TVR 2019 Nr. 10
Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten einer Privatschule durch die öffentliche Hand
1. Das kantonale Recht sieht für Eltern, die ihr Kind statt in der öffentlichen Schule in einer Privatschule unterrichten lassen, keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung vor (E. 3.1).
2. Art. 19 Abs. 1 BV gewährleistet die Unentgeltlichkeit des Schulbesuchs nur in jenem Schulhaus, das dem Kind durch die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts zugewiesen wird. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Übernahme des Schulgelds, wenn das Kind auf Initiative der Eltern eine Privatschule bzw. eine öffentliche Schule in einer anderen Gemeinde besucht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann, wenn der weitere Besuch des Unterrichts im zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und es den zuständigen Schulbehörden nicht gelingt, die Situation - beispielsweise durch Umteilung in eine andere Klasse - zu entschärfen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt (E. 3.2 ff.).
Der mittlerweile 16-jährige A wurde nach dem Übertritt von der Mittelstufe durch die Sekundarschulbehörde S beschult, vorerst in einer Regelklasse des Schulhauses B, ab Ende Juni 2017 in einem „Timeout". Nach diversen Unstimmigkeiten mit Lehrpersonen und anderen Funktionsträgern der Sekundarschulgemeinde S im Timeout meldeten die Eltern von A ihren Sohn per 4. Dezember 2017 ab und liessen ihn ab dem 5. Dezember 2017 in der Sekundarschulstufe, 8. Klasse, an der Privatschule C in S beschulen. Die Eltern von A gelangten an die Sekundarschulgemeinde S und ersuchten diese, einen Beitrag an die Kosten der Privatschule zu leisten bzw. das Schulgeld von A „freizugeben". Mit Entscheid vom 30. Mai 2018 lehnte die Sekundarschulgemeinde S eine Kostenübernahme oder eine Kostenbeteiligung für den Besuch der Privatschule durch A ab. Das DEK wies einen dagegen erhobenen Rekurs ab. A liess dagegen Beschwerde erheben. Das Verwaltungsgericht weist diese ebenfalls ab.
Aus den Erwägungen:
2.2 Art. 19 BV gewährleistet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Dieses soziale Grundrecht verleiht einen individuellen subjektiven Anspruch auf grundlegende Ausbildung. Gemäss Art. 62 BV sorgen die für das Schulwesen zuständigen Kantone für einen ausreichenden, allen Kindern offen stehenden und an öffentlichen Schulen unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht. Die Anforderungen, die Art. 19 BV an den obligatorischen Grundschulunterricht stellt („ausreichend"), belässt den Kantonen bei der Regelung des Grundschulwesens einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Die Ausbildung muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein; er soll genügen, um die Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 141 I 9 E. 3.2). Der Unterricht ist grundsätzlich am Wohnort der Schüler zu erteilen; die räumliche Distanz zwischen Wohn- und Schulort darf den Zweck der ausreichenden Grundschulausbildung nicht gefährden. Der Anspruch auf Grundschulunterricht umfasst ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen; ein Mehr an individueller Betreuung, das zwar theoretisch möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen aber nicht gefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht ist nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.3, BGE 138 I 162 E.?3.2, BGE 130 I 352 E. 3.3, BGE 129 I 12 E. 6.4 und Urteil des Bundesgerichts 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.1 sowie TVR 2003 Nr. 14 und TVR 2017 Nr. 11 E. 5.1 und 6.3).
