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TVR 2019 Nr. 24

Unterstützungswohnsitz eines minderjährigen Kindes (Praxisänderung)


Art. 7 Abs. 2 ZUG


In der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung von Art. 7 Abs. 2 ZUG ist die Frage, bei wem ein Kind überwiegend wohnt und wo es somit seinen Unterstützungswohnsitz hat, anhand der konkret gelebten Umstände zu bestimmen. Nicht mehr massgeblich ist - wie noch in TVR 2016 Nr. 26 zum früheren Wortlaut dieser Bestimmung entschieden wurde -, welcher Elternteil die richterlich zugesprochene Obhut formell innehat.


C ist der Sohn von P, wohnhaft in der Gemeinde M, und J, wohnhaft in der Gemeinde S. Nach der Trennung seiner Eltern lebte C bei seiner Mutter P in der Gemeinde M. Aufgrund von Konflikten zog er Ende Januar 2015 zu seinem Vater J in die Gemeinde S, der ab diesem Zeitpunkt auch die Obhut innehatte. Auch dort entstanden jedoch innerfamiliäre Konflikte, sodass C im Sommer 2017 zu seiner Mutter nach M zurückkehrte. Die Obhut verblieb jedoch beim Vater. Während der Weihnachtsferien 2017/2018 kam es allerdings auch in der Familie der Mutter erneut zu Konflikten, weshalb für C kurzfristig über die D GmbH eine Time-Out-Platzierung in einer Pflegefamilie organisiert wurde. Cs Beiständin beantragte in der Folge bei den Sozialen Diensten M die Übernahme der Kosten für Cs Time-Out-Platzierung. Diese lehnte eine Kostenübernahme für die Time-Out-Platzierung infolge fehlender Zuständigkeit ab. Der dagegen beim DFS erhobene Rekurs wurde gutgeheissen, weshalb die Gemeinde M beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhob. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin verneinte ihre Zuständigkeit zur Leistung von Sozialhilfe und damit auch zur Kostenübernahme für die Time-Out-Platzierung des Verfahrensbeteiligten 1 (C) mit der Begründung, er habe bei ihr keinen sozialhilferechtlichen Wohnsitz begründet. Die Vorinstanz hob diesen Entscheid wieder auf, stellte sinngemäss fest, dass die Beschwerdeführerin örtlich zur Leistung von Sozialhilfe zuständig sei und verpflichtete sie, die Kosten für die Time-Out-Platzierung des Verfahrensbeteiligten 1 in der Höhe von gesamthaft Fr. 9‘400.-- subsidiär zu übernehmen. Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht ihre sozialhilferechtliche Zuständigkeit festgestellt. Zu prüfen ist daher zunächst, ob der Verfahrensbeteiligte 1 in der beschwerdeführenden Gemeinde sozialhilferechtlichen Wohnsitz begründet hat, wodurch die Beschwerdeführerin zur Leistung von Sozialhilfe zuständig wurde.

2.2 Verfügt jemand nicht über hinreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und seine Angehörigen mit gleichem Wohnsitz, sorgt die Gemeinde für die notwendige Unterstützung, sofern vom Hilfsbedürftigen nicht verlangt werden kann, sich die Mittel durch eigene Arbeit zu beschaffen, und keine andere Hilfe möglich ist (§ 8 SHG). Zuständig ist die Wohnsitzgemeinde des Hilfsbedürftigen. Die Gemeinde des Aufenthaltsortes ist zuständig, solange die Wohnsitzgemeinde nicht feststeht oder wenn jemand unaufschiebbar der Hilfe bedarf (§ 4 Abs. 1 SHG). Wohnsitz und Aufenthalt bestimmen sich gemäss § 4 Abs. 2 SHG nach dem ZUG. Laut Art. 7 Abs. 1 ZUG teilt das minderjährige Kind, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern. Haben die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, so hat das minderjährige Kind einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt (Art. 7 Abs. 2 ZUG). Schliesslich hat es seinen eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten Wohnsitz nach den Absätzen 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt (Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG).

