TVR 2019 Nr. 23
Rückerstattung von zu Recht erbrachten Sozialhilfeleistungen; Mitwirkungspflicht im Rückerstattungsverfahren
§ 19 Abs. 2 SHG, § 25 Abs. 1 SHG, § 12 VRG
1. Einen (früheren) Sozialhilfebezüger trifft auch im Verfahren betreffend Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen von Gesetzes wegen eine Mitwirkungspflicht (E. 5.4.2).
2. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückerstattung von rechtmässig erbrachten Sozialhilfeleistungen ist ein "eher grosszügiger Massstab" anzuwenden und die Rückerstattungspflicht kann erst dann beginnen, wenn sich die wirtschaftliche Lage der unterstützten Person "grundlegend verbessert" hat. Die Berücksichtigung lediglich der Pauschale für eine Person bei einem 3-Personen-Haushalt – unter Anwendung von § 2k Abs. 2 SHV entsprechend der neuen Fassung der Rückerstattungs-Richtlinien des DFS – ist mit diesen Grundsätzen auch bei jungen Erwachsenen nicht vereinbar (E. 3, 5.2 und 5.5.1).
A wurde von der Politischen Gemeinde G in den Jahren 2013 bis 2015 mit Sozialhilfeleistungen unterstützt. Mit Entscheid vom 2. April 2014 stellte die Sozialhilfekommission der Politischen Gemeinde G fest, dass per 31. Dezember 2013 eine Netto-Rückforderung für erbrachte Sozialhilfeunterstützung in Höhe von Fr. 5‘368.50 bestehe; das Sozialamt wurde beauftragt, zu gegebener Zeit diese Rückerstattung geltend zu machen.
Mit Entscheid vom 29. November 2018 wurde A von der Politischen Gemeinde G aufgefordert, die bezogenen Sozialhilfeleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 5‘497.95 in monatlichen Raten von Fr. 100.--, erstmals per Januar 2019, zurückzuerstatten. Dagegen erhob A Rekurs, den das DFS abwies. Eine dagegen erhobene Beschwerde wird vom Verwaltungsgericht ebenfalls abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
3.
3.1 Nach § 19 Abs. 2 SHG ist derjenige, der nach dem vollendeten 18. Altersjahr Unterstützungsbeiträge bezogen hat, zur Rückerstattung verpflichtet, soweit dies zumutbar ist. Erben haften bis zur Höhe ihrer Erbschaft. Gemäss dem thurgauischen Sozialhilferecht sind Fürsorgeleistungen eher zurückzuerstatten, als dies bei einer Regelung der Fall wäre, die „günstige wirtschaftliche Verhältnisse" voraussetzt (TVR 2007 Nr. 36 E. 3a und TVR 2017 Nr. 30 E. 2.2.2). Auch für das thurgauische Sozialhilferecht gilt der Grundsatz, dass die Zumutbarkeit nicht gegeben ist, wenn die Rückerstattung mit einiger Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten Bedürftigkeit des Pflichtigen und seiner Familie führen würde. Einkünfte, die nur wenig über dem Existenzminimum liegen, vermögen die Rückerstattungspflicht noch nicht auszulösen, weil dadurch die Motivation zur Selbsthilfe untergraben würde. Die Rückerstattungspflicht kann erst beginnen, wenn sich die wirtschaftliche Lage der unterstützten Person grundlegend verbessert hat. In diesem Rahmen hat sich das Ermessen der Sozialhilfebehörde zu bewegen (vgl. TVR 2017 N. 30 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Zu prüfen ist mit anderen Worten, ob in Anbetracht des generierten Einkommens und der anzuerkennenden Ausgaben erneut eine Sozialhilfebedürftigkeit droht. Dabei soll gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ein eher grosszügiger Massstab angelegt werden, weil dem ehemaligen Sozialhilfebezüger durch eine latente Rückzahlungspflicht nicht die Motivation genommen werden soll, sich in wirtschaftlich bessere Verhältnisse zu begeben (TVR 2007 Nr. 36 E. 3c, TVR 2009 Nr. 29 E. 3.1).