2.3 Gemäss § 70 Abs. 1 KV unterstützen der Kanton und die Schulgemeinden die Eltern bei der Bildung und Erziehung ihrer Kinder. Der Kanton und die Schulgemeinden führen Kindergärten, Volksschulen, Berufsschulen und Mittelschulen. Der Besuch öffentlicher Schulen ist für Kantonseinwohner unentgeltlich (§ 71 Abs. 1 und 2 KV). Der Kanton kann Privatschulen oder Erziehungsheime unterstützen. Grundsatz und Bestand der öffentlichen Schulen müssen gewahrt bleiben (§ 71 Abs. 3 KV). Laut § 2 VG fördert die Volksschule die geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten der Kinder. In Ergänzung zum Erziehungsauftrag der Eltern erzieht sie die Kinder nach christlichen Grundsätzen und demokratischen Werten zu selbständigen, lebenstüchtigen Persönlichkeiten und zu Verantwortungsbewusstsein gegenüber den Mitmenschen und der Umwelt. Der Kanton legt unter Anhörung der Schulgemeinden für die Volksschule Qualitätsanforderungen fest, überprüft deren Erfüllung und kann zur Behebung von Mängeln Weisungen erteilen (§ 3 VG). Laut § 7 VG sorgt der Kanton für eine angemessene Beratung von Lehrpersonen, Schulleitungen, Schulbehörden und Erziehungsberechtigten in schulischen Belangen. Leistungen, die über ein Grundangebot hinausreichen, sind in der Regel kostenpflichtig. § 21 VG regelt die Zusammenarbeit der Volksschule mit Erziehungsberechtigten. Laut § 36 Abs. 1 VG ist die öffentliche Schule in der Schulgemeinde zu besuchen, in der ein Kind wohnt oder sich tatsächlich aufhält. Abs. 2 dieser Bestimmung statuiert eine Ausnahme, indem die Schulaufsicht aus wichtigen Gründen ein Kind einer anderen Abteilung oder einem anderen Ort zuteilen kann, wobei das Departement bei Gemeindewechseln eine finanzielle Abgeltung festlegen kann. § 45 VG gibt der Schulbehörde oder der Schulleitung die Kompetenz, Schüler oder Schülerinnen, deren Verhalten den Schulbetrieb erheblich beeinträchtigt, vorübergehend einer anderen Klasse zuzuteilen.
3.
3.1 Wie sich der zitierten Rechtsprechung und den angeführten Rechtsgrundlagen entnehmen lässt, gilt auch im Kanton Thurgau das allgemeine Prinzip, dass nur die öffentlichen Schulen unentgeltlich sind. Der Besuch einer privaten Schule anstelle der öffentlichen Schule geht grundsätzlich zu Lasten des Privaten. Das Gesetz erwähnt in § 27 VG zwar private Schulen, jedoch wird darin im Wesentlichen lediglich festlegt, dass private Schulen (und Kindergärten) einer Bewilligung des Regierungsrates bedürfen und der staatlichen Aufsicht unterstehen (Abs. 1). Gestützt auf Abs. 2 dieser Bestimmung hat der Regierungsrat die §§ 44 bis 46 RRV VG (vgl. Kapitel 7 mit der Überschrift „Private Schulung") erlassen, welche den notwendigen Inhalt, die Bewilligungsvoraussetzungen und weitere Modalitäten im Zusammenhang mit der privaten Schulung regeln. Auch diese Verordnungsbestimmungen enthalten jedoch keine Regelung, welche die Schulgemeinde oder den Kanton verpflichten würde, den Eltern im Falle einer privaten Schulung zu Hause oder in einer anerkannten Privatschule Beiträge an das Schulgeld zu leisten. Das Gesetz kennt den mit dem Schlagwort bezeichneten „Bildungsgutschein" nicht (TVR 2003 Nr. 14 E. 3c). Auch die „Freigabe des Schulgeldes", womit der Beschwerdeführer offenbar den auf ihn entfallenden Aufwand für seine Beschulung in der öffentlichen Schule meint, findet keine Grundlage im kantonalen oder im Bundesrecht. Angesichts der klaren Formulierung von § 71 Abs. 2 KV, wonach der Besuch „öffentlicher Schulen" für Kantonseinwohner unentgeltlich ist, muss hinsichtlich Privatschulen von einem qualifizierten Schweigen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers (vgl. BGE 138 II 1 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen) ausgegangen werden. Auf kantonaler Ebene besteht somit keine Rechtsgrundlage für eine finanzielle Unterstützung von Eltern durch Schulgemeinden, wenn diese ihr Kind statt in der öffentlichen Schule in einer Privatschule unterrichten lassen.