2.3 (…)

2.4 Gemäss unbestritten gebliebenen Angaben lebte der Verfahrensbeteiligte 1 nach der Trennung seiner Eltern zunächst mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder in der beschwerdeführenden Gemeinde. Nachdem die Geschwisterrivalität immer mehr zugenommen hatte, sollte 2015 ein Obhutswechsel zum Vater und dessen neuer Familie in der verfahrensbeteiligten Gemeinde Entlastung bringen. Nach diversen Konflikten verliess der Verfahrensbeteiligte 1 am 15. August 2017 die Familie des Vaters und lebte fortan wieder bei seiner Mutter und seinem Bruder in der beschwerdeführenden Gemeinde. Diese Darstellung deckt sich mit derjenigen der Beiständin des Verfahrensbeteiligten 1 im Gesuch um Kostenübernahme für die Time-Out-Platzierung vom 17. Januar 2018. Ergänzend wird dort ausgeführt, dass im Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels vom Vater zur Mutter bereits eine Platzierung in einem Schulheim/Internat zur Diskussion gestanden habe und der Verfahrensbeteiligte 1, um möglichst wenig Wechsel zu verursachen, weiterhin in der verfahrensbeteiligten Gemeinde die Schule besuchte. Ab Herbst 2017 besuchte der Verfahrensbeteiligte 1 die Tagesklinik in M. In den Weihnachtsferien 2017/2018 kam es dann auch in der Familie der Mutter zu massiven Grenzüberschreitungen des Verfahrensbeteiligten 1, sodass seine Mutter die KESB Kreuzlingen um Hilfe bat. Auch aus dem Gesprächsprotokoll mit der Mutter des Verfahrensbeteiligten 1 vom 22. Februar 2018 ergibt sich, dass er Mitte August 2017 beim Vater weggelaufen war. Es sei jedoch von Anfang an klar gewesen, dass er nicht bei ihr bleiben könne. Unbestritten ist auch, dass die Obhut über den Verfahrensbeteiligten 1 seit 2014 beim Vater liegt.

2.5 Massgebend für die Bestimmung des zuständigen Unterstützungswohnsitzes sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Time-Out-Platzierung des Verfahrensbeteiligten 1 in einer Pflegefamilie in Z. Diese Platzierung begann am 16.?Januar 2018. Offensichtlich keine Anwendung auf die Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes des Verfahrensbeteiligten 1 findet hier Art. 7 Abs. 1 ZUG, da seine Eltern keinen gemeinsamen Unterstützungswohnsitz haben. Auch Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG, wonach das Kind einen eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Absätzen 1 und 2 hat, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt, kommt hier nicht in Frage. In der Zeit unmittelbar vor dem 16. Januar 2018 wohnte der Verfahrensbeteiligte 1 entweder bei seinem Vater oder bei seiner Mutter. Der Verfahrensbeteiligte 1 hielt sich nur tagsüber in der Tagesklinik in M auf und wurde während dieser Zeit abgeklärt, therapiert und beschult. Abgesehen davon, dass der Aufenthalt in einer Tagesklinik einem Spitalaufenthalt gleichzusetzen wäre, welcher gemäss Art. 5 ZUG keinen Unterstützungswohnsitz begründen kann, war dieser Aufenthalt auch nicht für die Dauer geplant, sondern lediglich bis zur Klärung der Frage einer Sonderbeschulung in einer Sonderschule oder in einem Internat. Vor dem Eintritt in die Tagesklinik in M wohnte der Verfahrensbeteiligte 1 zunächst bei seinem Vater und ab August 2017 bei seiner Mutter, wo er auch in der Zeit, in der er die Tagesklinik in M besuchte, die Nächte, Wochenenden und Ferien verbrachte. Der Konflikt, welcher zur Time-Out-Platzierung Anlass gab, eskalierte während der Feiertage 2017/2018, als sich der Verfahrensbeteiligte 1 ebenfalls unbestrittenermassen ununterbrochen bei seiner Mutter aufhielt. Es kann daher als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass der Verfahrensbeteiligte 1 keinen eigenen Unterstützungswohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG begründet hatte. Sein Unterstützungswohnsitz befand sich somit laut Art. 7 Abs.?2 ZUG am Wohnsitz desjenigen Elternteils, bei dem er am 16. Januar 2018 überwiegend wohnte.

