TVR 2019 Nr. 20
Unterstützungswohnsitz; keine materielle Rechtskraft des Unzuständigkeitsentscheids des erstangerufenen Gemeinwesens; nachträglicher Rechtsschutz
Art. 29 a BV, § 4 Abs. 2 SHG, Art. 7 ZUG
Einer bedürftigen Person, die sich nicht mit Rechtsmitteln gegen den Unzuständigkeitsentscheid des erstangerufenen Gemeinwesens zur Wehr setzt, kann keine Mitverantwortung am allenfalls daraus resultierenden negativen Kompetenzkonflikt, wenn sich kein später angerufenes Gemeinwesen als sozialhilferechtlich zuständig erachtet, angelastet werden. Sowohl der bedürftigen Person als auch einem später angerufenen Gemeinwesen muss in dem Sinne nachträglicher Rechtsschutz gewährt werden, als die Zuständigkeit des erstangerufenen Gemeinwesens im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gegen den Entscheid des später angerufenen Gemeinwesens nochmals geprüft werden kann. Andernfalls würde der bedürftigen Person bzw. dem später angerufenen Gemeinwesen das Recht auf gerichtliche Beurteilung (Art. 29a BV) der Unterstützungszuständigkeit genommen. Entsprechend kann der Unzuständigkeitsentscheid des erstangerufenen Gemeinwesens nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (E. 3.2).
Die minderjährige S wohnte mit ihrer Mutter in der Politischen Gemeinde B. Am 13. April 2017 wurde sie fremdplatziert. Am 1. Mai 2017 zog die Mutter von S in die Politische Gemeinde W. Die Beiständin von S ersuchte die Politische Gemeinde B am 6. und 19. Oktober 2017 um Übernahme der Fremdplatzierungskosten. Die Fürsorgebehörde der Politischen Gemeinde B erachtete sich für örtlich nicht zuständig und trat auf die Gesuche nicht ein. Dagegen rekurrierte S beim DFS. Dieses stellte mit Entscheid vom 17. Mai 2018 fest, dass sich der Unterstützungswohnsitz von S vom 13. bis 30. April 2017 in der Politischen Gemeinde B befunden habe. Am 7. Juni 2018 ersuchte die Beiständin von S die Politischen Gemeinde W um Finanzierung der Fremdplatzierung vom 1. Juli 2017 bis Januar 2018. Auch die Politische Gemeinde W erachtete sich als örtlich nicht zuständig und trat auf das Gesuch nicht ein. Dagegen erhob S erneut beim DFS Rekurs. Mit Entscheid vom 28. Februar 2019 hob das DFS seinen Rekursentscheid vom 17. Mai 2018 auf, hiess den Rekurs von S gut und hob den Entscheid der Politischen Gemeinde W auf. Es stellte fest, dass sich der Unterstützungswohnsitz von S ab dem 13. April 2017 bis zu ihrem Austritt aus der Fremdunterkunft in der Politischen Gemeinde B befunden habe. Dagegen erhob die Politischen Gemeinde B beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Beschwerde, welche abgewiesen wird.
Aus den Erwägungen:
3.
3.1 Nachfolgend zunächst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz ihren Rekursentscheid vom 17. Mai 2018 (…) zu Recht aufgehoben hat.
3.2 Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten einen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV). Im vorliegenden Fall wurde mit Rekursentscheid vom 17. Mai 2018 die sozialhilferechtliche Zuständigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2017 verneint, weshalb die Verfahrensbeteiligte bzw. ihre Beiständin das Unterstützungsgesuch bei der verfahrensbeteiligten Gemeinde einreichte. Kein Gemeinwesen ist verpflichtet, für die Fremdplatzierungskosten einer bedürftigen Person aufzukommen, zu deren sozialhilferechtlichen Unterstützung es nicht zuständig ist (vgl. § 4 Abs. 1 und 2 SHG). Sollte die verfahrensbeteiligte Gemeinde ihre Zuständigkeit zu Recht bestreiten, stünde kein Gemeinwesen zur Verfügung, welches die Fremdplatzierungskosten zu tragen hat. Einer bedürftigen Person, die sich nicht mit Rechtsmitteln gegen den Unzuständigkeitsentscheid des erstangerufenen Gemeinwesens zur Wehr setzt, kann aber keine Mitverantwortung am allenfalls daraus resultierenden negativen Kompetenzkonflikt, wenn sich kein später angerufenes Gemeinwesen als sozialhilferechtlich zuständig erachtet, angelastet werden. Sowohl der bedürftigen Person als auch einem später angerufenen Gemeinwesen muss in dem Sinne nachträglicher Rechtsschutz gewährt werden, als die Zuständigkeit des erstangerufenen Gemeinwesens nochmals geprüft werden kann. Andernfalls würde der bedürftigen Person bzw. dem später angerufenen Gemeinwesen das Recht auf gerichtliche Beurteilung (Art. 29a BV) der Unterstützungszuständigkeit genommen. Entsprechend kann der Unzuständigkeitsentscheid des erstangerufenen Gemeinwesens nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (vgl. die analogen Überlegungen des Bundesgerichts im Zivilprozess in BGE 138 III 471 E. 6 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 135 V 153 E. 1 sowie Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 22 zu Art. 8). Es stand der Vorinstanz somit offen, im angefochtenen Entscheid vom 26. Februar 2019 die Unterstützungszuständigkeit der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2017 neu zu beurteilen, ohne dass dafür die Voraussetzungen der Revision nach § 70 VRG erfüllt sein mussten, womit diese vorliegend auch nicht zu prüfen sind.
Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2019.42/E vom 16. Oktober 2019