3.2 Art. 19 Abs. 1 BV gewährleistet die Unentgeltlichkeit des Schulbesuchs nur in jenem Schulhaus, das dem Kind durch die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts zugewiesen wird; kein Anspruch auf die Übernahme des Schulgelds besteht hingegen, wenn das Kind auf Initiative der Eltern eine Privatschule bzw. eine öffentliche Schule in einer anderen Gemeinde besucht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings, wenn der weitere Besuch des Unterrichts im zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann. Ist die Entwicklung des Kindes am ordentlichen Schulort ernsthaft gefährdet und gelingt es den zuständigen Schulbehörden nicht, die Situation - beispielsweise durch Umteilung in eine andere Klasse - zu entschärfen, muss die zuständige Gemeinde den unentgeltlichen Schulbesuch diesfalls ausnahmsweise auch auswärts gewährleisten, wenn diese Massnahme geeignet ist, eine Besserung der Situation herbeizuführen. Ein solcher Umteilungsanspruch kann sich etwa daraus ergeben, dass eine objektive und unüberbrückbare Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Eltern, Schulbehörde und Lehrer besteht, welche die Entwicklung des Kindes ernsthaft gefährdet. Denkbar ist auch, dass anhaltendes und nicht durch andere Mittel in den Griff zu bekommendes Mobbing den weiteren Schulbesuch am ordentlichen Schulort unzumutbar macht. In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht besteht auch - und gerade - dort, wo ein Kind schulische Schwierigkeiten hat, sei dies aufgrund von leistungsmässiger Über- oder Unterforderung, sei dies aufgrund von Konflikten mit anderen Schülern oder der Lehrperson. Schulbehörden und Eltern haben in einer solchen Situation in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden, wobei von Seiten der öffentlichen Schule keine optimale, sondern "nur" eine ausreichende Beschulung sicherzustellen ist. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass eine Gemeinde verfassungsrechtlich nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für den Besuch einer auswärtigen Schule verpflichtet werden kann, wenn Eltern ohne hinreichenden Grund vorpreschen und ihr Kind aufgrund von Problemen in der Schule am Wohnort eigenmächtig eine Privatschule oder die öffentliche Schule einer anderen Gemeinde besuchen lassen. Wohl steht es im Belieben der Eltern, diese Entscheidung im Einverständnis mit den Trägern der neuen Schule zu treffen; die aus Art. 19 BV fliessende Pflicht der Wohngemeinde zur Kostenübernahme fällt in einer solchen Konstellation jedoch zumindest mit Blick auf die bis zum Gesuch um Kostentragung angefallenen Schulgelder dahin, weil den zuständigen Schulbehörden der Wohnortgemeinde die Gelegenheit genommen wird, in Kooperation mit den Eltern eine für alle Beteiligten - und insbesondere für das Kind - tragbare Lösung zu finden. Nur wo eine solche Lösung offensichtlich nicht möglich ist und den Eltern ein weiteres Zuwarten aufgrund der akuten Gefährdung des Wohls ihres Kindes und einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Schulbehörden nicht weiter zugemutet werden kann, wäre die Befugnis zu einem eigenmächtigen Schulwechsel ausnahmsweise zu bejahen und würde die Kostentragungspflicht auch rückwirkend greifen. Eine solche Notstandssituation darf jedoch nur mit grösster Zurückhaltung und bei Vorliegen einer schweren Pflichtverletzung der Schule angenommen werden, können die Eltern doch auch ein ordentliches Gesuch um Schulumteilung und Kostenübernahme stellen und den allenfalls negativen Entscheid der zuständigen Behörde auf dem Rechtsmittelweg anfechten. In einem solchen Verfahren bleibt es ihnen unbenommen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auch die provisorische Beschulung ihres Kindes in einer anderen Schule zu beantragen. Damit ist ihren Interessen im Regelfall hinreichend Rechnung getragen. Eine zurückhaltende Anwendung des "Notstandsrechts" auf eigenmächtigen Schulwechsel dient auch dem Zweck, die Schaffung vollendeter Tatsachen durch eine dafür nicht zuständige Privatperson zu verhindern; im Regelfall soll aufgrund eines eingehenden Beweisverfahrens durch staatliche Behörden geklärt werden, ob die Voraussetzungen für einen Schulwechsel gegeben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.2 - 3.4, mit weiteren Hinweisen).
3.3 Die Eltern des Beschwerdeführers machen - zumindest sinngemäss - geltend, dass die Beschulung durch die verfahrensbeteiligte Gemeinde nicht weiter tragbar und einem Fortkommen des Beschwerdeführers abträglich gewesen sei. Sie seien darum in Erfüllung ihrer Erziehungsaufgabe quasi gezwungen worden, ihren Sohn aus der öffentlichen Schule abzumelden und in der C beschulen zu lassen. Aus den in den Akten dokumentierten zahlreichen Besprechungen, Telefonaten (…), WhatsApp-Mitteilungen und der von den Eltern namentlich mit Lehrern/Lehrerinnen und Vertretern der verfahrensbeteiligten Gemeinde geführten schriftlichen Korrespondenz ergibt sich, dass eine Beschulung des Beschwerdeführers in der öffentlichen Schule bzw. der verfahrensbeteiligten Gemeinde nie verweigert wurde. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Ob das Verhalten des Beschwerdeführers allenfalls einen vorübergehenden Schulausschluss gerechtfertigt hätte (…), ist nicht weiter zu prüfen. Den eingereichten Rechtsschriften ist zu entnehmen, dass erhebliche Meinungsdifferenzen zwischen den Eltern und den verschiedenen zuständigen Funktionsträgern der verfahrensbeteiligten Gemeinde bestanden. (…) Die vom Beschwerdeführer bzw. seinen Eltern erhobenen Vorwürfe werden von der verfahrensbeteiligten Gemeinde bestritten.