2.6 Für einen vom Wohnsitz der Mutter abgeleiteten Unterstützungswohnsitz spricht der Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 ZUG in der seit dem 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung, wonach der Wohnsitz desjenigen Elternteils massgebend ist, bei dem das Kind überwiegend wohnt. Dies war unmittelbar vor der Time-Out-Platzierung und auch schon unmittelbar vor dem Eintritt in die Tagesklinik bei der Mutter in der beschwerdeführenden Gemeinde. Wie es die Mutter des Verfahrensbeteiligten 1 selbst formuliert hatte, sei er beim Vater weggelaufen und seit August 2017 bei ihr. Für die Auffassung der Beschwerdeführerin und damit für die sozialhilferechtliche Zuständigkeit der verfahrensbeteiligten Gemeinde spricht hingegen die Formulierung in TVR 2016 Nr. 26 E. 3.4, wonach der Ausdruck „bei dem es wohnt" von Art. 7 Abs. 2 ZUG auf die formale Obhutsberechtigung abstellt („…wohnt das somit nur vorübergehend fremdplatzierte Kind im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ZUG bei jenem Elternteil, unter dessen Obhut es steht."). Die Obhut über den Verfahrensbeteiligten 1 lag im hier entscheidenden Zeitraum beim Verfahrensbeteiligten 2, also dem Vater des Verfahrensbeteiligten 1. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Fassung von Art. 7 Abs. 2 ZUG per 1. Januar 2017 geändert hat. Während in der bis am 31. Dezember 2016 gültigen Fassung von Art. 7 Abs. 2 ZUG, auf die sich TVR 2016 Nr. 26 stützt, die Bestimmung lautete, dass das Kind den Unterstützungswohnsitz jenes Elternteils teile, „bei dem es wohnt", lautet die Fassung seit dem 1. Januar 2017: „…so hat das minderjährige Kind einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt." Mit der Änderung des Gesetzeswortlauts soll offensichtlich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Unterstützungswohnsitz ausschliesslich aufgrund der tatsächlich gelebten Verhältnisse bestimmt werden soll und nicht mehr auf ein formelles Kriterium abzustellen ist. Es sind die tatsächlich gelebten Umstände zu berücksichtigen. Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang aus, der Lebensmittelpunkt des Verfahrensbeteiligten 1 sei ab Mitte August 2017 zweifelsohne bei seiner Mutter in C gewesen, womit von einem dortigen „überwiegenden Wohnen" gesprochen werden müsse. Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis darauf, dass sich der Verfahrensbeteiligte 1 ab 15. August 2017 nur ferienhalber bei seiner Mutter befunden hätte. Er sollte dort für mehrere Monate bis zu demjenigen Zeitpunkt bleiben, in dem über eine weitere Platzierung entschieden werden konnte. Es wird auch nicht bestritten, dass der Verfahrensbeteiligte 1 alle seine persönlichen Effekten mit zu seiner Mutter nach C nahm und ab August 2017 jeglichen Kontakt zu seinem Vater abgebrochen hatte. Ein solcher, über mehrere Monate andauernder Zustand muss daher im Sinne der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung von Art. 7 Abs. 2 ZUG als überwiegendes Wohnen bei der Mutter bezeichnet werden. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf TVR 2006 Nr. 33 nichts. Dieser Fall ist mit dem vorliegend zu beurteilenden nicht vergleichbar, denn dort ging es um die Fremdplatzierung des Kindes in einem Zeitpunkt, in dem die endgültige Obhutszuteilung noch gar nicht vorgenommen worden war. Im massgebenden Zeitpunkt wohnte das Kind zudem weder überwiegend beim Vater noch überwiegend bei der Mutter.

2.7 Zusammenfassend ergibt sich somit Folgendes: In der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung von Art. 7 Abs. 2 ZUG ist die Frage, bei wem ein Kind überwiegend wohnt und wo es somit seinen Unterstützungswohnsitz hat, anhand der konkret gelebten Umstände zu bestimmen. Nicht mehr massgeblich ist - wie noch in TVR 2016 Nr. 26 zum früheren Wortlaut dieser Bestimmung entschieden wurde -, welcher Elternteil die richterlich zugesprochene Obhut formell innehat. Zu Recht stellte daher die Vorinstanz fest, dass der Unterstützungswohnsitz im hier massgebenden Zeitpunkt bei der Beschwerdeführerin lag. Soweit dies von der Beschwerdeführerin bestritten wird, erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie in diesem Punkt abzuweisen ist.

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2018.89/E vom 11. September 2019

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