3.2 Für die Bemessung der Unterstützung finden zwar gemäss § 2a Abs. 1 SHV die SKOS-Richtlinien in der Regel Anwendung (mit den Konkretisierungen in der SHV). Eine Verpflichtung der Gemeinde aus übergeordneter Gesetzgebung, die SKOS-Richtlinien auch bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Rückzahlung heranzuziehen, besteht aber nicht. Das Sozialamt des Kantons Thurgau hat für die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen Richtlinien erlassen, die von der Vorinstanz genehmigt wurden. Richtlinien wenden sich zwar grundsätzlich an die Durchführungsstellen und sind für das Gericht nicht verbindlich. Entsprechende Richtlinien soll das Gericht aber bei seiner Entscheidung berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Ein Gericht soll daher nicht ohne triftigen Grund von Richtlinien abweichen, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. TVR 2017 Nr. 30 E. 2.2.3, mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts, 8C_75/2014 vom 16. Juli 2014 E. 6.2). Bis 30. September 2019 galten die von der Vorinstanz am 8.?April 2009 genehmigten Richtlinien (nachfolgend "alte Rückerstattungsrichtlinien"), seit 1. Oktober 2019 gilt die von der Vorinstanz am 1. Oktober 2019 genehmigte Fassung (nachfolgend „neue Rückerstattungsrichtlinien"; diese neue Fassung ist abrufbar unter https://sozialamt.tg.ch/hauptsektor-3/rueckerstattung.html/5412). Auf S. 8 ff. der alten und S. 6 f. der neuen Rückerstattungsrichtlinien werden in Ziff. 3 bzw. 2.3 Kriterien und Positionen auf der Einnahmen- und Ausgabenseite ausgeführt, die der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen dienen.
4. (…)
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet (…) die Zumutbarkeit der von der verfahrensbeteiligten Gemeinde festgelegten monatlichen Ratenzahlungen von Fr. 100.--. Bei der Bemessung seines Lebensbedarfs seien diverse Aufwandpositionen zu Unrecht nicht bzw. nicht in der korrekten Höhe berücksichtigt worden.
5.2 Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Rückerstattung nach § 19 Abs. 2 SHG wurden vom Sozialamt des Kantons Thurgau - wie dargelegt - Richtlinien erarbeitet. Bis 30. September 2019 galten die alten Rückerstattungsrichtlinien und per 1. Oktober 2019 wurden von der Vorinstanz die neuen Rückerstattungsrichtlinien genehmigt, die sich in einigen Punkten von den alten Rückerstattungsrichtlinien unterscheiden.
5.2.1 Gemäss der im Zeitpunkt des Entscheids der verfahrensbeteiligten Gemeinde vom 29. November 2018 und des angefochtenen Rekursentscheids vom 22. Februar 2019 noch geltenden (alten) Rückerstattungsrichtlinien gehörten zu den anerkannten Ausgaben folgende Positionen:
- Grundbedarf für den Lebensunterhalt gemäss den SKOS-Richtlinien zuzüglich 50%;
- Wohnungskosten, inklusive sämtlicher Nebenkosten;
- Erwerbsauslagen gemäss Steuerveranlagung;
- Obligatorische Abgaben (Steuern, Militärpflichtersatz etc.);
- Unterhaltsbeiträge;
- Ausbildungskosten;
- Krankheitskosten (Versicherungsprämien, Selbstbehalte, Franchisen, Zahnarztrechnungen etc.);
- Schuldentilgung;
- Versicherungsprämien (Hausrat-/Haftpflichtversicherung etc.);
- weitere begründete Auslagen gemäss effektivem Aufwand.
In den alten Rückerstattungsrichtlinien wurde weiter Folgendes festgehalten: Falls eine Person zusätzliche Ausgaben geltend macht, so hat sie diese zu begründen und zu belegen. Anerkennt eine Fürsorgebehörde die geltend gemachten Ausgaben nicht, trifft sie diesbezüglich eine Begründungspflicht. Ergibt sich aus der Gegenüberstellung von anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben ein wesentlicher Einnahmenüberschuss, sind die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben. Allfällige Ratenzahlungen sind in der Regel in Höhe des hälftigen Einnahmenüberschusses festzulegen. Auf Ratenzahlungen unter Fr. 100.-- ist zu verzichten (S. 9 der alten Rückerstattungsrichtlinien).