3.4 In den Akten sind zahlreiche Vorkommnisse erwähnt bzw. dokumentiert, wie z.B. der tätliche Übergriff eines Lehrers gegenüber dem Beschwerdeführer im Februar/März 2017, der (…) „Ausraster" des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2017 und die vermeintliche Amoklaufdrohung des Beschwerdeführers vom Juni 2017. Die Vorkommnisse bzw. deren „Nachbearbeitung" werden von den Eltern des Beschwerdeführers und den Lehrern bzw. den Vertretern der verfahrensbeteiligten Gemeinde zum Teil unterschiedlich dargestellt und gewertet. Dasselbe gilt für weitere Vorkommnisse während des vom Beschwerdeführer vom 26. Juni 2017 bis 4. Dezember 2017 (das heisst bis zum Übertritt in die Privatschule) absolvierten „Timeouts". Das Bestreben der Eltern des Beschwerdeführers, ihrem Sohn die bestmögliche Beschulung zukommen zu lassen, ergibt sich augenfällig aus ihren Schilderungen in den Rechtsschriften. All dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschulung des Beschwerdeführers in der Privatschule ohne vorgängige Absprache mit der verfahrensbeteiligten Gemeinde erfolgte, sondern durch dessen Eltern selbständig organisiert und vollzogen wurde, obwohl eine weitere Beschulung in der öffentlichen Schule grundsätzlich möglich und zumutbar gewesen wäre. Eine Sonderschulbedürftigkeit des Beschwerdeführers bestand bzw. besteht offensichtlich nicht. So stellte Dr. med. Dipl. Psych. D im Bericht vom 23. November 2017 unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer ein intelligenter Junge sei, der nicht an einer tiefgreifenden psychischen Störung leide. Er, der Beschwerdeführer, sollte - so Dr. D - an einer öffentlichen Schule beschulbar sein; eine Indikation für eine stationäre Abklärung oder Behandlung bestehe nicht. E vom Amt für Volksschule teilte den Eltern des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2017 mit, dass von schulpsychologischen Abklärungen in der Regel kein Bericht verfasst werde, wenn aus den Abklärungen keine pädagogischen Massnahmen resultierten. In der Folge sah sich auch das Amt für Volksschule daher nicht veranlasst, weitergehende Massnahmen, insbesondere in Form einer Sonderbeschulung bzw. einer Beschulung in einer Privatschule, einzuleiten. Sodann lassen sich aus den im Recht liegenden Akten auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Kindeswohl des Beschwerdeführers bzw. seine Entwicklung mit der Weiterbeschulung in der öffentlichen Schule derart ernsthaft gefährdet gewesen wäre, dass seine Platzierung in einer Privatschule unabdingbar gewesen wäre. Wie sich mit dem Eintritt des Beschwerdeführers in die Sekundarschulgemeinde F im August 2018 gezeigt hat, war die Lösung der Problematik insbesondere mittels Umteilung in eine andere öffentliche Schule möglich. Von einer - nur mit grösster Zurückhaltung anzunehmenden - Notstandssituation und einer schweren Pflichtverletzung seitens der verfahrensbeteiligten Gemeinde im Sinne der zitierten Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.4) kann ebenfalls nicht die Rede sein. Selbst wenn die von den Eltern erwähnten Vorkommnisse die Motivation und den Gemütszustand des Beschwerdeführers beeinträchtigt haben sollten, (…) kam die verfahrensbeteiligte Gemeinde ihrem gesetzlichen und grundrechtlich geschützten Auftrag, eine ausreichende Beschulung zu gewährleisten, jederzeit nach. Es ist weder die Unzumutbarkeit eines weiteren Besuchs der öffentlichen Schule noch eine alternativlose Zwangslage der Eltern bzw. eine Gefährdung des Kindeswohls und der Entwicklung des Beschwerdeführers erkennbar, welche als Ausweg einzig den Besuch einer Privatschule geboten hätten.
Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2018.137/E vom 19. Juni 2019