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TVR 2019 Nr. 29

Keine Anrechnung von Transportkosten für Wochenend- und Ferienaufenthalte als Gewinnungskosten


Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG


Bei Aufenthalts- und Arbeitsort in einem Heim, das ganzjährig geöffnet hat, können Kosten für Fahrten zu Wochenend- und Ferienaufenthalten an den zivilrechtlichen Wohnsitz nicht als Gewinnungskosten qualifiziert werden.


A bezieht seit 2018 eine ganze Invalidenrente. Per 1. August 2018 meldete er sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an, wobei er angab, ab diesem Datum von der „Wohnform von zu Hause" in die „Wohnform im Heim" zu wechseln, wobei sein Wohnsitz in der Gemeinde X bleibe; er sei Wochenaufenthalter im Heim in Y. Mit Verfügung vom 29. August 2018 sprach ihm die Ausgleichskasse ab 1. September 2018 monatliche EL in Höhe von Fr. 3‘264.-- (inklusive Prämienpauschale Krankenversicherung) zu. Da Wohn- und Arbeitsort identisch seien, könnten keine Berufsauslagen berücksichtigt werden. Hiergegen liess A am 24. September 2018 Einsprache erheben, wobei er die Nichtberücksichtigung der Berufsauslagen in Form der Transportkosten zwischen dem Heim und seinem Wohnsitz in X beanstandete bzw. sinngemäss darum ersuchte, die entsprechenden Kosten als Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 lehnte die Ausgleichskasse eine Übernahme der Transportkosten als Krankheits- und Behinderungskosten ab, da es sich dabei um private Fahrten nach Hause (Wochenendfahrten) handle. Die Einsprache vom 24. September 2018 hiess sie mit Entscheid vom 25. Oktober 2018 teilweise gut und legte den monatlichen EL-Anspruch auf Fr. 3‘378.-- (inklusive Prämienpauschale Krankenversicherung) fest. Die Anerkennung der Transportkosten als Gewinnungskosten lehnte sie hierbei nach wie vor ab, da der Aufenthalts- und der Arbeitsort identisch seien, womit keine Fahrkosten zur Arbeit entstünden. Das Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht weist die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2.1 Umstritten und zu prüfen ist einzig, ob die grundsätzlich jeweils am Freitag- und Sonntagabend anfallenden Transportkosten zwischen dem Heim und dem Wohnort des Beschwerdeführers bzw. seiner Eltern als Gewinnungskosten in der Berechnung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind.

2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG zählen zu den anerkannten Ausgaben unter anderem die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens. Als Gewinnungskosten sind die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens wie die zur Erhaltung der Einkommensquelle gemachten Aufwendungen zu betrachten. Es sind die Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Einkommens mit sich bringt und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Keine Gewinnungskosten sind Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen. Dabei muss aber nicht nachgewiesen sein, dass eine Aufwendung, um zu den Gewinnungskosten zu zählen, im einzelnen Fall wirklich notwendig ist; es genügt, dass sie nach der Verkehrsauffassung mit der Erzielung des zu erfassenden Einkommens in Zusammenhang steht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] P 22/05 vom 5. August 2005 E. 2).

2.3 Die Beschwerdegegnerin hat die fraglichen Transportkosten nicht als Gewinnungskosten qualifiziert, da es sich dabei um Fahrten für Wochenend- und Ferienaufenthalte zu Hause handle; da der Aufenthalts- und der Arbeitsort des Beschwerdeführers identisch seien, entstünden keine Fahrkosten zur Arbeit. Dieser Argumentation ist mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zuzustimmen. So hatte das EVG in einem Entscheid vom 4. Juli 1979 (publiziert in ZAK 1980 S. 135 ff.) einen Fall einer Versicherten zu beurteilen, die an erethischer Oligophrenie, symptomatischer Epilepsie und Taubstummheit litt und sich im Wocheninternat in einer Werkstätte für Behinderte befand. Ihre Eltern holten sie jeweils am Freitagabend „nach Hause" und brachten sie am Sonntagabend in die Werkstätte zurück. Das EVG qualifizierte die entsprechenden Fahrtkosten nicht als Gewinnungskosten. Zur Begründung führte es in E.?3c aus, der wöchentliche Autotransport durch die Eltern stehe nicht in direktem Zusammenhang mit der Arbeit der Versicherten, sondern sei einzig und allein auf deren spezifische persönliche Verhältnisse zurückzuführen. Die Versicherte könnte nämlich wie andere Heiminsassen über das Wochenende im Heim verbleiben, wenn nicht ihr aggressives Verhalten zu einer anderen Lösung drängte. Die Kosten des wöchentlichen Autotransports seien deshalb nicht als Gewinnungskosten anzurechnen. Die Ausgangslage des Beschwerdeführers ist mit diesem geschilderten Fall vergleichbar. Das Heim, in dem er sich von Sonntag- bis Freitagabend aufhält, ist für dessen Bewohner das ganze Jahr (inklusive Wochenenden und Ferien) geöffnet. Dem Beschwerdeführer fallen somit keine Fahrkosten an, um zu seiner Arbeitsstelle zu gelangen. Die geltend gemachten Transportkosten dienen vielmehr dazu, dem Beschwerdeführer den Wochenendaufenthalt bei seinen Eltern zu ermöglichen. Derartige Transportkosten stellen jedoch keine Gewinnungskosten dar und können auch nicht unter andere anerkannte Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG subsumiert werden.

Entscheid des Verwaltungsgerichts als Versicherungsgericht VV.2018.301/E vom 30. Januar 2019

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