5.2.2 Mit der neuen, ab 1. Oktober 2019 geltenden Fassung der Rückerstattungsrichtlinien werden die anerkannten Ausgaben wie folgt formuliert:
- Grundbedarf für den Lebensunterhalt gemäss SHV resp. gemäss SHV anwendbaren SKOS-Richtlinien zuzüglich 50%;
- Wohnungskosten inkl. sämtlicher Nebenkosten resp. bei Wohneigentum der Hypothekarzins und die üblichen Nebenkosten;
- Erwerbsauslagen gemäss Steuerveranlagung;
- Obligatorische Abgaben (Steuern, Militärpflichtersatz, etc.);
- Unterhaltsbeiträge;
- Aus- und Weiterbildungskosten;
- Krankheitskosten (Versicherungsprämien, Selbstbehalte, Franchisen, Zahnarztrechnungen etc.);
- Schuldentilgung;
- Versicherungsprämien (Hausrat-/Privathaftpflichtversicherung etc.).
Weiter wird festgehalten, dass zusätzlich geltend gemachte Ausgaben zu begründen und zu belegen seien. Anerkennt eine Sozialhilfebehörde die geltend gemachten Ausgaben nicht, treffe sie diesbezüglich eine Begründungspflicht. Ergebe sich aus der Gegenüberstellung von anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben ein Einnahmenüberschuss, seien die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben. Allfällige Ratenzahlungen seien in der Regel in Höhe des hälftigen Einnahmenüberschusses festzulegen (S. 6 f. der neuen Rückerstattungsrichtlinien).
5.2.3 Die vorliegend im Vordergrund stehende Änderung betrifft die Ausgabenposition des Grundbedarfs. Dieser ist gemäss den neuen Rückerstattungsrichtlinien nunmehr nach den Bestimmungen der "SHV resp. gemäss SHV anwendbaren SKOS-Richtlinien" zu bestimmen; zu dem auf diese Weise errechneten Grundbedarf ist, dies wiederum wie nach den alten Rückerstattungsrichtlinien, ein Zuschlag von 50% hinzuzurechnen. Auf die Regelung, wonach auf Ratenzahlungen unter Fr. 100.-- zu verzichten sei, wurde in den neuen Rückerstattungsrichtlinien verzichtet. Die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit der SHV zur Ermittlung des bei Rückforderungen massgeblichen Grundbedarfs ist vorliegend insofern von Belang, als die Vorinstanz dem Beschwerdeführer - mit der Begründung, dass er aufgrund seines Alters in die Kategorie junger Erwachsener im Sinne von § 2k Abs. 1 SHV falle - gestützt auf diese Bestimmung lediglich den Pro-Kopfbetrag eines Drei-Personenhaushaltes von Fr. 611.-- angerechnet hat. Zuzüglich des Zuschlags von 50% des Grundbedarfs eines Drei-Personenhaushalts (= Fr. 305.50) resultiere, so die Vorinstanz, ein anrechenbarer Grundbedarf von total Fr. 916.50. Die Vorinstanz wandte die Bestimmung von § 2k SHV - ebenso wie die verfahrensbeteiligte Gemeinde im Entscheid vom 29. November 2018 - an, obwohl damals noch die Fassung der alten Rückerstattungsrichtlinien galt, welche für die Bemessung des Grundbedarfs noch keinen Verweis auf die SHV enthielt. Wie erwähnt (E. 3.2 vorstehend), sind entsprechende Richtlinien für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich, sollen aber vom Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen werden, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (TVR 2017 Nr. 30 E. 2.2.3). Vorliegend führt die Berechnungsweise der verfahrensbeteiligten Gemeinde und der Vorinstanz, das heisst die Berücksichtigung eines Grundbedarfs unter Anwendung von §?2k SHV, wie nachfolgend dargestellt mit Bezug auf die betreffende Ausgabenposition "Grundbedarf" nicht zu einer dem Einzelfall angepassten und gerecht werdenden Auslegung der gesetzlichen Bestimmung von § 19 Abs. 2 SHG. (…)
5.3 – 5.4.1 (…)
