TVR 2019 Nr. 34
Abzug für Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung bei Aussendienst
Art. 26 Abs. 1 DBG, Art. 26 Abs. 2 DBG, § 29 Abs. 1 Ziff. 1 StG, § 29 Abs. 2 StG
Wird einem Arbeitnehmer im Lohnausweis ein prozentualer Anteil Aussendienst bescheinigt, besteht eine Vermutung dafür, dass für diesen Anteil Arbeitstage keine steuerlich abzugsfähigen Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung anfallen. Es liegt am Steuerpflichtigen, diese Vermutung umzustossen.
Der Ehemann der Rekurrenten bzw. Beschwerdeführer (nachfolgend: Rekurrenten) ist Niederlassungsleiter bei der X AG. Für diese Tätigkeit steht ihm ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung. Die Arbeitgeberin bescheinigte im Lohnausweis einen Anteil Aussendienst von 70 %. In der Steuererklärung 2017 machte er Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung in Höhe des maximalen Pauschalabzugs von Fr. 3'200.-- geltend. Nach erhobener Einsprache setzte die Veranlagungsbehörde den Verpflegungskostenabzug - unter Berücksichtigung der Aussendiensttage - auf 30% des maximalen Abzuges fest. Die Steuerrekurskommission weist den dagegen erhobenen Rekurs bzw. die dagegen erhobene Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
4.1 Gemäss § 29 Abs. 1 Ziff. 1 StG können bei unselbständiger Erwerbstätigkeit als Berufskosten unter anderem (…) die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft ausserhalb der Wohnstätte oder bei Schichtarbeit abgezogen werden. Der Regierungsrat legt dafür Pauschalansätze fest (§ 29 Abs. 2 StG). Eine analoge Regelung gilt für die direkte Bundessteuer (…) (Art. 26 Abs. 1 und Abs. 2 DBG). (…) Der Pauschalabzug für Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung beträgt Fr. 15.-- für jede auswärtige Hauptmahlzeit (in der Regel nur für Mittagessen); bei ständiger Verpflegung Fr. 3'200.-- im Jahr. (…)
4.2 Von den Berufskosten zu unterscheiden sind Spesen. Während abziehbare Berufskosten grundsätzlich vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn oder nach Arbeitsschluss bzw. ganz allgemein bei der Arbeitstätigkeit anfallen (Locher, Kommentar zum DBG, 1. Teil, Therwil 2001, Art. 26 N. 4), sind Spesen Unkosten, welche dem Arbeitnehmer erwachsen bei der Vornahme einzelner dienstlicher Verrichtungen und damit grundsätzlich während der Arbeitszeit (Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., Zürich 2013, § 17 N. 49 ff.). Nach Art. 327a OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei der Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen (Abs. 1). (…) Abreden, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen hat, sind nichtig (Abs. 3).
Wenn die Arbeitsleistung auswärts, das heisst weder am Ort der Betriebsstätte noch am Wohnort des Arbeitnehmers erfolgt, gehen die Kosten für die Verpflegung, allfällige Unterbringung und für die Fahrt ab dem üblichen Arbeitsort daher obligatorisch zu Lasten des Arbeitgebers. (…)
4.3 Verfügt ein Arbeitnehmer über ein Geschäftsfahrzeug und arbeitet ganz oder teilweise im Aussendienst (z.B. Handelsreisende, Kundenberater, Monteure, Erwerbstätigkeit auf Baustellen oder für auswärtige Projekte), muss der Arbeitgeber seit der Steuerperiode 2016 unter Ziffer 15 des Lohnausweises den prozentmässigen Anteil Aussendienst bescheinigen (ESTV, Mitteilung-002-D-2016-d vom 15. Juli 2016, nachfolgend "Mitteilung", vgl. sodann Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises, Rz. 70). (…)
Als Aussendienst gelten diejenigen Tage, an welchen der Mitarbeitende mit seinem Geschäftsfahrzeug direkt vom Wohnort aus zum Kunden und vom Kunden wieder direkt an seinen Wohnort fährt. Fährt der Angestellte mit seinem Geschäftsfahrzeug zunächst an die übliche Arbeitsstätte und erst dann zum Kunden und am Abend direkt vom Kunden zurück an seinen Wohnort, gilt der Tag als halber Aussendiensttag. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer morgens vom Wohnort direkt zum Kunden fährt und am Abend nach dem Kundenbesuch noch an seinen üblichen, permanenten Arbeitsort fährt, bevor er an seinen Wohnort zurückkehrt. Regelmässige Home-Office Tätigkeit ist ebenfalls als Aussendiensttag zu bescheinigen, da an diesen Tagen kein Arbeitsweg zurückgelegt wird. Bei der Berechnung des Anteils Aussendienst werden die effektiven Aussendiensttage in Prozenten des Totals von 220 Arbeitstagen angegeben (Mitteilung, S. 1 und 2).
