genügen nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_441/2015 vom 19. Februar 2016 E. 6.4).

3. Vorliegend ist das Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2016, wie es als Basis der von ihm geschuldeten persönlichen Beiträge zu berücksichtigen ist, strittig. Durch die Stellungnahme der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau vom 8. Februar 2018 ist klar ausgewiesen, dass bezüglich des dem Beschwerdeführer für das Jahr 2016 angerechneten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit insoweit ein Versehen vorliegt, als die Schuldzinsen auf der Geschäftsliegenschaft irrtümlich nicht im Geschäftsaufwand berücksichtigt wurden, weil der Beschwerdeführer sie als Privatschuld deklariert hatte. Richtigerweise ist von einem Gewinn gemäss Veranlagung von Fr. 3‘344.-- zuzüglich Erfolg Geschäftsliegenschaft in Höhe von Fr. 46‘707.-- abzüglich nicht berücksichtigter Zins auf der Geschäftsliegenschaft in Höhe von Fr. 22‘478.-- bzw. von einem AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 27‘573.-- auszugehen.

4. Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht das ihm in der Verfügung vom 8. Januar 2018 angerechnete Einkommen von Fr. 50‘051.-- zu berücksichtigen, erweist sich damit teilweise als begründet. Dem Beschwerdeführer kann allerdings nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, es sei allein der Gewinn gemäss Veranlagung in Höhe von Fr. 3‘344.-- zu berücksichtigen, muss doch bezüglich der Geschäftsliegenschaft auch der Erfolg von Fr. 46‘707.--, welcher unbestritten blieb, eingerechnet werden.

Einzelrichterentscheid des Verwaltungsgerichts als Versicherungsgericht VV.2018.26/E vom 4. Juli 2018

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.