5.4.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Steuerrückstände sowie die aktuell anfallenden Steuern nicht korrekt berücksichtigt worden seien. Auch hierfür reicht er keine Belege ein. Vielmehr weist er darauf hin, dass den „Beteiligten" bekannt sein sollte, wie hoch die Steuerbelastung bei dem von ihm genannten Lohn ausfallen sollte. Steuerrückstände könne die Vorinstanz „ja bestimmt auch einsehen", wobei er für das Jahr 2019 seine Einwilligung erteile. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ihn auch im Verfahren betreffend Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen von Gesetzes wegen eine Mitwirkungspflicht trifft. § 25 Abs. 1 SHG bestimmt, dass Hilfsbedürftige über ihre Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und die erforderliche Akteneinsicht zu gestatten haben. Die Mitwirkungspflicht ergibt sich allgemein für das gesamte kantonale Verwaltungsverfahren aus § 12 VRG bzw. aus dem Verweis in Abs. 4 dieser Bestimmung auf die Vorschriften der ZPO (vgl. hierzu Fedi/Meyer/Müller, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, Basel 2014, § 12 N. 5 ff.). Damit gilt die Mitwirkungspflicht auch im sozialhilferechtlichen Verfahren betreffend Rückerstattung ausgerichteter Sozialhilfeleistungen und damit auch für den Beschwerdeführer, ungeachtet dessen, dass er aktuell keine Sozialhilfeleistungen bezieht. Dieser Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer in keiner Weise nachgekommen. Soweit er höhere Ausgaben als die von der verfahensbeteiligten Gemeinde berücksichtigten Beträge geltend macht, obliegt es ihm, einerseits diese höheren Ausgaben in rechtsgenüglicher Weise zu substantiieren und nachzuweisen. Hierzu hatte er sowohl im Verfahren vor der verfahrensbeteiligten Gemeinde als auch im Rekursverfahren und im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit. (…)
5.4.3 und 5.4.4 (…)
5.5 (…)
5.5.1 Die Vorinstanz und die verfahrensbeteiligte Gemeinde haben für die Bemessung des Grundbedarfs als anrechenbare Ausgabenposition auf § 2k Abs. 2 SHV abgestellt. Gemäss dieser Bestimmung, welche in erster Linie der Bemessung der Sozialhilfeunterstützung nach § 8 SHG dient (vgl. § 2a Abs. 1 und § 2b Abs. 1 SHV), erhalten junge Erwachsene zur Deckung ihres Lebensunterhalts den auf sie anteilmässig anfallenden Grundbedarf, höchstens jedoch den Pro-Kopfbetrag eines Drei-Personenhaushaltes; in begründeten Einzelfällen kann diese Regelung auch für Personen über 30 Jahren angeordnet werden. Hingegen gilt diese Regelung gemäss § 2k Abs. 3 SHV nicht für junge Erwachsene, welche infolge unverschuldeten Verlusts ihrer Arbeitsstelle ihre wirtschaftliche Selbständigkeit verloren haben. Als „junge Erwachsene" gelten gemäss § 2k Abs. 1 SHV solche zwischen 18 und 30 Jahren. Der am 19. Mai 1992 geborene Beschwerdeführer ist mittlerweile 27 Jahre alt und somit grundsätzlich als „junger Erwachsener" im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren. Zu beachten ist allerdings, dass es vorliegend nicht um die Bemessung der Sozialhilfeunterstützung geht, sondern um die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Rückforderung von rechtmässigerweise bezogener Sozialhilfe nach § 19 Abs. 2 SHG. Zwar sind gemäss dem thurgauischen Sozialhilferecht Fürsorgeleistungen eher zurückzuerstatten, als dies bei einer Regelung der Fall wäre, die „günstige wirtschaftliche Verhältnisse" voraussetzt (TVR 2007 Nr. 36 E. 3a und TVR 2017 Nr. 30 E. 2.2.2). Auch für das thurgauische Sozialhilferecht gilt aber der bereits erwähnte Grundsatz, dass die Zumutbarkeit nicht gegeben ist, wenn die Rückerstattung mit einiger Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten Bedürftigkeit des Pflichtigen führen würde. Einkünfte, die nur wenig über dem Existenzminimum liegen, vermögen die Rückerstattungspflicht noch