Falls die jährliche, genaue Ermittlung der Aussendiensttage zu einer übermässigen Belastung für den Arbeitgeber führt, können die Aussendiensttage pauschal angegeben werden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat dafür eine Funktions-/Berufsgruppenliste (Beilage zu Mitteilung-002-D-2016-d vom 15. Juli 2016, nachfolgend "Beilage zur Mitteilung") für den zu bescheinigenden Anteil Aussendienst erarbeitet. (…)
4.4 (…) Die Arbeitgeberin (…) bescheinigte einen Anteil Aussendienst von 70 %. Die Rekurrenten wenden nicht ein, dass dieser pauschalierte Anteil unrichtig sei. Die Vorinstanz ging davon aus, dass dem Ehemann an seinen Aussendiensttagen keine Kosten für die auswärtige Verpflegung anfallen würden. Entsprechend gewährte sie einen Abzug für die auswärtige Verpflegung von 30% des Maximalbetrages, was Fr. 960.-- ergibt (30% von Fr. 3'200.--). (…)
4.5 Bescheinigte Aussendiensttage im steuerrechtlichen Sinne bedeuten grundsätzlich, dass an diesen Tagen nicht der Arbeitsweg vom Wohnort zum üblichen Arbeitsort zurückgelegt wurde. Daher zählen auch Home-Office Tage in dieser Hinsicht als Aussendiensttage. Die Angaben dienen primär der Bestimmung des geldwerten Vorteils, welcher dem Mitarbeitenden aufgrund der Zurverfügungstellung des Geschäftsfahrzeuges zukommt. Dass aufgrund dieser Angaben direkt auf die Höhe des Verpflegungskostenabzuges geschlossen werden könnte, ist weder der Wegleitung, noch der Mitteilung noch der Beilage zur Mitteilung zu entnehmen. Jedoch besteht für die Aussendiensttage zumindest eine Vermutung, dass der Rekurrent ganztägig ausserhalb seiner Arbeitsstätte tätig war. (…) An diesen Tagen entfiele grundsätzlich der Anspruch für die Geltendmachung von Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, da der Arbeitgeber für die Verpflegung aufkommen muss (Art. 327a OR). Diese zivilrechtliche Regelung ist auch für das Steuerrecht bindend. (…)
4.6 Geht die steuerpflichtige Person einer Halbtagserwerbstätigkeit oder einer Home-Office-Tätigkeit nach, entfällt grundsätzlich die Berechtigung für die Geltendmachung von Mehrkosten für auswärtige Verpflegung. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die steuerpflichtige Person nachweisen kann, dass sie aufgrund unregelmässiger Arbeitszeiten eine der beiden Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit einnehmen kann (Leuch/Nanzer, in: Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, Muri-Bern 2014, Art. 31 N. 20 mit Hinweis auf einen Entscheid der Berner Steuerrekurskommission vom 26. April 2011, Nr. 556, nicht publiziert). In diesem Sinne entschied die Berner Steuerrekurskommission am 2. November 2012, dass bei 50-prozentiger Home-Office-Tätigkeit eines Kadermitarbeiters mit Piketteinsätzen der volle Verpflegungsabzug zuzugestehen sei, da die Home-Office-Tätigkeit nachgewiesenermassen nur in den frühen Morgen- oder/und späten Abendstunden ausgeführt wurde (RKE Nr. 10319, zit. in Leuch/Nanzer, a.a.O., Art. 31 N. 20). Analog wäre es daher vorliegend denkbar, dass auch an einem Aussendiensttag abzugsfähige Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung anfallen, wenn für die Mittagsverpflegung stets eine Rückkehr zum üblichen Arbeitsort erfolgt.
4.7 (…)
4.8 Die Rekurrenten wenden ein, der Ehemann fahre in der Regel zu Beginn des Tages mit seinem Geschäftsauto von seinem Wohnort einzelne Bau- und Projektstellen an, gehe im Verlaufe des Vormittags oftmals ins Büro, erledige die administrativen Aufgaben und sei am Nachmittag wieder auf Baustellen unterwegs, von wo er an seinen Wohnort zurückfahre. (…) Die Rekurrenten reichen für ihre Darstellung - mit Ausnahme des Schreibens der Arbeitgeberin, wonach keine Spesen ausbezahlt worden seien - jedoch keinerlei Beweise ein. Es gelingt ihnen nicht, die aus der bescheinigten Aussendiensttätigkeit hervorgehende Vermutung der ganztägigen auswärtigen Tätigkeit zu widerlegen. (…)
Entscheid der Steuerrekurskommission STRE.2019.16/STRE.2019.17 vom 12. November 2019