nicht auszulösen, weil dadurch die Motivation zur Selbsthilfe untergraben würde. Die Rückerstattungspflicht kann erst beginnen, wenn sich die wirtschaftliche Lage der unterstützten Person "grundlegend verbessert" hat (vgl. TVR 2017 N. 30 E. 2.2.2). Bei der Prüfung, ob in Anbetracht des generierten Einkommens und der anzuerkennenden Ausgaben erneut eine Sozialhilfebedürftigkeit droht, soll gemäss Rechtsprechung ein eher grosszügiger Massstab angelegt werden (TVR 2007 Nr. 36 E. 3c, TVR 2009 Nr. 29 E. 3.1). Die Vorinstanz geht von einem Grundbedarf von Fr. 916.50, inklusive des in den alten und den neuen Rückerstattungsrichtlinien vorgesehenen 50%-Zuschlages, aus (Pauschale für eine Person bei einem 3-Personen-Haushalt gemäss den SKOS-Richtlinien = Fr. 611.-- + Zuschlag von 50% = Fr. 305.50). Dieser Betrag liegt noch unter dem für "normale" Sozialhilfebezüger gemäss den SKOS-Richtlinien vorgesehenen Grundbedarf von Fr. 986.--. Dies ist aber mit den Grundsätzen, wonach für die Rückforderung von Sozialhilfeleistungen ein "eher grosszügiger Massstab" anzuwenden ist (TVR 2009 Nr. 29 E. 3.1 und TVR 2007 Nr. 36 E. 3c) und die Rückerstattungspflicht erst dann beginnen kann, wenn sich die wirtschaftliche Lage der unterstützten Person "grundlegend verbessert" hat (vgl. TVR 2017 N. 30 E. 2.2.2), nicht vereinbar. Nicht vertretbar wäre andererseits, wenn etwa ein doppelter Grundbedarf oder ein gemessen am Einkommen überrissener Mietzins angerechnet würde (TVR 2009 Nr. 29 E. 3.1 und TVR 2007 Nr. 36 E. 3c). Davon kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Der Beschwerdeführer ist bereits 27-jährig und lebt nicht in einem 3-Personen-Haushalt, sondern allein in einer 2½-Zimmer-Wohnung bei einem Mietzins von Fr. 1‘110.-- (inkl. Nebenkosten). Auch unter Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse ist nicht von einem nicht mehr vertretbaren bzw. zu hohen Lebensstandard auszugehen. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben erwerbstätig. Sollte er unverschuldeterweise seine Arbeitsstelle verlieren und wieder sozialhilfeabhängig werden, würde die Regelung von § 2k Abs. 2 SHV gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung für die Bestimmung des Grundbedarfs ebenfalls nicht zur Anwendung gelangen. Vor diesem Hintergrund ist es - ungeachtet der Anwendbarkeit der alten oder der neuen Rückerstattungsrichtlinien - nicht gerechtfertigt, die Ausgabenposition "Grundbedarf" gestützt auf § 2k Abs. 2 SHV festzusetzen, zumal bei einem 27-Jährigen noch nicht von einer "grundlegenden Verbesserung" der wirtschaftlichen Lage (TVR 2017 N. 30 E. 2.2.2) bzw. von einem "eher grosszügigen Massstab" (TVR 2009 Nr. 29 E. 3.1, und TVR 2007 Nr. 36 E. 3c) ausgegangen werden kann, wenn von ihm erwartet würde, (weiterhin) in einem 3-Personen-Haushalt zu leben. Vielmehr erweist sich die Berücksichtigung eines Grundbedarfs gemäss den SKOS-Richtlinien in Höhe von Fr. 986.-- zuzüglich des in den alten und neuen Rückerstattungsrichtlinien vorgesehenen Zuschlags von 50% als sachgerecht und angemessen, womit eine entsprechende Ausgabenposition von Fr. 1'479.-- resultiert (Fr. 986.-- + Fr. 493.-- [50% von Fr. 986.--]).
5.5.2 – 6. (…)
7. (Feststellung, dass die anrechenbaren Ausgaben von Fr. 4'030.90 und die Einnahmen von Fr. 4'700.-- zu einem monatlichen Überschuss von Fr. 669.10 führen, woraus sich aktuell ein möglicher Rückerstattungsbetrag von Fr. 334.55 ergäbe und die von der verfahrensbeteiligten Gemeinde festgelegten monatlichen Ratenzahlungen von Fr. 100.-- daher ohne weiteres zumutbar sind).
Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2019.37/E vom 18. Dezember 2019